Krankschreibung - Krankengeld ???
Moderator: Czauderna
Krankschreibung - Krankengeld ???
Hallo eine Frage an die Experten!
Kurz zur Vorgeschichte:
Seit Dezember 2010 bin ich Krankgeschrieben wegen Krankheit A .
Die Aussteuerung fand im Juni 2012 statt. Danach ALg I. Trotzdem bin ich weiterhin auf Krankheit A Lückenlos krankgeschrieben......
Vor zwei Wochen wurde bei mir Krankheit B festgestellt. Eine Erstbescheinigung für Krankheit B wurde ausgestellt und beim Arbeitsamt sowie der Krankenkasse eingereicht.
Frage:
Reicht es jetzt aus auf eine Folgebescheinigung Krankheit A und Krankheit B zu schreiben, oder muß ich zwei separate Krankenscheine weiterführen???
Das Arbeitsamt hat schon mitgeteilt das nur 6 Wochen weitergezahlt wird, danach soll ich mich an die Krankenkasse wenden.
Ist das so richtig?
MfG
Kurz zur Vorgeschichte:
Seit Dezember 2010 bin ich Krankgeschrieben wegen Krankheit A .
Die Aussteuerung fand im Juni 2012 statt. Danach ALg I. Trotzdem bin ich weiterhin auf Krankheit A Lückenlos krankgeschrieben......
Vor zwei Wochen wurde bei mir Krankheit B festgestellt. Eine Erstbescheinigung für Krankheit B wurde ausgestellt und beim Arbeitsamt sowie der Krankenkasse eingereicht.
Frage:
Reicht es jetzt aus auf eine Folgebescheinigung Krankheit A und Krankheit B zu schreiben, oder muß ich zwei separate Krankenscheine weiterführen???
Das Arbeitsamt hat schon mitgeteilt das nur 6 Wochen weitergezahlt wird, danach soll ich mich an die Krankenkasse wenden.
Ist das so richtig?
MfG
Hallo,
das wird wahrscheinlich nix mit dem Krankengeld durch die Kasse.
Wenn ich es richtig gelesen habe, bist du wegen der Erkankung, wegen der das Leistungsende eingetreten ist auch noch als Arbeitsunfähig anzusehen - damit gilt die neue Erkrankung als hinzu getreten und löst damit keinen neuen Anspruch auf Krankengeld aus - ich fürchte, dass die Kasse so argumentieren wird und die Krankengeldzahlung ab der 7. Woche ablehnt, was für dich Antrag auf ALG-2 bedeuten könnte, aber dass muss du individuell mit Kasse und ARGE. klären.
Gruss
Czauderna
das wird wahrscheinlich nix mit dem Krankengeld durch die Kasse.
Wenn ich es richtig gelesen habe, bist du wegen der Erkankung, wegen der das Leistungsende eingetreten ist auch noch als Arbeitsunfähig anzusehen - damit gilt die neue Erkrankung als hinzu getreten und löst damit keinen neuen Anspruch auf Krankengeld aus - ich fürchte, dass die Kasse so argumentieren wird und die Krankengeldzahlung ab der 7. Woche ablehnt, was für dich Antrag auf ALG-2 bedeuten könnte, aber dass muss du individuell mit Kasse und ARGE. klären.
Gruss
Czauderna
Im Moment bekomme ich ALG I auf Grundlage des Restleistungsvermögens.
Dieses ist durch hinzutreten von Krankheit B aufgehoben.
Wieso ALG II ? Dafür müßte ich ja arbeitsfähig sein , außerdem besteht ja noch Anspruch auf ALG I welcher aber nach 6 Wochen ausgesetzt wird.
Aber das war ja nicht die Frage. Brauch ich jetzt zwei Krankenscheine oder kann das auf eine Folgebescheinigung geschrieben werden???
MfG
Dieses ist durch hinzutreten von Krankheit B aufgehoben.
Wieso ALG II ? Dafür müßte ich ja arbeitsfähig sein , außerdem besteht ja noch Anspruch auf ALG I welcher aber nach 6 Wochen ausgesetzt wird.
Aber das war ja nicht die Frage. Brauch ich jetzt zwei Krankenscheine oder kann das auf eine Folgebescheinigung geschrieben werden???
MfG
Wie Czauderna geschrieben hat. Und nur eine AU-Bescheinigung. Die Kasse wird Krankengeld mit der o.g. Begründung ablehnen, womit du bei der ARGE unbedingt vorsprechen mußt (rechtzeitig!) und Leistungen beantragen mußt, weil die Kasse nicht zahlen kann.
