Hallo,
ich bin neu hier und hoffe jemand kann mir mit einer auskunft weiterhelfen.
Mein mann wurde am 01.04.2010 auf Grund einer Schulterverletzung krank geschrieben – 6 wochen entgeltfortzahlung durch das arbeitsamt (da er arbeitssuchend gemeldet war), ab dato krankengeldbezug durch die krankenkasse. Ab 25.10. war er für 4 wochen gesund geschrieben, ab 25.11. wieder arbeitsunfähig auf grund der anderen schulter – bezüglich der schultererkrankungen wurde er vom chirurgen krank geschrieben. Während dieser kranschreibung wurde er wiederum vom orthopäden auf eine bandscheibenerkrankung als arbeitsunfähig eingestuft – die weiterhin läuft. Nun ist der zeitraum der 72 bzw. 78 wochen des krankengeldbezuges bald vorbei.
Nun meine Fragen:
o Wie verhält es sich mit der kurzzeitigen gesundschreibung werden ihm die 4 wochen verlängert ?
o Welchen anspruch hat er, wenn der zeitraum vom 78 wochen abgelaufen ist ? sozialamt ? die einschränkungen werden weiter gegeben sein, daher ist eine geundschreibung auf grund der arbeitsvermittlung ungünstig.
o Ich habe gelesen, dass nach 6 monaten beschäftigung bzw. arbeitssuchend gemeldet beim arbeitsamt, ein eneuerter anspruch auf 78 wochen krankengeldbezug besteht – auch für die bandscheibenerkrankung-für die er noch nicht 78 wochen anspruch hatte ?
Viele fragen, ich hoffe dass jemand meinen sachverhalt und meine fragen versteht und mir eine antwort geben kann.
Herzlichen dank im voraus.
Krankengeldbezug - Ablauf 78 Wochen - mehrere Krankheiten
Moderator: Czauderna
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- Beiträge: 1
- Registriert: 18.08.2011, 10:25
Hallo,
nach dem Leistungsende (Aussteuerung) hat er weiterhin Anspruch Leistungen nach den Bestimmungen des SGB III.
Zeiten, in denen keine attestierte Arbeitsunfähigkeit vorliegt werden nicht auf den
Gesamtkrankengeldanspruch angerechnet.
Wenn die Kasse das Leistungsende schriftlich mitteilt, steht in diesem Bescheid auch zeitlich terminiert drinnen unter welchen Voraussetzungen ab wann wieder wegen dieser Erkrankung Anspruch auf Krankengeld besteht.
Voraussetzungen sind beispielsweise, dass in dem genannten Zeitraum bis zum Wiedereintritt des Krankengeldanspruchs für mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung bestanden haben darf (Achtung -
das heist nicht - kein gelber Zettel - keine Arbeitsunfähigkeit) und dass zum beginn des Wiedereintritt des grundsätzlichen Krankengeldanspruchs auch eine Versicherung in einer Klasse mit Krankengeldanspruch bestehen muss, d.h.
Versicherung als Rentner, sonstiger freiwilliger Versicherter oder als Familienangehöriger lösen keinen Krankengeldanspruch aus.
Gruss
Czauderna
nach dem Leistungsende (Aussteuerung) hat er weiterhin Anspruch Leistungen nach den Bestimmungen des SGB III.
Zeiten, in denen keine attestierte Arbeitsunfähigkeit vorliegt werden nicht auf den
Gesamtkrankengeldanspruch angerechnet.
Wenn die Kasse das Leistungsende schriftlich mitteilt, steht in diesem Bescheid auch zeitlich terminiert drinnen unter welchen Voraussetzungen ab wann wieder wegen dieser Erkrankung Anspruch auf Krankengeld besteht.
Voraussetzungen sind beispielsweise, dass in dem genannten Zeitraum bis zum Wiedereintritt des Krankengeldanspruchs für mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung bestanden haben darf (Achtung -
das heist nicht - kein gelber Zettel - keine Arbeitsunfähigkeit) und dass zum beginn des Wiedereintritt des grundsätzlichen Krankengeldanspruchs auch eine Versicherung in einer Klasse mit Krankengeldanspruch bestehen muss, d.h.
Versicherung als Rentner, sonstiger freiwilliger Versicherter oder als Familienangehöriger lösen keinen Krankengeldanspruch aus.
Gruss
Czauderna
Beweis Arbeitsunfähigkeit - kein gelber Zettel
Hallo,
ich habe die Dinge so verstanden, dass bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ein erneuten Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn der Beginn der oben genannten Arbeitsunfähigkeit mindestens
3 Jahre zurückliegt und derjenige/diejenige seit Beendigung der AU mindestens 6 Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und
2. erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat.
Wie muss die KK gegebenenfalls die AU in den 6 Monaten beweisen?
Reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes aus?
Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen könnte ja der Verdacht bestehen, dass sie sich nicht immer mehr krankschreiben lassen und trotzdem arbeiten.
Grüße - charles
ich habe die Dinge so verstanden, dass bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ein erneuten Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn der Beginn der oben genannten Arbeitsunfähigkeit mindestens
3 Jahre zurückliegt und derjenige/diejenige seit Beendigung der AU mindestens 6 Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und
2. erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat.
Wie muss die KK gegebenenfalls die AU in den 6 Monaten beweisen?
Reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes aus?
Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen könnte ja der Verdacht bestehen, dass sie sich nicht immer mehr krankschreiben lassen und trotzdem arbeiten.
Grüße - charles
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