Krankengeld - Nachzahlungen werden mit 4 % verzinst

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Moderator: Czauderna

Machts Sinn

Krankengeld - Nachzahlungen werden mit 4 % verzinst

Beitrag von Machts Sinn » 14.04.2012, 15:45

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.04.2012, 17:52

Hallo Macht Sinn,
ein Beitrag, der deinem Namen gerecht wird - er macht nämlich Sinn -die Verzinsung von verspätet gezahlten Geldleistungen ist tatsächlich weithin unbekannt - in meiner Praxis musste ich allerdings noch keinen Kunden auf dieses Recht aufmerksam machen - mangels Masse !!!
Gruß
Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 14.04.2012, 20:38

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.04.2012, 21:06

Machts Sinn hat geschrieben:
die Verzinsung von verspätet gezahlten Geldleistungen ist tatsächlich weithin unbekannt
Dabei gilt die Regelung schon seit 36 Jahren - wieviel Nachzahlungen sind in dieser Zeit wohl unverzinst geblieben?

Also müssen nicht in erster Linie die Kunden, sondern die Sachbearbeiter auf dieses Recht der Versicherten aufmerksam gemacht werden. Und da gibt es wohl genügend "Masse". Die Verzinsung erfolgt nämlich von Amts wegen, das heißt unabhängig von einem Antrag. Aber das ist wieder Theorie.

Stimmts Czauderna?

Gruß!
Machts Sinn

Hallo MAchts Sinn,


richtig - das stimmt - es ist Theorie - ob deine Vermutung stimmt ??
Könnte sein - muss aber nicht - wie geschrieben, ich kam noch nie in die Verlegenheit in den letzten 44 Jahren - was wohl auch ein Beweis dafür ist,
dass es eben keine "Verspätungen" gab.
Das kann woanders anders sein - nur auch hier gilt, solange es nicht bewiesen ist. bleibt es auch Theorie.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 14.04.2012, 23:04

Jawoll, dies ist ein spannendes Thema.

Unser Kassendaddy hat in seinen 44 Jahren Amtserfahrung noch nie so einen Fall gehabt. Na wunderbar. Es gibt so einen Spruch, wo kein Kläger ist, dort ist auch kein Richter.

Wenn die Krankengeldzahlung rechtswidrig abgelehnt wird und der Kunde deswegen sein Girokonto überzieht, kommt unser Czauderna mit dem Argument um die Ecke, dass er in den letzten 44 Jahren noch nie in die Verlegenheit gekommen ist. Über diese Aussage ist der Rossi mehr als begeistert.

@Czauderna
Hast Du dir schon mal einschlägige Kommentierungen zu diesem Thema reingepfliffen? Hast Du hierzu schon Rechtsprechung gelesen und ggf. ausgewertet?

Die Bestimmungen des § 44 SGB I sind völlig gebunden. Es gibt hier noch nicht einmal Ermessen.

Somit legt unser Machts Sinn mal wieder den Finger in die Wunde.

Unser Kassendaddy bügelt es mit seiner 44-jährigen Erfahrung stumpf und ignonarant ab. Ein rechtliche Auseinandersetzung mit dieser Problematik verschweigt unser Kassendaddy scharmvoll.

Ich werde jetzt in der Praxis einen Testpiloten auf die Reise begeben.

Guckt ihr hier:

http://www.krankenkassenforum.de/welche ... t5895.html

Das sog. Pontius-Pilatus-Spiel der Kasse hat hier mehr als 7 Monate gedauert. Die Kasse hat nun endlich das Schwänzchen eingezogen. Die Kasse tappte um dunkeln herum und hat es stumpf und ignorant abgelehnt. Die rechtlichen Vorschriften waren eindeutig, leider waren diese der ablehnenden Kasse im Ansatz nicht bekannt. Man hat es stumpf mit Pauken und Trompeten abgelehnt.

Sorry Günter, für solche Klamotten ist der § 44 SGB I geschaffen worden, oder was meinst Du?

Jetzt komme mir bitte nicht mit deiner 44-jährigen Erfahrung um die Ecke.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 14.04.2012, 23:43

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... bw&nr=8968

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=10292

Hauptsache die JobCenter machen das aus, waren das nicht die die den gesamten SG Betrieb aufgrund der zahlreichen Verfahren aufhalten?