Die ARGE entscheidet dann, welche Leistung dir von dort zusteht (weiter ALG I oder ALG II). Dafür sind wir hier nicht die Fachleute und kennen auch die genaue Einschätzung der leistungsrechtl. medizin. Voraussetzungen der ARGE nicht.
Die ARGE entscheidet dann, welche Leistung dir von dort zusteht (weiter ALG I oder ALG II). Dafür sind wir hier nicht die Fachleute und kennen auch die genaue Einschätzung der leistungsrechtl. medizin. Voraussetzungen der ARGE nicht.
hallo Franki01,
man hat einen neuen Anspruch auf KG, wenn man 1/2 Jahr nach Ende
des Blockfrist-Datums dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.
Wenn Du keine Krankmeldung bei der AfA eingereicht hast.
Google mal Arbeitslos nach Aussteuerung oder KG-Anspruch nach
Aussteuerung.
Sollte das nicht der Fall sein, dann wie Czauderna beschrieben. Nach
6 Wochen Hartz4.
Gruß Hedi
man hat einen neuen Anspruch auf KG, wenn man 1/2 Jahr nach Ende
des Blockfrist-Datums dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.
Wenn Du keine Krankmeldung bei der AfA eingereicht hast.
Google mal Arbeitslos nach Aussteuerung oder KG-Anspruch nach
Aussteuerung.
Sollte das nicht der Fall sein, dann wie Czauderna beschrieben. Nach
6 Wochen Hartz4.
Gruß Hedi
also ich fasse mal zusammen:
Kranheit A bezieht sich auf meine zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit besteht weiterhin und wird auch weitehin bestehen, weil, nicht heilbar. Um Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft und oder der DRV geltend zu machen muß der Grund, also die Arbeitsunfähigkeit, weiter bestehen. Die wird mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen.
Bedeutet im Klartext: Kein Krankenschein auf Krankheit A, Gesundgeschrieben im Sinne von wieder im letzten Beruf arbeitsfähig, was ja nicht der Fall ist.
Nach Austeuerung dann erstmal ALG I auf der Grundlage des Restleistungsvermögens. In dem Fall bei der Krankenversicherung auch versichert!
Dieses Restleistungsvermögen fällt nun durch Krankheit B weg. 6 Wochen wird ALG I weiter gezahlt. Für den Fall das weiterhin AU für Krankheit B besteht stellt das Arbeitsamt die Zahlung ein.
Für ALG II bestehen die selben Vorraussetzungen wie für ALG I , nähmlich , arbeitsfähigkeit ! Und der Anspruch auf ALG I muß erschöpft sein, was er aber auch nicht ist.
Also ALG I fällt weg !
AlG II , kein Anspruch !
Krankengeld, angeblich kein Anspruch !
Grundsicherung, kein Anspruch, weil , Rentenansprüche noch nicht geklärt sind ( bereits 2 Jahre in bearbeitung)!
Ich denke, ich geh schon mal zum Anwalt....
MfG
Kranheit A bezieht sich auf meine zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit besteht weiterhin und wird auch weitehin bestehen, weil, nicht heilbar. Um Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft und oder der DRV geltend zu machen muß der Grund, also die Arbeitsunfähigkeit, weiter bestehen. Die wird mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen.
Bedeutet im Klartext: Kein Krankenschein auf Krankheit A, Gesundgeschrieben im Sinne von wieder im letzten Beruf arbeitsfähig, was ja nicht der Fall ist.
Nach Austeuerung dann erstmal ALG I auf der Grundlage des Restleistungsvermögens. In dem Fall bei der Krankenversicherung auch versichert!
Dieses Restleistungsvermögen fällt nun durch Krankheit B weg. 6 Wochen wird ALG I weiter gezahlt. Für den Fall das weiterhin AU für Krankheit B besteht stellt das Arbeitsamt die Zahlung ein.
Für ALG II bestehen die selben Vorraussetzungen wie für ALG I , nähmlich , arbeitsfähigkeit ! Und der Anspruch auf ALG I muß erschöpft sein, was er aber auch nicht ist.
Also ALG I fällt weg !
AlG II , kein Anspruch !
Krankengeld, angeblich kein Anspruch !
Grundsicherung, kein Anspruch, weil , Rentenansprüche noch nicht geklärt sind ( bereits 2 Jahre in bearbeitung)!
Ich denke, ich geh schon mal zum Anwalt....
MfG
Hallo,
klar, der selbsternannte Experte nennt die
Praktiker selbsternannte Experten !!!
Das ist doch sonnenklar, dass er recht hat,
vor allen Dingen, weil er das so gelesen hat.
