Hallo.
Mein Mann hat lange Jahre körperlich hart gearbeitet ohne Fehlzeiten.
Dann wurde er krank und mußte 2 x operiert werden.
In der Zeit bekam er Krankengeld.
Danach begann er eine Umschulung, da er seinen alten Job nun nicht mehr ausüben kann. Die Umschulung wurde von der Rentenkasse bezahlt.
Übergangsgeld wurde vom letzten Gehalt berechnet.
So weit, so gut.
Nun ist er während der Umschulung psychisch erkrankt und befindet sich in einer Tagesklinik.
Die Rentenkasse sagt, da er krank ist, wird die Umschulung erstmal auf Eis gelegt und offiziell ist er krankgeschrieben.
Die KK hat nun den Bescheid geschickt, dass die Berechnung des Krankengeldes auf der Grundlage des Übergangsgeldes berechnet wurde.
Dh Klartext:
Letztes Nettogehalt: 2800 Euro
Übergangsgeld : 1800 Euro
Krankengeld: 960 Euro
Ist das so richtig?
Muß das letzte Gehalt genommen werden oder ist das Übergangsgeld mit Gehalt gleichzusetzen?
Krankengeld während einer Umschulung- welche Berechnung?
Moderator: Czauderna
Hallo,
Grundlage für das Krankengeld sind weder das frühere Gehalt noch das Übergangsgeld.
Das Krankengeld wird aus den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet (§ 47 SGB V) und das sind bei Übergangsgeldbeziehern 80% des früheren Gehaltes.
Einzelheiten sind so geregelt:
"8.2.4 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-
Arbeitnehmer zuzurechnen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer
sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 v. H.
des der Übergangsgeldberechnung nach den §§ 46, 47 oder 48 SGB IX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts.
Das gilt unabhängig davon, ob Krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit
während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder
unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist."
(Quelle: Rundschreiben der Spitzenverbände zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 29.11.2005)
Grundlage für das Krankengeld sind weder das frühere Gehalt noch das Übergangsgeld.
Das Krankengeld wird aus den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet (§ 47 SGB V) und das sind bei Übergangsgeldbeziehern 80% des früheren Gehaltes.
Einzelheiten sind so geregelt:
"8.2.4 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-
Arbeitnehmer zuzurechnen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer
sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 v. H.
des der Übergangsgeldberechnung nach den §§ 46, 47 oder 48 SGB IX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts.
Das gilt unabhängig davon, ob Krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit
während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder
unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist."
(Quelle: Rundschreiben der Spitzenverbände zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 29.11.2005)
http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... highlight=
nutzt ruhig die Suchfunktion, dazu gab es mind. schon 2 eindeutige Threads hier
nutzt ruhig die Suchfunktion, dazu gab es mind. schon 2 eindeutige Threads hier