Krankengeld - wie berechnet etc.
Moderator: Czauderna
Krankengeld - wie berechnet etc.
Hallo,
kurz zur Vorgeschichte, bevor ich meine Fragen stelle:
Ich war seit November 2015 bei meinem AG "X" beschäftig. Zunächst auf 450-Basis (12%), seit Feb. 2021 dann auf 90% steuerpflichtig.
Ende September / Anfang Oktober 2022 Beginn Mobbing durch Vorgesetzte und Kollegin.
Ende Dezember 2022/ Anfang Januar 2023 suche nach neuer Arbeitsstelle.
Anfang Februar 2023 Vorstellungsgespräch und Zusage Ende Februar.
Arbeitsvertrag bei neuem AG "Y" unterschrieben Anfang März 2023. Arbeitsumfang jedoch nur 50%, Beginn zum 01.07.2023
Kündigung beim alten AG "X" Mitte März 2023 fristgerecht zum 30.06.2023.
Ende Mai 2023/Anfang Juni 2023 krankgeschrieben bei altem AG "X" weil Mobbing nicht mehr auszuhalten (5 Wochen).
Letzte "Arbeitswoche" Urlaub genommen.
Am 01.07.2023 Beginn bei neuem AG "Y". Bereits in der ersten Woche gemerkt, dass es hier genauso anfängt, wie es in der alten Firma aufgehört hat.
Nervlich am Ende und nach 5 Tagen (06.07.2023) fristgerecht in der Probezeit mit Einhaltung der Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt.
Wegen Wochenende montags zum Arzt. Krankschreibung wegen psychischer Belastung für 2 Wochen.
Während der 2 Wochen krank kein Einkommen - da nicht gearbeitet.
Bezahlung für den Monat Juli nur für die 1 Woche erhalten, Abrechnung des Gehalts: Ende Juli.
Jetzt nochmal 4 Wochen krankgeschrieben.
Bei Arbeitsamt arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet.
Hier Aussage: bei Krankschreibung ist erstmal Krankenkasse zuständig, AG muss nicht zahlen, da Beschäftigung bis AU < 28 Tage.
Bei Krankenkasse angerufen, Fall geschildert.
Krankenkasse will warten bis "Abrechnung vom neuen AG "Y" da ist und prüfen, ob Anspruch auf KG besteht.
Die Ärztin hat mir (im Nachhinein) ein Attest geschrieben, dass Sie mir von einer neuen Tätigkeit abgeraten hatte.
Allerdings war das sehr viel später, als ich den neuen Vertrag schon lange abgeschlossen hatte
(Vertrag unterschrieben im März, Abraten der Ärztin Mitte Juni).
Ich wollte arbeiten und meiner Arbeitspflicht nachkommen, habe gehofft, neu anfangen zu können, habe es aber „nicht geschafft“…..
Das war vorher für mich selbst nicht absehbar, dass das passiert, sonst hätte ich NIE den neuen Job angefangen.
Nun zu meinen Fragen:
1. Die Krankenkasse sagt, dass nach entsprechender Prüfung ein eventuelles Krankengeld davon abhängig sei, was ich zuletzt verdient habe (Brutto beim neuen AG "Y").
- Möchte die Kasse jetzt das Krankengeld von dem „neuen“ Brutto berechnen???
Der Zeitraum Juli war ja noch nicht abgerechnet.
Daher müsste doch der §47 Abs. 1 Satz 4 SGB V greifen. Er geht weder auf „durchgängig“
bestehendes Arbeitsverhältnis ein, noch auf „neues junges Arbeitsverhältnis“.
Hält dieses also offen.
Der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum ist
daher ja bei mir der Monat Juni.
2. Es steht immer: die Höhe des Krankengelds (Auszahlung) richtet sich nach dem letzten
Bruttogehalt.
- Wenn jetzt der Monat Juni für die Berechnung genommen werden würde, kommen ja die
Einmalzahlungen „oben drauf“. Wie hoch darf dann der max. Auszahlungsbetrag sein:
Brutto/Netto Monat Juni oder Monat Juli??? Oder was ist das letzte Bruttogehalt
Noch kurz zur Info:
Altes Gehalt bis 30.06.2023: monatlich 2700,00 € brutto
Neues Gehalt ab 01.07.2023 monatlich 1790,00 € brutto
(aber nur anteilig für 1 Woche bekommen, wegen Kündigung, s. o.)
