Krankengeld und neuer Job
Moderator: Czauderna
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Krankengeld und neuer Job
Hallo zusammen,
habe eine Frage. Ich habe am 15.02.2019 einen neuen Job angefangen. Leider bin ich nach einer Woche krank geschrieben worden. Meine Krankmeldung läuft also seit dem 25.02.2019.
Mein Arbeitgeber hat mich die komplette Zeit durchbezahlt.
Jetzt habe ich gelesen das die Krankenkasse in den ersten vier Wochen gezahlt hätte.
Meine Frage ist nun ob ich 1. Probleme mit dem Krankengeld bekommen könnte wenn die siebte Woche anfängt und 2. ist das ein Muss das die Krankenkasse die ersten vier Wochen bezahlt oder ist das eine Kann-Leistung ?
In meinem Fall ist es ja so das der Arbeitgeber durchbezahlt hat.
habe eine Frage. Ich habe am 15.02.2019 einen neuen Job angefangen. Leider bin ich nach einer Woche krank geschrieben worden. Meine Krankmeldung läuft also seit dem 25.02.2019.
Mein Arbeitgeber hat mich die komplette Zeit durchbezahlt.
Jetzt habe ich gelesen das die Krankenkasse in den ersten vier Wochen gezahlt hätte.
Meine Frage ist nun ob ich 1. Probleme mit dem Krankengeld bekommen könnte wenn die siebte Woche anfängt und 2. ist das ein Muss das die Krankenkasse die ersten vier Wochen bezahlt oder ist das eine Kann-Leistung ?
In meinem Fall ist es ja so das der Arbeitgeber durchbezahlt hat.
Re: Krankengeld und neuer Job
Hallo und willkommen im Forum,
die Krankenkasse wird sich freuen, sie hätte eigentlich bis 24.03. Krankengeldzahlen muessen und erst dann hätte der Arbeitgeber mit seiner Lohnfortzahlung für sechs Wochen eintreten müssen. Der Krankengeldanspruch ruht allerdings solange Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ich gehe mal davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch der Kasse immer vorgelegt wurden. Der Fehler liegt hier meiner Meinung n ach beim Arbeitgeber. Er hätte sofort an die Krankenkasse eine Verdienstbescheinigung übermitteln müssen damit diese das Krankengeld hätte berechnen können.
Wie es nun weitergeht ? - Kann ich nicht genau sagen - es gibt zwei Möglichkeiten.
1. Möglichkeit
Es wird alles zurückgerechnet, d.h. Arbeitgeber fordert von dir das Arbeitsentgelt zurück für die Zeit vom 25.02. bis 24.03. (28 Tage) und beginnt ab dem 25.3. mit seiner Entgeltfortzahlung, d.h. die Krankenkasse zahlt dir Krankengeld vom 25.2. bis 14.03. und dann erst mal nicht mehr für die Dauer von sechs Wochen.
2. Möglichkeit
Es bleibt so wie es ist - der Arbeitgeber übernimmt ab dem 25.2. bis 08.04. die Entgeltfortzahlung (42 Tage) und die Kasse zahlt ab dem 09.04.
Auf die Dauer des Gesamtanspruchs (78 Wochen) haben beide Möglichkeiten keinen Einfluss.
Ich persönlich würde natürlich die zweite Möglichkeit vorziehen wenn deine Arbeitsunfähigkeit über den 06.05. hinaus bestehen würde.
Wenn du vorher wieder arbeitsfähig wirst, wäre dein Arbeitgeber ggf. benachteiligt, aber das muesste man dann anhand der genauen Daten berechnen.
Wie das allerdings dein Arbeitgeber aber auch die Kasse sehen, das können dir nur die beiden selbst sagen.
