Um jetzt über eventuelle Urteile zu Orakeln oder was denn sein könnte oder wäre muss ich mich als Laie eh zurückhalten. Zudem würde dass ganze diesen Thread von Jamihost extrem aufblasen, so dass neu hinzugekommene Interessierte den Überblick verlieren würden, obwohl ich sagen muss, durch so manche Ereignisse muss man sich schon Durchlesen, um das ganze Überhaupt zu verstehen.
Was mir auf jeden Fall aufgefallen ist,( ich glaube Machts Sinn hat es auch schon erwähnt)
ist dieser Absatz im schreiben der AOK:
Dazu folgender Kommentar:
Sozialrecht
Richter am Landessozialgericht
Dr. Mathias Ulmer
Hochschule Anhalt
C. Fristen
Behördliche Fristen können gem. § 26 Abs. 7 SGB X verlängert werden. Behördliche Fristen sind z. B. die Anhörungsfrist, Fristsetzungen bei Gewährung von Akteneinsicht und die Frist zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung nach § 66 Abs. 3 SGB I. Diese Fristen werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.
Gesetzliche Fristen sind unmittelbar im Gesetz genannt, es handelt sich um verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen. Gesetzliche Fristen sind z. B. Leistungsfristen bei der Dauer der Krankengeldgewährung (§ 48 SGB V) oder der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs (§ 127 SGB III), Meldefristen für die freiwillige Krankenversicherung (§ 9 SGB V), Antragsfristen für die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 2 SGB V, § 6 Abs. 4 SGB VI, § 99 SGB VI), Verjährungsfristen (§ 45 SGB I, § 25 SGB IV) und Ausschlussfristen (§§ 44, 111 SGB X), Widerspruchsfrist (§ 84 SGG) und Klagefrist (§ 87 SGG).
G. Verwaltungsakt
Kern des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens ist regelmäßig der Verwaltungsakt (§ 31 SGB X = § 35 VwVfG). Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Verwaltungsakt ist zwar grundsätzlich formfrei; in der Praxis wird er aber im Sozialversicherungsrecht regelmäßig schriftlich erlassen, um die Rechte klar zu definieren.
Die Zusicherung (§ 34 SGB X) ist ein Spezialfall des Verwaltungsaktes (BSGE 56, 249; BSG NVwZ 1994, 830). Sie beinhaltet die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen. Eine wirksame Zusicherung bindet die Behörde wie ein (bewilligender) Verwaltungsakt unter folgenden Voraussetzungen:
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt bedarf der Begründung. In der Begründung muss die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen habe. Die Begründung von Ermessensentscheidungen – das heißt von Entscheidungen, bei denen das Gesetz den Behörden einen gewissen Entscheidungsspielraum zugesteht – muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss auf die Behörde oder das Gericht hinweisen, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, so wird die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Rechtsbehelf muss dann grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Verwaltungsakts eingelegt werden. In der Praxis kommt eine falsche Belehrung manchmal vor, wenn die Behörde nichts von einem Umzug des Gerichts erfährt.
Gruss
Habssatt