Sonderzahlungen (steuerpflichtig) in den letzten 12 Monaten (beim alten AG "X"):
- diverses
- Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld
- Überstundenauszahlung (weil nicht mehr genommen werden konnte
wg. Krankschreibung beim alten AG „X“)
- Urlaubsabgeltung (weil nicht mehr genommen werden konnte
wg. Krankschreibung beim alten AG „X“)
Summe der Sonderzahlungen brutto: 7500,00 €
Kann mir jemand sagen, OB ich Anspruch habe?
Was werde ich ca. an Krankgeld bekommen (Netto)?
Wie sieht es aus, wenn ich dann nach der Krankheit arbeitslos werde (gemeldet habe ich es ja schon)….
Vielen Dank für Antworten.
kurz zur Vorgeschichte, bevor ich meine Fragen stelle:
Ich war seit November 2015 bei meinem AG "X" beschäftig. Zunächst auf 450-Basis (12%), seit Feb. 2021 dann auf 90% steuerpflichtig.
Ende September / Anfang Oktober 2022 Beginn Mobbing durch Vorgesetzte und Kollegin.
Ende Dezember 2022/ Anfang Januar 2023 suche nach neuer Arbeitsstelle.
Anfang Februar 2023 Vorstellungsgespräch und Zusage Ende Februar.
Arbeitsvertrag bei neuem AG "Y" unterschrieben Anfang März 2023. Arbeitsumfang jedoch nur 50%, Beginn zum 01.07.2023
Kündigung beim alten AG "X" Mitte März 2023 fristgerecht zum 30.06.2023.
Ende Mai 2023/Anfang Juni 2023 krankgeschrieben bei altem AG "X" weil Mobbing nicht mehr auszuhalten (5 Wochen).
Letzte "Arbeitswoche" Urlaub genommen.
Am 01.07.2023 Beginn bei neuem AG "Y". Bereits in der ersten Woche gemerkt, dass es hier genauso anfängt, wie es in der alten Firma aufgehört hat.
Nervlich am Ende und nach 5 Tagen (06.07.2023) fristgerecht in der Probezeit mit Einhaltung der Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt.
Wegen Wochenende montags zum Arzt. Krankschreibung wegen psychischer Belastung für 2 Wochen.
Während der 2 Wochen krank kein Einkommen - da nicht gearbeitet.
Bezahlung für den Monat Juli nur für die 1 Woche erhalten, Abrechnung des Gehalts: Ende Juli.
Jetzt nochmal 4 Wochen krankgeschrieben.
Bei Arbeitsamt arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet.
Hier Aussage: bei Krankschreibung ist erstmal Krankenkasse zuständig, AG muss nicht zahlen, da Beschäftigung bis AU < 28 Tage.
Bei Krankenkasse angerufen, Fall geschildert.
Krankenkasse will warten bis "Abrechnung vom neuen AG "Y" da ist und prüfen, ob Anspruch auf KG besteht.
Die Ärztin hat mir (im Nachhinein) ein Attest geschrieben, dass Sie mir von einer neuen Tätigkeit abgeraten hatte.
Allerdings war das sehr viel später, als ich den neuen Vertrag schon lange abgeschlossen hatte
(Vertrag unterschrieben im März, Abraten der Ärztin Mitte Juni).
Ich wollte arbeiten und meiner Arbeitspflicht nachkommen, habe gehofft, neu anfangen zu können, habe es aber „nicht geschafft“…..
Das war vorher für mich selbst nicht absehbar, dass das passiert, sonst hätte ich NIE den neuen Job angefangen.
Nun zu meinen Fragen:
1. Die Krankenkasse sagt, dass nach entsprechender Prüfung ein eventuelles Krankengeld davon abhängig sei, was ich zuletzt verdient habe (Brutto beim neuen AG "Y").
- Möchte die Kasse jetzt das Krankengeld von dem „neuen“ Brutto berechnen???
Der Zeitraum Juli war ja noch nicht abgerechnet.
Daher müsste doch der §47 Abs. 1 Satz 4 SGB V greifen. Er geht weder auf „durchgängig“
bestehendes Arbeitsverhältnis ein, noch auf „neues junges Arbeitsverhältnis“.
Hält dieses also offen.
Der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum ist
daher ja bei mir der Monat Juni.