Tatsache bleibt in jedem Fall, solange Arbeitsentgelt forgezahlt wurde ruht der Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna
die Krankenkasse wird sich freuen, sie hätte eigentlich bis 24.03. Krankengeldzahlen muessen und erst dann hätte der Arbeitgeber mit seiner Lohnfortzahlung für sechs Wochen eintreten müssen. Der Krankengeldanspruch ruht allerdings solange Arbeitsentgelt gezahlt wird. Ich gehe mal davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch der Kasse immer vorgelegt wurden. Der Fehler liegt hier meiner Meinung n ach beim Arbeitgeber. Er hätte sofort an die Krankenkasse eine Verdienstbescheinigung übermitteln müssen damit diese das Krankengeld hätte berechnen können.
Wie es nun weitergeht ? - Kann ich nicht genau sagen - es gibt zwei Möglichkeiten.
1. Möglichkeit
Es wird alles zurückgerechnet, d.h. Arbeitgeber fordert von dir das Arbeitsentgelt zurück für die Zeit vom 25.02. bis 24.03. (28 Tage) und beginnt ab dem 25.3. mit seiner Entgeltfortzahlung, d.h. die Krankenkasse zahlt dir Krankengeld vom 25.2. bis 14.03. und dann erst mal nicht mehr für die Dauer von sechs Wochen.
2. Möglichkeit
Es bleibt so wie es ist - der Arbeitgeber übernimmt ab dem 25.2. bis 08.04. die Entgeltfortzahlung (42 Tage) und die Kasse zahlt ab dem 09.04.
Auf die Dauer des Gesamtanspruchs (78 Wochen) haben beide Möglichkeiten keinen Einfluss.
Ich persönlich würde natürlich die zweite Möglichkeit vorziehen wenn deine Arbeitsunfähigkeit über den 06.05. hinaus bestehen würde.
Wenn du vorher wieder arbeitsfähig wirst, wäre dein Arbeitgeber ggf. benachteiligt, aber das muesste man dann anhand der genauen Daten berechnen.
Wie das allerdings dein Arbeitgeber aber auch die Kasse sehen, das können dir nur die beiden selbst sagen.
Tatsache bleibt in jedem Fall, solange Arbeitsentgelt forgezahlt wurde ruht der Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna
Re: Krankengeld und neuer Job
Hallo Rick-Grimes,
nach dem EFZG ist der Arbeitgeber in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Manchmal besteht für den Arbeitgeber eine Verpflichtung, nach dem Tarif- oder Arbeitsvertrag das Entgelt auch im ersten Beschäftigungsmonat zu zahlen. Ggf. im Arbeits-/Tarifvertrag die Aussagen zur Entgeltfortzahlung durchlesen.
Wenn der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahlt (der Grund ist hierbei egal), hat die Krankenkasse auf Antrag Krankengeld zu zahlen (§ 49 SGB V). Dabei gelten 2 Besonderheiten:
- Die Krankenkasse zahlt frühestens ab Tag der ärztlichen Feststellung (wenn man zunächst 1,2 oder 3 Tage ohne Arztbesuch krank zu Hause geblieben ist, zahlt für Zeit ggf. weder Arbeitgeber noch Krankenkasse (§ 46 SGB V.
- Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse innerhalb einer Woche zu melden. Falls das nicht passiert ist zahlt die Krankenkasse erst ab Tag der Meldung (§ 49 SGB V).
Gruß
RHW
nach dem EFZG ist der Arbeitgeber in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Manchmal besteht für den Arbeitgeber eine Verpflichtung, nach dem Tarif- oder Arbeitsvertrag das Entgelt auch im ersten Beschäftigungsmonat zu zahlen. Ggf. im Arbeits-/Tarifvertrag die Aussagen zur Entgeltfortzahlung durchlesen.
Wenn der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahlt (der Grund ist hierbei egal), hat die Krankenkasse auf Antrag Krankengeld zu zahlen (§ 49 SGB V). Dabei gelten 2 Besonderheiten:
- Die Krankenkasse zahlt frühestens ab Tag der ärztlichen Feststellung (wenn man zunächst 1,2 oder 3 Tage ohne Arztbesuch krank zu Hause geblieben ist, zahlt für Zeit ggf. weder Arbeitgeber noch Krankenkasse (§ 46 SGB V.
- Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse innerhalb einer Woche zu melden. Falls das nicht passiert ist zahlt die Krankenkasse erst ab Tag der Meldung (§ 49 SGB V).
