Krankschreibung unter Verzicht auf Krankengeld
Moderator: Czauderna
Krankschreibung unter Verzicht auf Krankengeld
Leide an einer Depression und einer posttraumatischen Störung der Trauerbewältigung. Bin seit Ende Juli krankgeschrieben und beziehe Krankengeld. Mein Arzt und mein Psychotherapeut empfehlen eine mehrwöchige Wanderung im Ausland als Therapie - aus mehreren Gründen, die mit meinem speziellen Fall zu tun haben. Ist es möglich, sich dafür arbeitsunfähig schreiben zu lassen und auf Krankengeld zu verzichten? Es geht mit darum, dass ich meinen Kündigungsschutz behalte.
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Hallo,
also ich würde mich da nicht so weit aus dem Fenster lehnen, dass die Kasse da nichts gegen hat, wenn man wochenlang durchs Ausland wandert.
Und dass Ärzte zum Teil alles attestieren bezüglich Urlaub - das gibt es auch.
Der Weg wäre das vorher -und zwar bevor man bucht usw. - das mit entsprechenden Attesten bei der Kasse zu beantragen. Und abzuwarten, wie entschieden wird. Und je mehr Infos die Kasse hat, desto größer ist die Chance, dass sie zustimmen.
Ich persönlich sehe das sehr kritisch. Trauerbewältigung kann man auch sehr gut in Deutschland machen. Ich kenne keine Situation, die eine zwingende (Pilger?-) Reise im Ausland als medizinisch alleinig indiziert ansieht.
LG, Fee
also ich würde mich da nicht so weit aus dem Fenster lehnen, dass die Kasse da nichts gegen hat, wenn man wochenlang durchs Ausland wandert.
Und dass Ärzte zum Teil alles attestieren bezüglich Urlaub - das gibt es auch.
Der Weg wäre das vorher -und zwar bevor man bucht usw. - das mit entsprechenden Attesten bei der Kasse zu beantragen. Und abzuwarten, wie entschieden wird. Und je mehr Infos die Kasse hat, desto größer ist die Chance, dass sie zustimmen.
Ich persönlich sehe das sehr kritisch. Trauerbewältigung kann man auch sehr gut in Deutschland machen. Ich kenne keine Situation, die eine zwingende (Pilger?-) Reise im Ausland als medizinisch alleinig indiziert ansieht.
LG, Fee
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Wie soll die Kasse das denn verhindern, wenn auf das Krankengeld verzichtet wird?Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,
also ich würde mich da nicht so weit aus dem Fenster lehnen, dass die Kasse da nichts gegen hat, wenn man wochenlang durchs Ausland wandert.
Ich bin auch der Ansicht, dass die Kasse nichts dagegen machen wird - und auch nichts dagegen machen kann.
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Hallo,
nun ja, das Krankengeld ruht, wenn man sich ohne Zustimmung der Kasse ins Ausland begibt. Soweit die Theorie - und es gibt sicher Kassen, die das auch so handhaben und keine Steine in den Weg legen.
Aber was haben wir nicht schon alles erlebt. Ggf wird die Mitgliedschaft nur nach § 192 erhalten, oder die AU-Dauer wird verzögert, oder man sagt: Wer so lange reisen kann ist arbeitsfähig. Ob legal oder nicht, ich hab hier schon so viel von anderen Kassen gelesen, dass ich vorsichtig geworden bin.
LG, Fee
nun ja, das Krankengeld ruht, wenn man sich ohne Zustimmung der Kasse ins Ausland begibt. Soweit die Theorie - und es gibt sicher Kassen, die das auch so handhaben und keine Steine in den Weg legen.
Aber was haben wir nicht schon alles erlebt. Ggf wird die Mitgliedschaft nur nach § 192 erhalten, oder die AU-Dauer wird verzögert, oder man sagt: Wer so lange reisen kann ist arbeitsfähig. Ob legal oder nicht, ich hab hier schon so viel von anderen Kassen gelesen, dass ich vorsichtig geworden bin.
LG, Fee
@Rezida: Der Tipp von der Kassenfee ist ernst zu nehmen. Mal ganz unabhängig davon, dass das mit der Nichtzahlung von KRG kein Problem darstellen dürfte, wäre ganz wichtig noch zu klären, wie Du Dich für die Zeit im Ausland und nach dem Auslandsaufenthalt krankenversichern wirst und wie Dein Arbeitgeber zur ganzen Sache steht. Bekommst Du (unrichtigerweise) die Kündigung weil Dein AG z.B. der Meinung ist, Du gefährdest mit "Wandern im Ausland" den Genesungsprozess, dann kannst Du zwar innerhalb von 3 Wochen dagegen angehen aber aus dem Ausland macht sich das sehr schwer. Hier ist es wichtig, die Beteiligten wie Kasse und Arbeitgeber rechtzeitig mit einzubeziehen.
erstmal sollte geklärt werden um welches Ausland es sich handelt, innerhalb der EU z.B. ist es überhaupt kein Problem, du darfst dich sogar zum Zwecke der Behandlung dahin begeben
desweitern stellt der § 16 SGB V eine Ermessensentscheidung dar, die Kasse muss also auch begründen, warum sie keine Zustimmung erteilt, daher wie schon geraten das vorher mit Arzt+Kasse klären, damit ggf. auch eine Stellungnahme des MDK vorher eingeholt werden kann
im schlimmsten Fall ruht der Anspruch, und bei einem Ruhen kann eine Mitgliedschaft nicht mal eben so beendet werden, auch nicht bei einem Fortbestand nach §192 SGB V, da dafür der reine Anspruch auf KRG ausreicht, unabhängig einer Auszahlung
was sichergestellt sein muss, ist, dass eine attestierte AU vorliegt für die komplette Dauer der Reise
aber wie so oft hier in letzter Zeit finde ich die Herangehensweise suboptimal, anstatt sich mit Halbfakten und Andeutungen in einem Forum Rat zu holen würde ich immer zuerst die direkte Klärung mit der zuständigen Kasse empfehlen, wenn es dann eine Entscheidung gibt kann man mit den dann vorliegenden Fakten viel besser und zielgerichteter helfen
desweitern stellt der § 16 SGB V eine Ermessensentscheidung dar, die Kasse muss also auch begründen, warum sie keine Zustimmung erteilt, daher wie schon geraten das vorher mit Arzt+Kasse klären, damit ggf. auch eine Stellungnahme des MDK vorher eingeholt werden kann
im schlimmsten Fall ruht der Anspruch, und bei einem Ruhen kann eine Mitgliedschaft nicht mal eben so beendet werden, auch nicht bei einem Fortbestand nach §192 SGB V, da dafür der reine Anspruch auf KRG ausreicht, unabhängig einer Auszahlung
was sichergestellt sein muss, ist, dass eine attestierte AU vorliegt für die komplette Dauer der Reise
aber wie so oft hier in letzter Zeit finde ich die Herangehensweise suboptimal, anstatt sich mit Halbfakten und Andeutungen in einem Forum Rat zu holen würde ich immer zuerst die direkte Klärung mit der zuständigen Kasse empfehlen, wenn es dann eine Entscheidung gibt kann man mit den dann vorliegenden Fakten viel besser und zielgerichteter helfen