2. Es steht immer: die Höhe des Krankengelds (Auszahlung) richtet sich nach dem letzten
Bruttogehalt.
- Wenn jetzt der Monat Juni für die Berechnung genommen werden würde, kommen ja die
Einmalzahlungen „oben drauf“. Wie hoch darf dann der max. Auszahlungsbetrag sein:
Brutto/Netto Monat Juni oder Monat Juli??? Oder was ist das letzte Bruttogehalt
Noch kurz zur Info:
Altes Gehalt bis 30.06.2023: monatlich 2700,00 € brutto
Neues Gehalt ab 01.07.2023 monatlich 1790,00 € brutto
(aber nur anteilig für 1 Woche bekommen, wegen Kündigung, s. o.)
Sonderzahlungen (steuerpflichtig) in den letzten 12 Monaten (beim alten AG "X"):
- diverses
- Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld
- Überstundenauszahlung (weil nicht mehr genommen werden konnte
wg. Krankschreibung beim alten AG „X“)
- Urlaubsabgeltung (weil nicht mehr genommen werden konnte
wg. Krankschreibung beim alten AG „X“)
Summe der Sonderzahlungen brutto: 7500,00 €
Kann mir jemand sagen, OB ich Anspruch habe?
Was werde ich ca. an Krankgeld bekommen (Netto)?
Wie sieht es aus, wenn ich dann nach der Krankheit arbeitslos werde (gemeldet habe ich es ja schon)….
Vielen Dank für Antworten.
Re: Krankengeld - wie berechnet etc.
Hallo und willkommen im Forum
Am 01.07.2023 Beginn bei neuem AG "Y". Bereits in der ersten Woche gemerkt, dass es hier genauso anfängt, wie es in der alten Firma aufgehört hat.
Nervlich am Ende und nach 5 Tagen (06.07.2023) fristgerecht in der Probezeit mit Einhaltung der Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt.
Wegen Wochenende montags zum Arzt. Krankschreibung wegen psychischer Belastung für 2 Wochen.
Während der 2 Wochen krank kein Einkommen - da nicht gearbeitet.
Bezahlung für den Monat Juli nur für die 1 Woche erhalten, Abrechnung des Gehalts: Ende Juli.
Jetzt nochmal 4 Wochen krankgeschrieben.
Das ist der maßgebende Sachverhalt
ab dem 01.07.2023 bestand ein neues Beschäftigungsverhältnis, welches auch angetreten wurde.
Am 06.07.2023 wurde das Beschäftigungsverhältnis durch dich (Arbeitnehmer) schriftlich gekündigt zum 20.07.2023.
Am 10.07.2023 den Arzt aufgesucht, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Dauer von zwei Wochen, ergo bis zum 20.07./21.07.2023
ausstellte.
Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde durch den Arzt ( nach neuem Recht) digital an die Krankenkasse gesandt.
Der Arbeitgeber wurde durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls informiert (entweder auch digital, oder wie bisher mittels einer für ihn zugedachten Kopie der Bescheinigung.
Während der ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber bei eintretender Arbeitsunfähigkeit keine Lohnersatzleistung zahlen, sondern die Krankenkasse Krankengeld. Erst ab dem 29. Tag seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wäre der Arbeitgeber zu Entgeltfortzahlung verpflichtet. Das kam bei dir nicht zum Zuge, da du selbst dein Beschäftigungsverhältnis zum 20.07.2023 gekündigt hast. Daraus ist erst mal festzustellen, dass die Krankenkasse dir Krankengeld vom 10.07 - 20.07/21.07 zahlen müsste. Sollte die
Arbeitsunfähigkeit vor dem 21.07. nahtlos über den 21.07.2023 hinaus als Folgebescheinigung attestiert worden sein, dann bestünde auch über den 21.07. hinaus Anspruch auf Krankengeld.
Nun zur Höhe des Krankengeldes -
Der von dir zitierte § 47 Abs. 1 Satz 4 gilt nicht für neue Beschäftigungsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber.
Krankengeld stellt eine Lohnersatzleistung dar, d.h. Krankengeld ersetzt den Lohnausfall und in deinem Fall betrifft es den Lohnausfall vom 10.07. - 20.07. - müsste die Krankenkasse kein Krankengeld zahlen, sondern der Arbeitgeber zunächst seine maximal sechs Wochen ( was früher üblich war), dann würde er die Entgeltfortzahlung nicht in Höhe deines Juni-Lohnes bei einem anderen Arbeitgeber zahlen müssen, sondern nur das, was dir aufgrund deines Arbeitsvertrages/und bis zum 09.07. 2023 zugestanden hätte.
