Krankengeld und Geldwerter Vorteil - Abzug?
Moderator: Czauderna
Krankengeld und Geldwerter Vorteil - Abzug?
Ich bin Angestellter, freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse (BKK) versichert und nach einer längeren Erkrankung im Jahr 2008 / 2009, in der ich Krankengeld bezogen habe - jetzt erneut krank geschrieben worden.
Die "aktuelle, neue" Krankschreibung wurde von der Krankenkasse nicht als "Folgeerkrankung" angerechnet, dadurch wurde also zunächst 6 Wochen Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt - und es folgte eine erneute Berechnung des Krankengeldes durch die Kasse.
In dem jetzt zugestelltem Bescheid über Krankengeld habe ich festgestellt, das die Kasse mir, verglichen mit dem Krankengeld, dass ich bei der vorherigen Krankschreibung erhalten habe (4 Monate her) 6.-€ weniger an Tagessatz pro Tag ausgezahlt bekommen soll. Anmerkung: es gab keine Gehaltsänderung oder ähnliches.
Auf Nachfrage wurde mir erklärt, dass mir der Geldwerte Vorteil - hier ein Firmen KFZ mit privater Nutzung (1%Regelung) abgezogen wird. Dies war bei der vorherigen Krankengeld Abrechnung nicht gemacht worden, obwohl ich das Fahrzeug immer im Zugriff hatte. Warum nicht vorher? Die Sachbearbeiterin sagte mir, die "alte" Berechnung - mit 6.-€ mehr am Tag wäre falsch gewesen.
Nun: ich nutze das KFZ momentan nicht für Fahrten zwischen Arbeitsstelle und Zuhause, großartige private Fahrten finden auch nicht statt (bin ja krank) - und ich habe versucht im Internet etwas dazu zu finden, aber es gab keine klaren Aussagen.
Wie ist die Rechtsgrundlage? Es soll im Krankengeldgesetz ja festgeschrieben sein, in wie weit geldwerte Vorteile angerechnet werden müssen. Ferner soll es eine Art Katalog mit festgelegten Werten geben, wurde mir gesagt... aber wo findet man die entsprechenden Regelungen, bzw. was ist üblich? Vielen Dank - Euer Rene
Die "aktuelle, neue" Krankschreibung wurde von der Krankenkasse nicht als "Folgeerkrankung" angerechnet, dadurch wurde also zunächst 6 Wochen Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt - und es folgte eine erneute Berechnung des Krankengeldes durch die Kasse.
In dem jetzt zugestelltem Bescheid über Krankengeld habe ich festgestellt, das die Kasse mir, verglichen mit dem Krankengeld, dass ich bei der vorherigen Krankschreibung erhalten habe (4 Monate her) 6.-€ weniger an Tagessatz pro Tag ausgezahlt bekommen soll. Anmerkung: es gab keine Gehaltsänderung oder ähnliches.
Auf Nachfrage wurde mir erklärt, dass mir der Geldwerte Vorteil - hier ein Firmen KFZ mit privater Nutzung (1%Regelung) abgezogen wird. Dies war bei der vorherigen Krankengeld Abrechnung nicht gemacht worden, obwohl ich das Fahrzeug immer im Zugriff hatte. Warum nicht vorher? Die Sachbearbeiterin sagte mir, die "alte" Berechnung - mit 6.-€ mehr am Tag wäre falsch gewesen.
Nun: ich nutze das KFZ momentan nicht für Fahrten zwischen Arbeitsstelle und Zuhause, großartige private Fahrten finden auch nicht statt (bin ja krank) - und ich habe versucht im Internet etwas dazu zu finden, aber es gab keine klaren Aussagen.
