Hallo, ich bin seit einigen Monaten an einem chronischen Impingement-Syndrom sowie Cervico-Brachialgie bei HWS-Bandscheibenvorfällen krankgeschrieben. Nun musste ich mich einer Kurzuntersuchung durch den MdK unterziehen, dieser Arzt schrieb mich noch 14 Tage krank und anschließend arbeitsfähig für meine bisherige Tätigkeit; allerdings ohne Würdigung meiner aktuellen immer noch vorhandenen Erkrankungen, die eine Arbeitsaufnahme eigentlich noch nicht zulassen.
Da ich noch einen Anspruch auf 35 Urlaubstage habe, konnte ich zunächst mit meinem Arbeitgeber einen sofortigen Urlaubsantritt nach Beendigung der Krankenzeit vereinbaren. Unglücklicherweise erhielt ich nun kurzfristig einen Krankenhausaufnahmetermin in einer Rheumaklinik zur stationären Behandlung, da ich vor ca. 6 Wochen einen akuten Rheumaschub hatte und ich mich zwecks weiterer Abklärung dort zur stationären Aufnahme angemeldet hatte. Krankenhauseinweisung habe ich bereits gehabt.
Nun kann ich lediglich drei Urlaubstage meines Urlaubs in Anspruch nehmen (also bis zur Krhs.-Aufnahme) und bin dann wieder krank - allerdings mit einer völlig anderen Diagnose-.
Erhalte ich nun Lohnfortzahlung von meinem Arbeitgeber oder habe ich weiterhin Anspruch auf Krankengeld?
Kann die Krankenkasse das Krankengeld verweigern, da mich der MdK gesundgeschrieben hatte?
Nun ist der Arbeitgeber auch der Meinung, dass ich mich nach einer so langen Krankenzeit (fast ein Jahr lang) erst einmal einer Eingliederungsphase unterziehen muss.
Der AG besteht auf jeden Fall - nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes und nach Gesundschreibung - auf die Eingliederungsphase.
Wie sieht in diesem Fall die Rechtslage aus?[/quote]
Krankengeldanspruch oder Lohnfortzahlung?
Moderator: Czauderna
Ich kann nur etwas wegen der Wiedereingliederung sagen.
Das Wichtigste..dein Arzt muss das anleiern..(ausserdem hätte er dir das
auch schon sagen müssen, bzw gegen das MDK Schechtachten wiederspruch einlegen müssen)
Irgendwie logisch das man nach so langer zeit nicht sofort wieder
voll arbeiten kann.
Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung ist es, Beschäftigte unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Die stufenweise Wiedereingliederung ist auch unter dem Begriff „Hamburger Modell“ bekannt. Während dieser Zeit erhalten Betroffene Kranken- oder Übergangsgeld.
Allgemeines
Finanzielle Sicherung
Besonderheiten bei Schwerbehinderung
Der Stufenplan
Allgemeines
Die stufenweise Wiedereingliederung, oft auch "Hamburger Modell" genannt, soll arbeitsunfähigen Beschäftigten ermöglichen, sich schrittweise wieder an die bisherige Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Sie wird vom Arzt in Abstimmung mit Patient und Arbeitgeber verordnet und soll nach längerer Krankheit den Wiedereinstieg in den alten Beruf erleichtern.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und wird als Leistung der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung gewährt.
Grundsätzlich haben alle Mitarbeiter nach längerer Krankheit Anspruch auf Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung, wenn eine aus medizinischer Sicht ausreichende Belastbarkeit sowie die berufliche Eingliederung Aussicht auf Erfolg hat. Auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Selbstständige haben hierauf Anspruch.
Beschäftigte können selbst über die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung entscheiden. Dafür ist eine schriftliche Zustimmung erforderlich. Eine Ablehnung hat keine negativen Folgen – auch nicht für die weitere Zahlung des Kranken- oder Übergangsgeldes bis zur Genesung. Auch der Arbeitgeber kann über die Durchführung der Stufenweisen Wiedereingliederung frei entscheiden. Er kann sie auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei schwerbehinderten Beschäftigten kann der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, einer stufenweisen Wiedereingliederung zuzustimmen.
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Finanzielle Sicherung
Beschäftigte beziehen während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld oder Übergangsgeld. Sie gelten auch in dieser Zeit als arbeitsunfähig. Außerdem können Zusatzleistungen wie beispielsweise Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit vom Rehabilitationsträger oder vom Arbeitgeber gewährt werden.