Soweit erst mal bis hierher.
Gruss
Czauderna
Am 01.07.2023 Beginn bei neuem AG "Y". Bereits in der ersten Woche gemerkt, dass es hier genauso anfängt, wie es in der alten Firma aufgehört hat.
Nervlich am Ende und nach 5 Tagen (06.07.2023) fristgerecht in der Probezeit mit Einhaltung der Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt.
Wegen Wochenende montags zum Arzt. Krankschreibung wegen psychischer Belastung für 2 Wochen.
Während der 2 Wochen krank kein Einkommen - da nicht gearbeitet.
Bezahlung für den Monat Juli nur für die 1 Woche erhalten, Abrechnung des Gehalts: Ende Juli.
Jetzt nochmal 4 Wochen krankgeschrieben.
Das ist der maßgebende Sachverhalt
ab dem 01.07.2023 bestand ein neues Beschäftigungsverhältnis, welches auch angetreten wurde.
Am 06.07.2023 wurde das Beschäftigungsverhältnis durch dich (Arbeitnehmer) schriftlich gekündigt zum 20.07.2023.
Am 10.07.2023 den Arzt aufgesucht, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Dauer von zwei Wochen, ergo bis zum 20.07./21.07.2023
ausstellte.
Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde durch den Arzt ( nach neuem Recht) digital an die Krankenkasse gesandt.
Der Arbeitgeber wurde durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls informiert (entweder auch digital, oder wie bisher mittels einer für ihn zugedachten Kopie der Bescheinigung.
Während der ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber bei eintretender Arbeitsunfähigkeit keine Lohnersatzleistung zahlen, sondern die Krankenkasse Krankengeld. Erst ab dem 29. Tag seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wäre der Arbeitgeber zu Entgeltfortzahlung verpflichtet. Das kam bei dir nicht zum Zuge, da du selbst dein Beschäftigungsverhältnis zum 20.07.2023 gekündigt hast. Daraus ist erst mal festzustellen, dass die Krankenkasse dir Krankengeld vom 10.07 - 20.07/21.07 zahlen müsste. Sollte die
Arbeitsunfähigkeit vor dem 21.07. nahtlos über den 21.07.2023 hinaus als Folgebescheinigung attestiert worden sein, dann bestünde auch über den 21.07. hinaus Anspruch auf Krankengeld.
Nun zur Höhe des Krankengeldes -
Der von dir zitierte § 47 Abs. 1 Satz 4 gilt nicht für neue Beschäftigungsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber.
Krankengeld stellt eine Lohnersatzleistung dar, d.h. Krankengeld ersetzt den Lohnausfall und in deinem Fall betrifft es den Lohnausfall vom 10.07. - 20.07. - müsste die Krankenkasse kein Krankengeld zahlen, sondern der Arbeitgeber zunächst seine maximal sechs Wochen ( was früher üblich war), dann würde er die Entgeltfortzahlung nicht in Höhe deines Juni-Lohnes bei einem anderen Arbeitgeber zahlen müssen, sondern nur das, was dir aufgrund deines Arbeitsvertrages/und bis zum 09.07. 2023 zugestanden hätte.
Soweit erst mal bis hierher.
Gruss
Czauderna
Re: Krankengeld - wie berechnet etc.
Hallo Fridl2023,
schau mal hier auf Seite 115: https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... und_VG.pdf
MfG
ratte1
schau mal hier auf Seite 115: https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... und_VG.pdf
MfG
ratte1
Re: Krankengeld - wie berechnet etc.
Hallo Czauderna,
vielen Dank für die Informationen.
Hm, ich sehe das anders, zumal ich auch Folgendes gefunden habe:
LSG für das Saarland, Urteil vom 22.06.2005 - L 2 KR 24/03
"Bei der Berechnung des Krankengelds ist auch dann gemäß § 47 Abs. 2 SGB 5 der letzte Entgeltzeitraum zu Grunde zu legen, wenn anschließend ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat, bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im neuen Arbeitsverhältnis noch kein abgerechneter Entgeltzeitraum gegeben ist; dass der Arbeitnehmer bei der neuen Arbeitsstelle eine geringere Entlohnung erhält, ist ohne Bedeutung."