Wie ist die Rechtsgrundlage? Es soll im Krankengeldgesetz ja festgeschrieben sein, in wie weit geldwerte Vorteile angerechnet werden müssen. Ferner soll es eine Art Katalog mit festgelegten Werten geben, wurde mir gesagt... aber wo findet man die entsprechenden Regelungen, bzw. was ist üblich? Vielen Dank - Euer Rene
wenn ein Dienstwagen Teil des zu versteuernden Einkommens ist (von dem auch SV-Beiträge berechnet werden) während der AU weiterhin genutzt werden KANN (ob du es dann tatsächlich machst ist belanglos), dann wird der Sachbezugswert (i.d.R. 1% des Listenpreises) als weiterbezogenes Arbeitsentgelt gewertet und führt zum teilweisen Ruhen des Krankengeldes, Grundlage dafür ist der § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
so wie ich das sehe macht deine Kasse -jetzt- alles richtig
so wie ich das sehe macht deine Kasse -jetzt- alles richtig
"Text des § 49 Abs. 1 SGB V ab 01.01.2005:
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen"
Hm... dann könnte man das ja auch so auslegen: Das "zur Verfügung stellen des KFZ" wird von meinem Arbeitgeber aus sozialen Gründen praktiziert, als Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld. Der Zuschuss (1% Regelung) und das Krankengeld übersteigen ja auch nicht das Nettoarbeitsentgelt... also dürfte der Anspruch auf Krankengeld auch nicht (nicht mal teilweise) ruhen - sprich: nicht Abgezogen werden... stimmt´s?
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen"
Hm... dann könnte man das ja auch so auslegen: Das "zur Verfügung stellen des KFZ" wird von meinem Arbeitgeber aus sozialen Gründen praktiziert, als Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld. Der Zuschuss (1% Regelung) und das Krankengeld übersteigen ja auch nicht das Nettoarbeitsentgelt... also dürfte der Anspruch auf Krankengeld auch nicht (nicht mal teilweise) ruhen - sprich: nicht Abgezogen werden... stimmt´s?
du kannst nicht einfach einen regulären Teil deines beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach Lust und Laune als Zuschuß deklarieren, du bekommst es schliesslich auch wenn du kein Krankengeld beziehst
freue dich einfach dass du bisher mehr bekommen hast als dir zusteht und die Kasse das zuviel gezahlte Krankengeld nicht zurückfordert
freue dich einfach dass du bisher mehr bekommen hast als dir zusteht und die Kasse das zuviel gezahlte Krankengeld nicht zurückfordert
naja... das muss ich ja nicht deklarieren, am Ende des Tages müsste der Arbeitgeber einfach bestätigen, das er mir das KFZ als Zuschuss zum Krankengeld überlässt.
Ich habe ja kein eigenes Auto - und irgendwie muss ich ja zum Arzt usw.
Mit Krankengeld würde ich trotz des PKW nie im Leben auf - oder gar über mein "normales Netto" kommen - da bleibt immer eine große klaffende Lücke, daher kann ich einen so hohen Abzug auch überhaupt nicht nachvollziehen.
Es kann doch nicht sein, dass ich vom vollem Gehalt ca. 220.-€ für ein KFZ abgezogen bekomme - und vom Krankengeld (was vielleicht 60% vom alten Netto sind) immer noch 189.-€ abgezogen werden. Das ist nicht proportional.
OK. Also selbst wenn ein Abzug rechtens wäre, frage ich mal anderherum: wie berechnet ihr die Höhe des Abzuges? Davon steht nichts im Gesetz.
Ich habe ja kein eigenes Auto - und irgendwie muss ich ja zum Arzt usw.
Mit Krankengeld würde ich trotz des PKW nie im Leben auf - oder gar über mein "normales Netto" kommen - da bleibt immer eine große klaffende Lücke, daher kann ich einen so hohen Abzug auch überhaupt nicht nachvollziehen.
Es kann doch nicht sein, dass ich vom vollem Gehalt ca. 220.-€ für ein KFZ abgezogen bekomme - und vom Krankengeld (was vielleicht 60% vom alten Netto sind) immer noch 189.-€ abgezogen werden. Das ist nicht proportional.
OK. Also selbst wenn ein Abzug rechtens wäre, frage ich mal anderherum: wie berechnet ihr die Höhe des Abzuges? Davon steht nichts im Gesetz.