Gruß
RHW
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Re: Krankengeld und neuer Job
Ja also bei meinem Arbeitgeber gilt der Tarifvertrag TV-L. Habe versucht die Bilder hoch zu laden zum drüber schauen aber klappt leider nicht.
Vielleicht könnt ihr kurz googeln und die Punkte lesen. Das wäre Paragraph 21 und 22
Vielleicht könnt ihr kurz googeln und die Punkte lesen. Das wäre Paragraph 21 und 22
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Re: Krankengeld und neuer Job
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und §27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand-teile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßge-benden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen(Berechnungszeitraum), ge-zahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits-oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahres-sonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.Protokollerklärungen zu § 21 Satz2 und 3:1.1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis be-standen hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate be-standen, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis be-standen hat, zugrunde zu legen.3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt.2.1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu be-rücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zuge-standen haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Be-ginn des Berechnungszeitraums.3Bei einer abweichenden Verteilung der Ar-beitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2die für diese
31Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.3.1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfort-zahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der kon-kreten individuellen Daten zu ermitteln. 2Dazu ist die Summe der zu berücksich-tigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.264.Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgelt-anpassung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzesfür die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen.Niederschriftserklärung zu § 21 Satz 2:Bereitschaftsdienstentgelteund Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fallen unter die Regelung des § 21 Satz 2
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall(1)1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an derArbeits-leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21.2Bei erneuter Arbeitsunfähig-keit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 Absatz 2, § 3a27und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.(2)1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten istdabei deren Gesamtkranken-und Pflegeversi-cherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.283Bei Be-schäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung be-freit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leis-tungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und §27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand-teile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßge-benden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen(Berechnungszeitraum), ge-zahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits-oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahres-sonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.Protokollerklärungen zu § 21 Satz2 und 3:1.1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis be-standen hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate be-standen, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis be-standen hat, zugrunde zu legen.3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt.2.1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu be-rücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zuge-standen haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Be-ginn des Berechnungszeitraums.3Bei einer abweichenden Verteilung der Ar-beitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2die für diese
31Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.3.1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfort-zahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der kon-kreten individuellen Daten zu ermitteln. 2Dazu ist die Summe der zu berücksich-tigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.264.Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgelt-anpassung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzesfür die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen.Niederschriftserklärung zu § 21 Satz 2:Bereitschaftsdienstentgelteund Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fallen unter die Regelung des § 21 Satz 2
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall(1)1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an derArbeits-leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21.2Bei erneuter Arbeitsunfähig-keit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 Absatz 2, § 3a27und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.(2)1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten istdabei deren Gesamtkranken-und Pflegeversi-cherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.283Bei Be-schäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung be-freit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leis-tungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen
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Re: Krankengeld und neuer Job
Ich habe die Paragraphen mal kopiert und hier eingefügt.
Werde aber nicht richtig schlau daraus.
Werde aber nicht richtig schlau daraus.
Re: Krankengeld und neuer Job
Hallo,
hier ist unter Punkt 2.1., dass nach dem TV-L in den ersten 4 Wochen auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dien ... 69147.html
Gruß
RHW
hier ist unter Punkt 2.1., dass nach dem TV-L in den ersten 4 Wochen auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dien ... 69147.html
Gruß
RHW
Re: Krankengeld und neuer Job
Hallo,
danke RHW - habe mich auch schon gewundert dass ein Arbeitgeber freiwillig Entgelt zahlt, aber wir haben hier ja schon so manches Seltsame erlebt bzw. gelesen.
Gruss
Czauderna
danke RHW - habe mich auch schon gewundert dass ein Arbeitgeber freiwillig Entgelt zahlt, aber wir haben hier ja schon so manches Seltsame erlebt bzw. gelesen.
Gruss
Czauderna
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Re: Krankengeld und neuer Job
Ja gut dann brauche ich mir da ja keine Gedanken machen. War verunsichert und dachte schon ich müsste das eventuell zurück zahlen.
Wie ist das eigentlich mit dem Krankengeld. Das wird doch Rückwirkend gezahlt?
