Hallo,
mein Fall ist, so denke ich, etwas komplexer. nehmen wir folgendes an:
arbeitsunfähigk seit 15.09.2008. bis 30.09.2008 EFZ, dann endete das Beschäftigungsverhältnis und die KK zahlt ab 01.10.2009 Krankengeld. Bemessungsgrundlage ist nicht das Arbeitslosengeld, dass ich bezogen hätte, sondern mein Verdienst im letzten Monat.
Im Oktober 2009 endet die Arbeitsunfähigkeit. Einen Tag später komme ich wegen einer anderen Diagnose ins Krankenhaus. welche leistung muss ich ab dem tag der krankenhausbehandlung beantragen?
mfg
krankengeld
Moderator: Czauderna
Hallo,
mit dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit (AU) endete auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse.
Ab dem Folgetag kann eine Mitgliedschaft wieder begründet werden
entweder als Pflichtmitgliedschaft wenn es einen Grund dafür gibt - der liegt hier nicht vor oder als freiwillige Weiterversicherung.
Auch eine Familienversicherung kann hier beginnen wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Wenn nichts von allem zutrifft tritt der nachgehende Leistungsanspruch ein, der die Kasse verpflichtet die Leistungen noch für einen Monat zu übernehmen, also auch das Krankengeld.
Sie sehen, kompliziert - wenn die Arbeitsunfähigkeit nur von kurzer Dauer ist oder war - wäre der nachgehende Leistungsanspruch die beste Lösung - ansonsten ggf. die freiwillige weiterversicherung, nur da gibt es kein Krankengeld.
Fazit - bitte das "Problem" sofort mit der Kasse besprechen.
Gruß
Czauderna
mit dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit (AU) endete auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse.
Ab dem Folgetag kann eine Mitgliedschaft wieder begründet werden
entweder als Pflichtmitgliedschaft wenn es einen Grund dafür gibt - der liegt hier nicht vor oder als freiwillige Weiterversicherung.
Auch eine Familienversicherung kann hier beginnen wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Wenn nichts von allem zutrifft tritt der nachgehende Leistungsanspruch ein, der die Kasse verpflichtet die Leistungen noch für einen Monat zu übernehmen, also auch das Krankengeld.
Sie sehen, kompliziert - wenn die Arbeitsunfähigkeit nur von kurzer Dauer ist oder war - wäre der nachgehende Leistungsanspruch die beste Lösung - ansonsten ggf. die freiwillige weiterversicherung, nur da gibt es kein Krankengeld.
Fazit - bitte das "Problem" sofort mit der Kasse besprechen.
Gruß
Czauderna
Hallo,
eine weitere Möglichkeit wäre, sich morgens bei der Arbeitsagentur arbeitlos melden und erst anschließend zur stationären Behandlung zu gehen.
Da das Arbeitslosengeld und die Versicherung rückwirkend ab 0.00 Uhr beginnt, wird die Arbeitsunfähigkeit als so genannte "in den Lauf eines Tages fallendes Ereignisses" als während der Mitgliedschaft eingetreten gewertet. Daher bestände dann eine Versicherung und es würde Arbeitslosengeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung gezahlt.
MfG
ratte1
eine weitere Möglichkeit wäre, sich morgens bei der Arbeitsagentur arbeitlos melden und erst anschließend zur stationären Behandlung zu gehen.
Da das Arbeitslosengeld und die Versicherung rückwirkend ab 0.00 Uhr beginnt, wird die Arbeitsunfähigkeit als so genannte "in den Lauf eines Tages fallendes Ereignisses" als während der Mitgliedschaft eingetreten gewertet. Daher bestände dann eine Versicherung und es würde Arbeitslosengeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung gezahlt.
MfG
ratte1