SG, Urteil v. 14.12.1988, 9/4b RV 39/87, NJW 1989 S. 3237.

Zu den nach § 44 Abs. 1 zu verzinsenden Ansprüchen auf Geldleistungen gehört nicht der Erstattungsanspruch, den der vorleistende Sozialhilfeträger durch Überleitung des Sozialleistungsanspruchs des Behinderten gegen den leistungspflichtigen Träger erwirkt:

BSG, Urteil v. 27.8.1998, B 9 V 26/97 R, SozR 3-1200 § 44 Nr. 9 = HVBG-INFO 1998 S. 3229.

Ansprüche, für die die Stellung eines Antrages nicht materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung ist, sind einen Monat nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen; denn der Zinsanspruch ist eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung (zur von Amts wegen zu erbringenden Witwenrente nach früherem Recht im Falle einer zurückwirkenden Für-Tod-Erklärung):

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 15.04.2012, 11:05

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Rossi
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Beitrag von Rossi » 15.04.2012, 11:25

Der Rossi wird bei der Kasse bezüglich der Verzinsung nicht nachfragen, denn jenes ist mir bekannt.

Der Kunde wird selber die Zinsen beantragen. Ferner hat der Kunde erst einmal von seinem Ersparten gelebt bis das Jobcenter und der Sozialhilfeträger ins Boot kamen.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 15.04.2012, 11:59

Czauderna hat geschrieben:
Machts Sinn hat geschrieben:
die Verzinsung von verspätet gezahlten Geldleistungen ist tatsächlich weithin unbekannt
Dabei gilt die Regelung schon seit 36 Jahren - wieviel Nachzahlungen sind in dieser Zeit wohl unverzinst geblieben?

Also müssen nicht in erster Linie die Kunden, sondern die Sachbearbeiter auf dieses Recht der Versicherten aufmerksam gemacht werden. Und da gibt es wohl genügend "Masse". Die Verzinsung erfolgt nämlich von Amts wegen, das heißt unabhängig von einem Antrag. Aber das ist wieder Theorie.

Stimmts Czauderna?

Gruß!
Machts Sinn

Hallo MAchts Sinn,


richtig - das stimmt - es ist Theorie - ob deine Vermutung stimmt ??
Könnte sein - muss aber nicht - wie geschrieben, ich kam noch nie in die Verlegenheit in den letzten 44 Jahren - was wohl auch ein Beweis dafür ist,
dass es eben keine "Verspätungen" gab.
Das kann woanders anders sein - nur auch hier gilt, solange es nicht bewiesen ist. bleibt es auch Theorie.
Gruss
Czauderna
Wie man darauf ableiten kann das die Verzinsung "abgebügelt" wird ist mir ein Rätsel.

Die Aussage das in den bisherigen Berufsjahren keine Verzinsung durchgeführt wurde heisst doch nicht das dieses Recht unbekannt ist oder ignoriert ist.

Könnt ihr mal versuchen neutral an irgendwelche Sachen ranzugehen?
Oder wird gesucht, um sich selbst im besten Licht erstrahlen zu lassen?

Nebenbei. In 30 Jahren Berufstätigkeit habe ich selbst auch noch keinen Fall einer Verzinsung gehabt.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 15.04.2012, 12:09

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broemmel
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Beitrag von broemmel » 15.04.2012, 12:47

Unsinniges Zitat das hier überhaupt nicht passt.

Was soll das wieder beweisen?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 15.04.2012, 13:28

Also wenn ich jetzt einen entsprechenden Kommentar richtig gelesen habe entsteht der Verzinungsanspruch bei laufenden Geldleistungen nur denn wenn der entsprechende Leistungsantrag nicht innerhalb von 6 Monaten bearbeitet wird. Gibt soweit ich das sehe beim Krankengeld gibt es eigentlich nicht. Denn Rest ergibt denn § 44 SGB X und § 11 SGB I. Aber das ist denn mal was für Rechtsanwälte wei man sich denn hier im Schuldrecht des BGB befindet.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 15.04.2012, 13:56

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CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 15.04.2012, 14:03

Schuldrecht = BGB Peter Mroyzynski Kommentrat zum SGB I Beck Verlag München. Allerdings würde die gesamte rechtliche Ausgestaltung des Ganzen hier, das Forum sprengen.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 15.04.2012, 14:13

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