Ausführlicher Text zu lesen unter:
https://openjur.de/u/57203.html
Kann ich mich bei der Krankenkasse darauf berufen?
Wäre nett, wenn nochmal geantwortet wird .
Dankeschön.....
vielen Dank für die Informationen.
Hm, ich sehe das anders, zumal ich auch Folgendes gefunden habe:
LSG für das Saarland, Urteil vom 22.06.2005 - L 2 KR 24/03
"Bei der Berechnung des Krankengelds ist auch dann gemäß § 47 Abs. 2 SGB 5 der letzte Entgeltzeitraum zu Grunde zu legen, wenn anschließend ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat, bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im neuen Arbeitsverhältnis noch kein abgerechneter Entgeltzeitraum gegeben ist; dass der Arbeitnehmer bei der neuen Arbeitsstelle eine geringere Entlohnung erhält, ist ohne Bedeutung."
Ausführlicher Text zu lesen unter:
https://openjur.de/u/57203.html
Kann ich mich bei der Krankenkasse darauf berufen?
Wäre nett, wenn nochmal geantwortet wird .
Dankeschön.....
Re: Krankengeld - wie berechnet etc.
Hallo,
erfolgverspechend wird das m.M.n. nicht sein. Schließlich hat das BSG danach (am 30.05.2006 – B 1 KR 19/05 R) eine andere Rechtsauffassung vertreten.
MfG
ratte1
erfolgverspechend wird das m.M.n. nicht sein. Schließlich hat das BSG danach (am 30.05.2006 – B 1 KR 19/05 R) eine andere Rechtsauffassung vertreten.
MfG
ratte1
Re: Krankengeld - wie berechnet etc.
Hallo,
wenn ich mir die damals vorliegende Fallkonstellation (Schließung und Übernahme) anschaue, ist dieses Urteil sogar heute noch nachvollziehbar, ansonsten schließe ich mich Ratte1 an.
Gruss
Czaudernay
wenn ich mir die damals vorliegende Fallkonstellation (Schließung und Übernahme) anschaue, ist dieses Urteil sogar heute noch nachvollziehbar, ansonsten schließe ich mich Ratte1 an.
Gruss
Czaudernay
Re: Krankengeld - wie berechnet etc.
Hallo Czauderna,
also es fand doch auch dort ein AG-Wechsel statt - im Endeffekt ist doch ein Wechsel ein Wechsel.
Entschuldigung - ich verstehe das leider nicht (also die Aussage, was gemeint ist) - bitte um kurze Erklärung (soooorrrryyy).
Grüße
also es fand doch auch dort ein AG-Wechsel statt - im Endeffekt ist doch ein Wechsel ein Wechsel.
Entschuldigung - ich verstehe das leider nicht (also die Aussage, was gemeint ist) - bitte um kurze Erklärung (soooorrrryyy).
Grüße
Re: Krankengeld - wie berechnet etc.
Hallo,
ja sicher, ein Wechsel hat stattgefunden, nur, wenn man sich den Sachverhalt anschaut, dann wird da auch von Übernahme gesprochen, über den allerdings wurde nicht geurteilt. Wie auch immer, damals war eben die Auffassung des Gerichtes gewesen, dass in diesem Fall eben der letzte abgerechnete Lohnzahlungszeitraum zu Berechnung des Krankengeldes hätte genommen werden müssen, auch wenn es dann dazu gekommen wäre, dass das Krankengeld höher, aber auch niedriger gewesen wäre als das Entgelt, das lt. Arbeitsvertrag hätte gezahlt werden müssen.
Diese Auffassung wurde ja dann ein Jahr später durch das BSG. geändert, was auch meiner Meinung nach vollkommen richtig war.
Beispiele:
A. Krankengeld lt. Berechnung letzter Zahlungszeitraum (Firma A) kltgl. 50,00 €
Lohnfortzahlung für sechs Wochen (Firma B) kltgl. 30,00 €
Krankengeld nach der Entgeltfortzahlung kltgl. 50,00 €
B. Krankengeld lt. Berechnung letzter Zahlungszeitraum (Firma A) kltgl. 30,00 €
Lohnfortzahlung für sechs Wochen (Firma B) kltgl. 50,00 €
Krankengeld nach Entgeltfortzahlung kltgl. 30,00 €
Das ist nicht logisch
Gruss
Czauderna