1. Die Gesetzliche Krankenversicherung zahlt während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld in voller Höhe. Es gelten dieselben Voraussetzungen, die auch für Zahlung von Krankengeld für Arbeitsunfähigkeit gelten.
2. Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld weiter, wenn
a) die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Gesetzlichen Rentenversicherung beginnt ( vgl. § 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 SGB IX) und
b) die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende der von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen zur medizinische Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Wiedereingliederung von dieser eingeleitet wurde.
Wird von der Rehabilitationseinrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Rentenversicherung nicht eingeleitet, kann die zuständige Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung beim zuständigen Träger der Rentenversicherung anregen. Voraussetzung hierfür ist, dass die veränderten individuellen Verhältnisse nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung für die Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung sprechen und diese innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beginnen kann.
Die Regelung wird zur Zeit von der Kranken- und Rentenversicherung erprobt.
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Besonderheiten bei Schwerbehinderung
Für die stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen für die stufenweise Wiedereingliederung. Notwendig ist hier die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die
einen Wiedereingliederungsplan über alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und
eine Prognose darüber enthält, ob und wann mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.
Mit Hilfe dieser Angaben kann der Arbeitgeber dann entscheiden, ob ihm die Beschäftigung zumutbar ist. Hält der Arbeitgeber die Beschäftigung für nicht zumutbar, kann er die Mitwirkung an der Wiedereingliederung ablehnen.
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Der Stufenplan
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer der stufenweise Wiedereingliederung zugestimmt, wird in Abstimmung mit allen Beteiligten ein individueller Stufenplan erstellt. Diesem Plan müssen alle Beteiligten schriftlich zustimmen.
Im Stufenplan wird die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit festgelegt. In der Regel erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung bis zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit. In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.
Die Wiedereingliederung wird durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen begleitet. Soweit erforderlich kann der Stufenplan im Verlauf dem Gesundheitszustand des Beschäftigten angepasst, verlängert, verkürzt oder abgebrochen werden.
Der Stufenplan enthält insbesondere:
Beginn und Ende der Maßnahme,
Einzelheiten über die verschiedenen Stufen,
ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende,
Gründe für einen Abbruch,
Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung und
Höhe eines eventuellen Arbeitsentgeltes.
Eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung endet, wenn der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gilt er weiterhin als arbeitsunfähig. Dann müssen weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auch eine Rente wegen Erwerbsminderung erwogen werden.
Das Wichtigste..dein Arzt muss das anleiern..(ausserdem hätte er dir das
auch schon sagen müssen, bzw gegen das MDK Schechtachten wiederspruch einlegen müssen)
Irgendwie logisch das man nach so langer zeit nicht sofort wieder
voll arbeiten kann.
Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung ist es, Beschäftigte unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Die stufenweise Wiedereingliederung ist auch unter dem Begriff „Hamburger Modell“ bekannt. Während dieser Zeit erhalten Betroffene Kranken- oder Übergangsgeld.
Allgemeines
Finanzielle Sicherung
Besonderheiten bei Schwerbehinderung
Der Stufenplan
Allgemeines
Die stufenweise Wiedereingliederung, oft auch "Hamburger Modell" genannt, soll arbeitsunfähigen Beschäftigten ermöglichen, sich schrittweise wieder an die bisherige Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Sie wird vom Arzt in Abstimmung mit Patient und Arbeitgeber verordnet und soll nach längerer Krankheit den Wiedereinstieg in den alten Beruf erleichtern.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und wird als Leistung der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung gewährt.
Grundsätzlich haben alle Mitarbeiter nach längerer Krankheit Anspruch auf Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung, wenn eine aus medizinischer Sicht ausreichende Belastbarkeit sowie die berufliche Eingliederung Aussicht auf Erfolg hat. Auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Selbstständige haben hierauf Anspruch.
Beschäftigte können selbst über die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung entscheiden. Dafür ist eine schriftliche Zustimmung erforderlich. Eine Ablehnung hat keine negativen Folgen – auch nicht für die weitere Zahlung des Kranken- oder Übergangsgeldes bis zur Genesung. Auch der Arbeitgeber kann über die Durchführung der Stufenweisen Wiedereingliederung frei entscheiden. Er kann sie auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei schwerbehinderten Beschäftigten kann der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, einer stufenweisen Wiedereingliederung zuzustimmen.