Und drängen die Krankenkassen eher einen ich sag mal so schnell wie möglich aus dem Krankengeldbezug zu fallen?
Wie ist das eigentlich mit dem Krankengeld. Das wird doch Rückwirkend gezahlt?
Und drängen die Krankenkassen eher einen ich sag mal so schnell wie möglich aus dem Krankengeldbezug zu fallen?
Re: Krankengeld und neuer Job
Hallo,
ja, das richtig - das Krankengeld wird immer für abgelaufene Zeiträume gezahlt.
Beispiel: Krankengeldbezug ab 01.04.2019 - eine Folgebscheinigung, ausgestellt am 04.04.2019 gilt bis 15.04.2019. Auf diese Bescheinigung hin wird Krankengeld vom 01.04. - 04.04.2019 ausgezahlt von der Kasse. Die nächste Bescheinigung, ausgestellt am 15.0.4 läuft bis zum 30.04., die Krankenkasse zahlt auf diese Bescheinigung Krankengeld vom 05.04. bis 15.04. usw.
- deine Vermutung trifft so nicht zu. Sicher kann man den Eindruck haben dass es so ist, wen man sich an dem orientiert , was man im Internet, vor allem in den diversen Foren , dazu findet. Auch hier in diesem Forum ist das der Fall. Liegt aber daran, dass eben nur die negativen Beispiele hier auflaufen. Es meldet sich keiner, der keine Probleme mit seiner Kasse bzgl. Krankengeld hat, warum auch.
Grundsaetzlich ist zu sagen, dass es sicher im Interesse aller Beteiligten ist, dass die Krankengeldzahlung nur so lange laufen soll, solange sie auch medizinisch notwendig ist. Im Interesse des Krankengeldbeziehers, weil er/sie doch sicher auch will, so schnell wie möglich wieder arbeitsfähig zu werden und im Interesse der Kasse, nur soviel Krankengeld zu leisten wie notwendig. Dass es da oftmals auch zu unterschiedlichen Auffassungen kommt, liegt in der Natur der Sache und dass es dann Kassen gibt, die ihre Auffassung rigoros durchsetzen wollen, auch das soll bestimmt nicht abgestritten werden. Und genau dafür sind auch solche Foren, wie speziell dieses , auch da. Hier kann sich der/die Ratsuchende Grundinformationen holen zu seienem Problem, die er/sie dann ggf. entsprechend dazu benutzen kann gegenüber seiner Kasse zu argumentieren oder gar den Rechtsweg zu beschreiten. Solche Informationen sind allerding keine rechtsverbindliche Beratung. Wir können behaupten, dass wir hier Experten haben, die aufgrund ihrer Erfahrung aber auch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bestens geeignet sind solche Auskünfte zu erteilen, gerade auch deshalb, weil sie wissen was auf der Seite der Krankenkassen Sache ist.
Gruss
Czauderna
ja, das richtig - das Krankengeld wird immer für abgelaufene Zeiträume gezahlt.
Beispiel: Krankengeldbezug ab 01.04.2019 - eine Folgebscheinigung, ausgestellt am 04.04.2019 gilt bis 15.04.2019. Auf diese Bescheinigung hin wird Krankengeld vom 01.04. - 04.04.2019 ausgezahlt von der Kasse. Die nächste Bescheinigung, ausgestellt am 15.0.4 läuft bis zum 30.04., die Krankenkasse zahlt auf diese Bescheinigung Krankengeld vom 05.04. bis 15.04. usw.
- deine Vermutung trifft so nicht zu. Sicher kann man den Eindruck haben dass es so ist, wen man sich an dem orientiert , was man im Internet, vor allem in den diversen Foren , dazu findet. Auch hier in diesem Forum ist das der Fall. Liegt aber daran, dass eben nur die negativen Beispiele hier auflaufen. Es meldet sich keiner, der keine Probleme mit seiner Kasse bzgl. Krankengeld hat, warum auch.
