Krankengeldberechnung bei Stundenlohn und Akkordlohn

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Gast

Krankengeldberechnung bei Stundenlohn und Akkordlohn

Beitrag von Gast » 16.10.2012, 19:49

Hallo,

ich habe folgendes Problem, mein Vater ist Anfang diesen Jahres erkrankt. Er ist auf dem Bau tätig und aus seinen Abrechnung ist ersichltich, dass er grundsätzlich nach Stunden bezahlt wird, also für die Krankengeldberechnung der Stundenlohn maßgebend wäre. Jetzt ist es aber so, dass er in den Monaten wo genug Aufträge da waren, zusätzlich zum Stundenlohn auch noch Akkordlohn erhalten hat. Die Krankenkasse legt bei der Krankengeldberechnung jetzt nur den letzten Monat zu Grunde. Das war allerdings der Dezember. Ein Wintermonat in dem auf dem Bau grundsätzlich nicht so viel zu tun ist. In den Monaten November, Oktober und den Monaten davor wurde Akkordlohn zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt. Kurzarbeitergeld wur de im Dezember aber noch nicht gezahlt.

Meine Frage ist nun, müssten bei der Krankengeldberechnung nicht der Durchschnitt der letzten 3 Monaten herangezogen werden, da das Krankengeld doch letztendlich den Verdienstausfall kompensieren soll? Wenn ja wo steht das? Ich habe zwar viel über schwankenden Bezüge gefunden aber nichts im Zusammenhang mit dem Stundenlohn und genau darauf beruft sich die Krankenkasse. Die behaupten, das der Durchschnitt nur heranzuziehen wäre, wenn mein Vater nur Akkordlohn bekommen würde, dadurch das er auch Stundenlohn bekommt, ist es egal das die Bzüge schwanken, es wird nur der letzte Monat berücksichtigt, was für meinen Vater einen deutlichen Unterschied ausmacht.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

Schon mal vielen Dank vorab.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 16.10.2012, 21:05

<mehrarbeitsstunden werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten 3 Monaten regelmäßig gemacht wurden. näheres kannst du in diesem Rundschreiben nachlesen (ab Seite 20):

vdek.com/versicherte/Leistungen/kranken-verletztengeld/kranken_verletztengeld/kranken-verletztengeld.pdf

mit diesem Rundschreiben kannst du auch bei deiner Kasse argumentieren.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 16.10.2012, 21:29

Lady Butterfly hat geschrieben:<mehrarbeitsstunden werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten 3 Monaten regelmäßig gemacht wurden. näheres kannst du in diesem Rundschreiben nachlesen (ab Seite 20):

vdek.com/versicherte/Leistungen/kranken-verletztengeld/kranken_verletztengeld/kranken-verletztengeld.pdf

mit diesem Rundschreiben kannst du auch bei deiner Kasse argumentieren.
Da im letzten Abrechnungsmonat (Dezember) keine Überstunden geleistet wurden, sind die Überstunden bei der Krankengeldberechnung leider nicht zu berücksichtigen.

MfG
ratte1

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 16.10.2012, 21:58

nun ja, der Vater ist ja "Anfng des Jahres" erkrankt und wir sprechen von einem Bau-Unternehmen. Es stellt sich also die Frage, ob zu Beginn der AU der Dezember bereits abgerechnet war....
Weil für die Bemessung auf die Zeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, kommt nur ein solcher Entgeltabrechnungszeitraum in Betracht, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet ist. Fallen Abrechnung und Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag, muss deshalb auf einen weiter zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zurückgegriffen werden.
Gem. Rundschreiben, S. 8

es kommt also darauf an, wann genau die Abrechnung gemacht wurde...wenn der Vater ab dem 04.01. arbeitsunfähig ist und die Abrehnung am 05.01 gemacht wurde, wäre der November der "letzte abgerechnete Zeitraum", nicht der Dezember

Gast

Beitrag von Gast » 17.10.2012, 18:56

Hallo,

erstmal vielen Dank für eure Antworten. Es geht nicht um die Mehrarbeitststudnen, sondern um das Problem Akkordlohn und Stundenlohn. Überstunden wurden extra abgerechnet und stellen daher kein Problem dar.

Auch der Zeitpunkt der Abrechnung ist nicht das Problem. Der Dezember war der letzte abgerechnetet Monat bevor mein Vater erkrankt ist.

es geht darum, dass das Krankengeld doch letztendlich den Verdienstausfall kompensieren soll, dies ist doch aber nicht der Fall wenn die Bezüge jeden Monat anders waren und gerade einer der Wintermonate für diese Berechnung zu grunde gelegt wird oder nicht?

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 17.10.2012, 19:17

na ja, welche Arbeitszeit wurde denn vertraglich vereinbart? wenn eine bestimmte Arbeitszeit vertraglich (im Bau vielleicht auch ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag? guck mal hier: vereinbart wurde (z. B. 40 Std./Woche) dann wird das Krankengeld danach berechnet.
Das maßgebliche Arbeitsentgelt ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Zu diesen Arbeitsstunden gehören auch solche Stunden, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde (z. B. die Stunden bezahlten Urlaubs, bezahlter Feiertage, bezahlter
Freistunden, bezahlter Arbeitsunfähigkeitstage wegen einer früheren Arbeitsunfähigkeit). Ebenso gehören zu diesen Arbeitsstunden im Entgeltabrechnungszeitraum bezahlte Mehrarbeitsstunden.
Unbezahlte entschuldigte oder unentschuldigte Fehlstunden dürfen der Zahl der Arbeitsstunden nicht hinzugerechnet werden. Unter “Zahl der Stunden” sind nicht nur volle Stunden zu verstehen; es können auch Bruchteile von Stunden anfallen (z. B. 2.625,20 EUR erzielt in 160,5 Std.).

Für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich von der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Bemessungszeitraum auszugehen, die sich aus dem Einzelarbeitsvertrag - ggf. in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag - ergibt. Es sind auch Stundenbruchteile zu berücksichtigen.
wenn keine Arbeitszeit vereinbart wurde, giltr die Durchschnittsarbeitszeit der letzten 3 Monate.
Ist keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln. Hierfür wird aus den tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden der letzten 3 Monate bzw. der letzten 13 Wochen (Ausgangszeitraum), die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet wurden, der wöchentliche Durchschnitt festgestellt. Die sich daraus ergebende Zahl ist die sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.
nochmals: in dem oben genannten Rundschreiben kannst du alles genau nachlesen - inklusive Beispielen.

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