Eberhard hat geschrieben:Das ich für die BU-Rente Beiträge bezahlen muss ist mir klar. Mir ist nur immer noch nicht klar, warum diese ohne Ekst.Bescheid errechnet werden können und auch die Beitragspflicht erhöht werden darf, wenn das bei Verringerung der Einkommenssituation nicht angewendet wird. Wenn die KK nehmen kann ist der St-Bescheid nicht rechtens. In der neuen Steuererklärung sind sämtliche Einnahmen angegeben, Verdienst, Krankengeld u. BU-Rente. Dann ist doch alles drin! Wenn ich ganz gesund bin, kann ich die Beiträge auch ohne Murren bezahlen, nur das jetzt rückwirkend und bis zum Einreichen des neuen Steuerbescheides alles hochgerechnet wird, kann nicht richtig sein. Und falls doch, verstehe ich diese Gesetze nicht!
Ich versuche es mal anders. Grundsätzlich werden die Beiträge für den Monat festgesetzt, in dem die Einnahmen bezogen werden. Das heißt, die Beiträge aus dem Monatsgehalt Dezember des Angestellten werden für den Monat Dezember aus diesem Gehalt berechnet, die Beiträge des Rentners aus der in diesem Monat bezogenen Rente. Bei diesen Einkommensarten steht die Höhe der Zahlung regelmäßig für den Monat fest. Ausnahmen lässt das BVA nicht zu, wir hatten z. B. bei Beamten aus Vereinfachungsgründen nur Ende des Jahres die Einkommenshöhe angefragt und diesen Betrag durch 12 geteilt. Das ist nicht zulässig, es muss für jeden Monat der entsprechende Beitrag aufgrund der tatsächlichen Höhe festgesetzt werden.
Es gibt allerdings Einkommensarten, bei denen das nicht möglich ist. Wie das Arbeitseinkommen eines Selbständigen. Die beitragspflichtigen Einnahmen eines Selbständigen sind die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit laut Steuerbescheid. Das bedeutet, dass die Beitragserhebung immer rückwärtsgewandt stattfindet. Das kann für den Selbständigen negativ (das Arbeitseinkommen hat sich verringert und trotzdem müssen die hohen Beiträge auf den Vorjahresgewinn gezahlt werden) oder positiv sein (Das Arbeitseinkommen hat sich erhöht und es müssen nur die niedrigeren Beiträge aufgrund des Vorjahresgewinns gezahlt werden). Insgesamt gleicht das sich immer wieder aus. Clevere Steuerberater können mit dieser Regel spielen und den Steuerbescheid für schlechte Jahre wesentlich schneller einreichen als für gute Jahre.
Dass die Beiträge eines Selbständigen für das Arbeitseinkommen aufgrund der Höhe des Steuerbescheides festgesetzt werden, bedeutet nicht, dass dies auch für die übrigen Einnahmen eines Selbständigen gilt. Deutlich wird dies auch im § 6 Abs. 3 der bereits zitierten Verfahrensgrundsätze Selbstzahler. Der Nachweis ist bei Arbeitseinkommen immer über den Einkommenssteuerbescheid (in Ausnahmefällen über den Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid) zu führen, bei Renten über einen aktuellen Bescheid.