Grundsaetzlich ist zu sagen, dass es sicher im Interesse aller Beteiligten ist, dass die Krankengeldzahlung nur so lange laufen soll, solange sie auch medizinisch notwendig ist. Im Interesse des Krankengeldbeziehers, weil er/sie doch sicher auch will, so schnell wie möglich wieder arbeitsfähig zu werden und im Interesse der Kasse, nur soviel Krankengeld zu leisten wie notwendig. Dass es da oftmals auch zu unterschiedlichen Auffassungen kommt, liegt in der Natur der Sache und dass es dann Kassen gibt, die ihre Auffassung rigoros durchsetzen wollen, auch das soll bestimmt nicht abgestritten werden. Und genau dafür sind auch solche Foren, wie speziell dieses , auch da. Hier kann sich der/die Ratsuchende Grundinformationen holen zu seienem Problem, die er/sie dann ggf. entsprechend dazu benutzen kann gegenüber seiner Kasse zu argumentieren oder gar den Rechtsweg zu beschreiten. Solche Informationen sind allerding keine rechtsverbindliche Beratung. Wir können behaupten, dass wir hier Experten haben, die aufgrund ihrer Erfahrung aber auch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bestens geeignet sind solche Auskünfte zu erteilen, gerade auch deshalb, weil sie wissen was auf der Seite der Krankenkassen Sache ist.
Gruss
Czauderna
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Re: Krankengeld und neuer Job
Vielen Dank für deine Antwort.
Ja klar möchte man so schnell wie möglich wieder gesund werden. Wer ist schon gerne krank. Je nachdem was man hat dauert es bei dem einen länger und bei dem anderen eben kürzer.
Bei mir ist das so das ich noch nie Krankengeld bezogen habe. Ist also das erste mal das ich so lange krank bin. Habe ein bißchen Angst das die Krankenkasse eventuell denken könnte das man nichts hat.
Wie ust das eigentlich mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse ? Wird man da auch zu eingeladen und in welchen Fällen wäre das ?
Ja klar möchte man so schnell wie möglich wieder gesund werden. Wer ist schon gerne krank. Je nachdem was man hat dauert es bei dem einen länger und bei dem anderen eben kürzer.
Bei mir ist das so das ich noch nie Krankengeld bezogen habe. Ist also das erste mal das ich so lange krank bin. Habe ein bißchen Angst das die Krankenkasse eventuell denken könnte das man nichts hat.
Wie ust das eigentlich mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse ? Wird man da auch zu eingeladen und in welchen Fällen wäre das ?
Re: Krankengeld und neuer Job
Hallo,
MDK ? - kommt darauf an - es läuft in der Praxis grundsaetzlich so ab. Wenn die Kasse Zweifel an der bestehenden Arbeitsunfähigkeit hat, schaltet sie den MDK ein. Dazu befragt sie zuerst den oder die behandelnden Ärzte (Formvordruck) oder bittet diese den aktuellen Befundbericht direkt an den MDK zu senden. Der MDK erhält von der Kasse einen Begutachtungsauftrag. Anhand der Unterlagen entscheidet der MDK ob er eine Begutachtung/Stellungnahme per Aktenlage erstellt oder ob er eine körperliche Untersuchung des Patienten machen will, kommt eben auf die Diagnose an.
Gruss
Czauderna
MDK ? - kommt darauf an - es läuft in der Praxis grundsaetzlich so ab. Wenn die Kasse Zweifel an der bestehenden Arbeitsunfähigkeit hat, schaltet sie den MDK ein. Dazu befragt sie zuerst den oder die behandelnden Ärzte (Formvordruck) oder bittet diese den aktuellen Befundbericht direkt an den MDK zu senden. Der MDK erhält von der Kasse einen Begutachtungsauftrag. Anhand der Unterlagen entscheidet der MDK ob er eine Begutachtung/Stellungnahme per Aktenlage erstellt oder ob er eine körperliche Untersuchung des Patienten machen will, kommt eben auf die Diagnose an.
Gruss
Czauderna
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Re: Krankengeld und neuer Job
Hatte da kurz überlegt und dachte das dies geprüft wird. Aber das in dann eher so wenn sie Zweifel haben.