Krankengeldzahlung bei Zeitarbeit
Moderator: Czauderna
Krankengeldzahlung bei Zeitarbeit
Hallo, mir stellt sich folgendes Problem. Ich war bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Dort mußte man täglich 8 Stunden arbeiten, aber nur 7 Stunden wurden bezahlt, der Rest kam auf ein Zeitkonto. Der Berechnungsmonat fürs Krankengeld wies 24 Mehrstunden auf die aber nicht bezahlt wurden, erst nach Ausscheiden aus der Firma. Die Stunden sind aber im Dezember erarbeitet wurden. Muß nicht meine tatsächlich geleistete Arbeitszeit in die Krankengeldberechnung fließen?
Re: Krankengeldzahlung bei Zeitarbeit
Hallo,Gerollt hat geschrieben:Hallo, mir stellt sich folgendes Problem. Ich war bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Dort mußte man täglich 8 Stunden arbeiten, aber nur 7 Stunden wurden bezahlt, der Rest kam auf ein Zeitkonto. Der Berechnungsmonat fürs Krankengeld wies 24 Mehrstunden auf die aber nicht bezahlt wurden, erst nach Ausscheiden aus der Firma. Die Stunden sind aber im Dezember erarbeitet wurden. Muß nicht meine tatsächlich geleistete Arbeitszeit in die Krankengeldberechnung fließen?
Wenn das Entgelt nicht zur Auszahlung gelangte, wurde dafür auch keine Sozialversicherungsbeitraege entrichtet, ergo kann es dafür auch kein Krankengeld geben, meine ich, aber bestimmt kann da ein anderer Experte noch etwas dazu schreiben.
Gruß
Czauderna
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Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, d. h., es soll den entgangenen Lohn ersetzen. Deshalb ist auch das im letzten Lohnabrechnungszeitraum vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes. Genau beschrieben ist deine Konstellation hier ab Seite 6: http://www.vdek.com/vertragspartner/lei ... 070418.pdf
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Auf Seite 6:
Wird Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach der Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a SGB IV), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
Angesparte Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (z. B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsphase und Auszahlung des bislang angesparten Guthabens in einer Summe) werden bei der Berechnung des Krankengeldes – ggf. auch rückwirkend – nicht berücksichtigt (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Dies wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 5/06 R – bestätigt. Nach dieser BSG-Entscheidung kann Krankengeld grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte in dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Bemessungszeitraum als Arbeitsentgelt bezogen hat
und die wegen der Arbeitsunfähigkeit entfallen. Unberücksichtigt bleibt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bemessungszeitraums, insbesondere nach dem Eintritt des Leistungsfalls, entwickelt.