Probiere es doch einfach aus, wenn du einen
Bescheid hast. Er vertritt dich dann vor Gericht,
der RA. und Dr. MS.
Gruss
Czauderna
klar, der selbsternannte Experte nennt die
Praktiker selbsternannte Experten !!!
Das ist doch sonnenklar, dass er recht hat,
vor allen Dingen, weil er das so gelesen hat.
Probiere es doch einfach aus, wenn du einen
Bescheid hast. Er vertritt dich dann vor Gericht,
der RA. und Dr. MS.
Gruss
Czauderna
Danke erstmal für die Antworten.
Am Montag habe ich einen Termin bei meinem Anwalt, dann wissen wir mehr.....
Warum frage ich das alles eigendlich? Nun, Krankheit B ist ebenfalls unheilbar. Und da muß ich mir schon im Vorfeld Gedanken machen wie es weitergeht.
Der einfache Tip sich beim Arbeitsamt zu melden kann wohl nicht die Lösung sein, weil da komme ich ja nach 6 Wochen Fortzahlung bereits her.
Nochwas fällt mir ein: Ich habe ja nun 7 Monate Arbeitslosengeld bezogen und Beiträge an die Krankenkasse abgeführt. War also Krankenversichert mit Krankengeld für den Fall der Fälle, oder sehe ich das falsch.
Aus meiner Sicht ein versicherungpflichtiges Verhältnis.
Wie gesagt Montag weiß ich mehr, was natürlich nicht ausschließt das nicht doch wieder ,,Taschenspieler-Tricks" seitens der Krankenkasse angewendet werden.
Ich hab mir das auch nicht so ausgesucht...
MfG
Am Montag habe ich einen Termin bei meinem Anwalt, dann wissen wir mehr.....
Warum frage ich das alles eigendlich? Nun, Krankheit B ist ebenfalls unheilbar. Und da muß ich mir schon im Vorfeld Gedanken machen wie es weitergeht.
Der einfache Tip sich beim Arbeitsamt zu melden kann wohl nicht die Lösung sein, weil da komme ich ja nach 6 Wochen Fortzahlung bereits her.
Nochwas fällt mir ein: Ich habe ja nun 7 Monate Arbeitslosengeld bezogen und Beiträge an die Krankenkasse abgeführt. War also Krankenversichert mit Krankengeld für den Fall der Fälle, oder sehe ich das falsch.
Aus meiner Sicht ein versicherungpflichtiges Verhältnis.
Wie gesagt Montag weiß ich mehr, was natürlich nicht ausschließt das nicht doch wieder ,,Taschenspieler-Tricks" seitens der Krankenkasse angewendet werden.
Ich hab mir das auch nicht so ausgesucht...
MfG
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Fakt ist, dass die Arbeitsunfähigkeit für die Krankenkasse nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien beurteilt wird und für die Beurteilung weiterhin dein vorheriges Arbeitsverhältnis (sofern es sich um eine Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf gehandelt hat) herangezogen wird. Konsequenterweise wurde ja auch weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestätigt, wenn auch in erster Linie im Hinblick auf etwaige Leistungsansprüche bei der BG oder RV.Franki 01 hat geschrieben:Danke erstmal für die Antworten.
Am Montag habe ich einen Termin bei meinem Anwalt, dann wissen wir mehr.....
Warum frage ich das alles eigendlich? Nun, Krankheit B ist ebenfalls unheilbar. Und da muß ich mir schon im Vorfeld Gedanken machen wie es weitergeht.
Der einfache Tip sich beim Arbeitsamt zu melden kann wohl nicht die Lösung sein, weil da komme ich ja nach 6 Wochen Fortzahlung bereits her.
Nochwas fällt mir ein: Ich habe ja nun 7 Monate Arbeitslosengeld bezogen und Beiträge an die Krankenkasse abgeführt. War also Krankenversichert mit Krankengeld für den Fall der Fälle, oder sehe ich das falsch.
Aus meiner Sicht ein versicherungpflichtiges Verhältnis.
Wie gesagt Montag weiß ich mehr, was natürlich nicht ausschließt das nicht doch wieder ,,Taschenspieler-Tricks" seitens der Krankenkasse angewendet werden.
Ich hab mir das auch nicht so ausgesucht...
MfG
Solange jemand noch Krankengeldansprüche hat, wird diese Regelung als positiv angesehen. Kassen, die ihre Versicherten bei einer solchen Konstellation zur Agentur für Arbeit abschieben wollen, werden hier zu Recht angesprangert und es wird die Einhaltung der AU-RL verlangt. Jetzt, wo diese Regelung zu nachteiligen Auswirkungen führt, sind es plötzlich "Taschenspielertricks".