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Finanzielle Sicherung
Beschäftigte beziehen während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld oder Übergangsgeld. Sie gelten auch in dieser Zeit als arbeitsunfähig. Außerdem können Zusatzleistungen wie beispielsweise Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit vom Rehabilitationsträger oder vom Arbeitgeber gewährt werden.
1. Die Gesetzliche Krankenversicherung zahlt während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld in voller Höhe. Es gelten dieselben Voraussetzungen, die auch für Zahlung von Krankengeld für Arbeitsunfähigkeit gelten.
2. Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld weiter, wenn
a) die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Gesetzlichen Rentenversicherung beginnt ( vgl. § 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 SGB IX) und
b) die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende der von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen zur medizinische Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Wiedereingliederung von dieser eingeleitet wurde.
Wird von der Rehabilitationseinrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Rentenversicherung nicht eingeleitet, kann die zuständige Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung beim zuständigen Träger der Rentenversicherung anregen. Voraussetzung hierfür ist, dass die veränderten individuellen Verhältnisse nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung für die Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung sprechen und diese innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beginnen kann.
Die Regelung wird zur Zeit von der Kranken- und Rentenversicherung erprobt.
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Besonderheiten bei Schwerbehinderung
Für die stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen für die stufenweise Wiedereingliederung. Notwendig ist hier die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die
einen Wiedereingliederungsplan über alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und
eine Prognose darüber enthält, ob und wann mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.
Mit Hilfe dieser Angaben kann der Arbeitgeber dann entscheiden, ob ihm die Beschäftigung zumutbar ist. Hält der Arbeitgeber die Beschäftigung für nicht zumutbar, kann er die Mitwirkung an der Wiedereingliederung ablehnen.
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Der Stufenplan
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer der stufenweise Wiedereingliederung zugestimmt, wird in Abstimmung mit allen Beteiligten ein individueller Stufenplan erstellt. Diesem Plan müssen alle Beteiligten schriftlich zustimmen.
Im Stufenplan wird die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit festgelegt. In der Regel erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung bis zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit. In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.
Die Wiedereingliederung wird durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen begleitet. Soweit erforderlich kann der Stufenplan im Verlauf dem Gesundheitszustand des Beschäftigten angepasst, verlängert, verkürzt oder abgebrochen werden.
Der Stufenplan enthält insbesondere:
Beginn und Ende der Maßnahme,
Einzelheiten über die verschiedenen Stufen,
ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende,
Gründe für einen Abbruch,
Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung und
Höhe eines eventuellen Arbeitsentgeltes.
Eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung endet, wenn der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gilt er weiterhin als arbeitsunfähig. Dann müssen weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auch eine Rente wegen Erwerbsminderung erwogen werden.
Grundsätzlich werden für jede Krankheit eigene Blockfristen gebildet. Das gilt aber nicht, wenn während einer bestehenden Krankheit eine andere hinzutritt.
Wenn sich also eine hinzutretende Krankheit mit einer ersten zeitlich überschneidet, gelten diese beiden Krankheiten als ein Einheit und die 2. Krankheit wird rechtlich nicht gesondert in diesem Zeitraum behandelt.
Insofern müßte noch Anspruch auf Krankengeld bestehen wenn die 78 Wochen noch nicht voll ausgeschöpft wurden. Der Arbeitgeber muß in dem Fall keine Lohnfortzahlung leisten.
Wenn sich also eine hinzutretende Krankheit mit einer ersten zeitlich überschneidet, gelten diese beiden Krankheiten als ein Einheit und die 2. Krankheit wird rechtlich nicht gesondert in diesem Zeitraum behandelt.
Insofern müßte noch Anspruch auf Krankengeld bestehen wenn die 78 Wochen noch nicht voll ausgeschöpft wurden. Der Arbeitgeber muß in dem Fall keine Lohnfortzahlung leisten.
Der DRV Bund hat hier auch eine Informationsschfrift zu:
deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Themen/02_reha/05_fachinformationen/02_infos_fuer_arbeitgeber/downloads/informationsblatt.html
Hier gibt es denn auch noch einen Überblick:
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=3273529&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
Das gibt so ungefähr einen groben Überblick.
Gruss Jochen
deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Themen/02_reha/05_fachinformationen/02_infos_fuer_arbeitgeber/downloads/informationsblatt.html
Hier gibt es denn auch noch einen Überblick:
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=3273529&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv
Das gibt so ungefähr einen groben Überblick.
Gruss Jochen