Krankengeld trotz Auflösungsvertrag ?

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Moderator: Czauderna

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Miltonia
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Krankengeld trotz Auflösungsvertrag ?

Beitrag von Miltonia » 13.03.2013, 11:27

Hallo an Alle,
ich bin krank geschrieben, morgen endet die Lohnfortzahlung und es beginnt das Krankengeld. Meine Firma ist letzte Woche verkauft worden, und eigentlich wurden alle Angestelltenverträge fest für 1 Jahr übernommen. Da ich aber in absehbarer Zeit nicht wieder einsatzfähig werde hat der neue Chef mir einen Auflösungsvertrag angeboten. Ich bin seit fast 30 Jahren Angestellte und Pflichtversichert. Nun meine Frage: hätte ein Auflösungsvertrag irgendwelche Einflüsse auf das Krankengeld ( zB. Dauer oder Höhe ? ) Die wollen natürlich einen klaren Schnitt bei der Übernahme der Firma, und auch neue Leute einstellen, aber wenn ich irgendwelche Nachteile davon habe, soll der Vertrag das nächste Jahr zumindest unangetastet bleiben.
Wäre schön wenn mir jemand Tipps geben könnte. Bei der AOK werde ich auch noch anfragen, aber die könnten als Versicherung natürlich " befangen" sein.
Danke im Voraus !

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 13.03.2013, 11:31

Wann endet der Arbeitsvertrag denn endgültig. Im Prinzip gilt § 613 Abs 2 BGB. Käme jetzt wiederrum drauf an wie das Prozedere des aufhebungsvertages für dich gestaltet werden sollte, da ist es besser sich mit der Gewerkschaft oder einen Anwalt für Arbeitsrecht sich in Verbindung zusetzen.

Im Prinzip gilt denn dieses Urteil:

haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/krankengeld-krankengeldanspruch-nach-mitgliedschaftsende_242_168344.html
Krankengeldanspruch bei Feststellung am letzten Tag der Mitgliedschaft?

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei ambulanter Behandlung von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wird der Anspruch auf Krankengeld geprüft, muss daher grundsätzlich eine Mitgliedschaft an dem Tag nach dem Tag der Feststellung bestehen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Ein Problem tritt bei Mitgliedern auf, die am letzten Tag ihrer Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch arbeitsunfähig erkranken, deren Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am letzten Tag dieser Mitgliedschaft festgestellt wird. Der Krankengeldanspruch kann frühestens am Tage nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und damit nach dem Ende der den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft entstehen. Besteht an diesem Tag keine oder nur eine den Krankengeldanspruch nicht umfassende Mitgliedschaft bzw. Versicherung, bestand nach bisheriger Rechtsauffassung (BE v. 6./7.5.2008: TOP 2) kein Anspruch auf Krankengeld..
Heißt also wird während des bestehendes Arbeitsverhälnisses Krankengeld bezogen, besteht trotz des Endes der Mitgleidschaft weiter ein Anspruch auf Krankengeld.

Aber ich würde dir empfehlen erstmal mit der Gewerkschaft und einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu reden.

Nicht mit der Krankenkasse!

Miltonia
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Beitrag von Miltonia » 13.03.2013, 12:02

Danke für den Tipp,
da mein Krankengeld aber ab morgen läuft und wir noch keinen Termin für das Vertragsende festgelegt haben ( kann auch im nächsten Monat sein ) ist da keine Gefahr, das ich da mit der Meldung einen Tag zu früh oder zu spät bin. Werde jetzt nochmal beim Arbeitsamt nachfragen, denn bei Tod des Arbeitgebers gelten da ja auch besondere Regelungen bei Betriebsübernahme.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 13.03.2013, 12:07

Besser ist das, wie schon geschrieben man sollte sich erst mit der Gewerkschaft und einem Anwalt für Arbeitsrecht in Verbindung setzen. Sollte es sich um ein Einzelunternehmen handeln, endet grundsätzlich auch mit dem tod des Einzelunternehmers der Bestand des Unternehmens.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 13.03.2013, 12:25, insgesamt 1-mal geändert.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 13.03.2013, 12:14

Auf die Höhe und die Dauer des Krankengeldes hat ein Auflösungsvertrag keine Auswirkung.

Der Nachteil ist, solltest Du wieder arbeitsfähig sein hast Du keinen Arbeitsplatz mehr.

Da sind wirklich die Gewerkschaften die ersten Ansprechpartner. Insbesondere warum die Arbeitsverträge für 1 Jahr übernommen werden sollen.

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