Ich bin kein KK-Mitarbeiter, aber vermutlich nach § 6 Einkommensteuergesetz?Rene hat geschrieben:Es kann doch nicht sein, dass ich vom vollem Gehalt ca. 220.-€ für ein KFZ abgezogen bekomme - und vom Krankengeld (was vielleicht 60% vom alten Netto sind) immer noch 189.-€ abgezogen werden. Das ist nicht proportional.
... wie berechnet ihr die Höhe des Abzuges? Davon steht nichts im Gesetz.
Der geldwerte Vorteil besteht nun mal darin, dass Sie kein privates KFZ anschaffen und unterhalten müssen (und das verursacht auch Kosten, wenn Sie es, z.B. wegen Erkrankung, zeitweise wenig ntzen.
Wie das mit dem Geldwerten Vorteil bei Krankengeld berechnet wird, konnte oder wollte wohl keiner unserer "Spezialisten" sagen.
Fakt ist auf jeden Fall, das ich nach einem Widerspruch gegen den Bescheid - den hier ja alle für so richtig hielten - einen Brief meiner Krankenkasse bekam, in dem man sich für die falsche Berechnung entschuldigt hat und mir den Fehlbetrag nach überweist.
Den Betrag für den Geldwerten Vorteil (sprich Abzug) zieht die Kasse nicht ein, wenn dadurch nicht 90% des Netto Lohnes überschritten werden. So habe ich es jetzt schwarz auf weiß... und ich weiß jetzt auch das in Spezialisten Foren rumtönen, die nicht allwissend sind.
Fakt ist auf jeden Fall, das ich nach einem Widerspruch gegen den Bescheid - den hier ja alle für so richtig hielten - einen Brief meiner Krankenkasse bekam, in dem man sich für die falsche Berechnung entschuldigt hat und mir den Fehlbetrag nach überweist.
Den Betrag für den Geldwerten Vorteil (sprich Abzug) zieht die Kasse nicht ein, wenn dadurch nicht 90% des Netto Lohnes überschritten werden. So habe ich es jetzt schwarz auf weiß... und ich weiß jetzt auch das in Spezialisten Foren rumtönen, die nicht allwissend sind.
???????Rene hat geschrieben:Den Betrag für den Geldwerten Vorteil (sprich Abzug) zieht die Kasse nicht ein, wenn dadurch nicht 90% des Netto Lohnes überschritten werden. So habe ich es jetzt schwarz auf weiß... und ich weiß jetzt auch das in Spezialisten Foren rumtönen, die nicht allwissend sind.
Aber Czauderna hatte Dir doch bereits am 14.12. geschrieben, dass eine Kürzung/Anrechnung auf das Krankengeld nur erfolgt, wenn Krankengeld und weitergewährter Zuschuss (hier:geldwerter Vorteil) zusammen über 100 % des Nettoentgelts (nicht 90 % des Nettoentgelts, das ist i.d.R die Höhe des Krankengeldes!!) ausmacht!
ratte1
Re: Krankengeld und Geldwerter Vorteil - Abzug?
Ich hoffe, hier liest noch einer mit, weil das genau die Frage ist, die mich auch grade beschäftigt. In diesem Thread habe ich schon fast alles gefunden, was ich brauche. Danke schon mal dafür!
Eine Frage habe ich aber noch: Für die Berechnung, ob KG und Zuschuss das Netto nicht übersteigen wird das Netto-KG herangezogen, richtig? So lese ich das zumindest, was im Gemeinsames_Rundschreiben_Krankengeld_Verletztengeld_20190619 auf Seite 162 steht.
Eine Frage habe ich aber noch: Für die Berechnung, ob KG und Zuschuss das Netto nicht übersteigen wird das Netto-KG herangezogen, richtig? So lese ich das zumindest, was im Gemeinsames_Rundschreiben_Krankengeld_Verletztengeld_20190619 auf Seite 162 steht.