Die Kasse wendet keine Taschenspielertricks an, sondern den § 48 SGB V:
Das heißt, selbst dann, wenn ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum eingetreten ist, besteht kein erneuter Krankengeldanspruch, da du weiterhin wegen der Erkrankung arbeitsunfähig warst.§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Nach meiner persönlichen Meinung wäre es andersherum besser - Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bei beendetem Beschäftigungsverhältnis möglich, d. h., dass die Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nach diesem richtet. Dann käme es nicht zu dieser für dich mehr als ungünstigen Situation, die dazu führt, dass du zwischen allen Stühlen landest. Allerdings sehen das die Betroffenen, deren Arbeitsverhältnis endet, anders - solange noch Krankengeldanspruch besteht.
Hallo,
richtig, Franki bezieht ALG-1 und hat dem Arbeitsamt seine weitere AU. nachgewiesen , wird also aufgrund dieser Erkrankung weiterhin als AU. beim Arbeitsamt geführt, was zur Folge hat, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Während dieser Zeit legt er nun wegen einer anderen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wäre er wegen Erkrankung A. nicht bereits arbeitsunfähig würde tatsächlich die Kasse ab der 7. Woche erneut Krankengeld für maximal 78 Wochen zahlen, weil es sich um eine neue Erkrankung handelt, aber hier kommt zu einer bereits bestehenden AU. eine weitere AU. hinzu und die löst eben keinen erneuten Krankengeldanspruch aus.
Ich hatte selbst in der Praxis in den vergangenen solche Fälle gehabt, und in allen Fällen erhielt der Betroffene nach den sechs Wochen wieder Leistungen entweder durch das Arbeitsamt (ALG-1), aber auch in zwei Fällen durch die ARGE (ALG-2).
Warum diese Unterschiede zustande kamen, dass weiß ich leider nicht.
Gruss
Czauderna
richtig, Franki bezieht ALG-1 und hat dem Arbeitsamt seine weitere AU. nachgewiesen , wird also aufgrund dieser Erkrankung weiterhin als AU. beim Arbeitsamt geführt, was zur Folge hat, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Während dieser Zeit legt er nun wegen einer anderen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wäre er wegen Erkrankung A. nicht bereits arbeitsunfähig würde tatsächlich die Kasse ab der 7. Woche erneut Krankengeld für maximal 78 Wochen zahlen, weil es sich um eine neue Erkrankung handelt, aber hier kommt zu einer bereits bestehenden AU. eine weitere AU. hinzu und die löst eben keinen erneuten Krankengeldanspruch aus.
Ich hatte selbst in der Praxis in den vergangenen solche Fälle gehabt, und in allen Fällen erhielt der Betroffene nach den sechs Wochen wieder Leistungen entweder durch das Arbeitsamt (ALG-1), aber auch in zwei Fällen durch die ARGE (ALG-2).
Warum diese Unterschiede zustande kamen, dass weiß ich leider nicht.
Gruss
Czauderna
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Also, dieses Blockfristenthema ist ganz schön verzwickt. Ich habe mich
deshalb mit dem Thema beschäftigt, weil es Chronisch Kranke ( Dialysepatienten)
Diskriminiert.
Ein Beispiel:
Habssatt
deshalb mit dem Thema beschäftigt, weil es Chronisch Kranke ( Dialysepatienten)
Diskriminiert.
Ein Beispiel:
LGBei Fortsetzungserkrankungen wird das Krankengeld seitens der Krankenkassen oft
abgelehnt mit der Begründung, dass die chronische Grunderkrankung ununterbro-
chen bestanden habe. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht jedoch auch hier,
wenn die Voraussetzungen für einen neuen Dreijahresblock erfüllt sind. Das ist dann
der Fall, wenn der Versicherte bei Eintritt der erneuten Erkrankung auf Krankengeld
versichert war und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
- nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und -erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Habssatt
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Eine chronische Erkrankung und eine Dialyse bedeutet nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit. Deshalb ist die Unterscheidung ja so wichtig. Wer ist die Quelle deines Zitats und hat festgestellt, dass die Krankenkassen "oft ablehnen"?
Bei Franki ist die Ausgangslage allerdings eine andere, die Arbeitsunfähigkeit wurde festgestellt und dokumentiert.
Bei Franki ist die Ausgangslage allerdings eine andere, die Arbeitsunfähigkeit wurde festgestellt und dokumentiert.
Bitte schön:Wer ist die Quelle deines Zitats und hat festgestellt, dass die Krankenkassen "oft ablehnen"?
http://www.vdk.de/cms/mime/2694D1285675078.pdf
LG
Habssatt