Krankengeld nach Kündigung - Höhe nur noch ALG1?
Moderator: Czauderna
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Also ich zitiere hier mal kurz einen Punkt aus der Urteilsbegründung vom 14.02.2001 (nebenbei bemerkt, die Kasse hat diesen Prozess verloren):
Denn nach dem Grundsatz, daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmt, muß sich der Berufsschutz des arbeitsunfähigen Versicherten nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit richten. Demnach ist die günstigere Rechtsposition des während einer Beschäftigung erkrankten Versicherten durch das Versicherungsprinzip gerechtfertigt; weil der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses insoweit die Wirkung eines Stichtags hat, vermag der Einwand, daß ein späterer Eintritt der Arbeitsunfähigkeit andere Rechtsfolgen ausgelöst hätte, das Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Der nach dem Recht der RVO noch mögliche Vorwurf einer unverhältnismäßigen Vergünstigung ist entkräftet, seitdem § 48 Abs 2 SGB V verhindert, daß die günstigere Rechtsposition auf Dauer zementiert wird. Im Lichte dieser Erwägungen muß die Entscheidung zugunsten des Berufsschutzes des Klägers keine Wertungswidersprüche bei künftigen Entscheidungen nach sich ziehen.
Meinem Rechtsempfinden wird hier eindeutig von Berufsschutz gesprochen, und zwar vor Beginn der AU. Ein Einwand, dass ein späterer Eintritt einer AU eine andere Rechtsfolge ausgelöst hätte, wird hier vom Gericht nicht als maßgebend angesehen.
Bitte erläutere doch einmal, wie Dein AG diese Urteile in den Arbeitsanweisungen entsprechend auslegt?
Meiner Meinung nach, ist hier auf jeden Fall Widerspruch und notfalls Klage erfolgsversprechend.
Denn nach dem Grundsatz, daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmt, muß sich der Berufsschutz des arbeitsunfähigen Versicherten nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit richten. Demnach ist die günstigere Rechtsposition des während einer Beschäftigung erkrankten Versicherten durch das Versicherungsprinzip gerechtfertigt; weil der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses insoweit die Wirkung eines Stichtags hat, vermag der Einwand, daß ein späterer Eintritt der Arbeitsunfähigkeit andere Rechtsfolgen ausgelöst hätte, das Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Der nach dem Recht der RVO noch mögliche Vorwurf einer unverhältnismäßigen Vergünstigung ist entkräftet, seitdem § 48 Abs 2 SGB V verhindert, daß die günstigere Rechtsposition auf Dauer zementiert wird. Im Lichte dieser Erwägungen muß die Entscheidung zugunsten des Berufsschutzes des Klägers keine Wertungswidersprüche bei künftigen Entscheidungen nach sich ziehen.
Meinem Rechtsempfinden wird hier eindeutig von Berufsschutz gesprochen, und zwar vor Beginn der AU. Ein Einwand, dass ein späterer Eintritt einer AU eine andere Rechtsfolge ausgelöst hätte, wird hier vom Gericht nicht als maßgebend angesehen.
Bitte erläutere doch einmal, wie Dein AG diese Urteile in den Arbeitsanweisungen entsprechend auslegt?
Meiner Meinung nach, ist hier auf jeden Fall Widerspruch und notfalls Klage erfolgsversprechend.
mit welcher Konsequenz mein AG die Rechtssprechung in Verbindung mit den AU-RL interpretiert habe ich ja beschrieben, wie diese Rechtsauffassung im Einzelnen begründet wird kann ich als Nicht-Jurist nicht erklären, ich kann und werde Urteilsbegründungen weder ana-lysieren (ich muss das Wort trennen da es sonst vom Schimpfwortfilter gesperrt wird ) noch auf widersprüchliche Aussagen hin überprüfen, dazu fehlt mir einfach die Kompetenz/Ausbildung, ich denke es ist klar dass nicht jeder Sachbearbeiter gleich Jura studiert hat, dafür gibt es ja die Arbeitsanweisungen
sry aber da musst du dir einen anderen Diskussionspartner suchen
sry aber da musst du dir einen anderen Diskussionspartner suchen
Hallo,
so ich habe heute den Brief von der AOK bekommen.
Ausschnitt:
Am 01.03.2010 haben wir Ihre Unterlagen dem MDK vorgelegt. Dieser kommt zu dem Ergebnis,
dass Ihre Arbeitsunfähigkeit am 05.03.2010 endet.
Zum Hintergrund: Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Arbeitslose nur dann arbeitsunfähig,
wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten (z.B. Pförtner-
Tätigkeiten) in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit
zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welche Tätigkeit sie vor der Arbeitslosigkeit nachgegangen sind.
Nach unseren Informationen stehen Sie der Arbeitsvermittlung vollschichtig zur Verfügung.
Der MDK bestätigt, dass Sie ab 06.03.2010 in der Lage sind, einer leichten tätigkeit
vollschichtig nachzugehen. Daher liegt ab diesem Datum keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor.
Was soll das? Ich war und bin noch gar nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet.
Desweiteren bin ich gelernter Elektroinstallateur und war als Hausgerätetechniker tätig.
Ich werde dort als Arbeitsloser gesehen. Wollen die mich auf den Arm nehmen?
Aber mal davon abgesehen. Ist man Gesund wenn man noch Schmerzen hat und sich nicht richtig bewegen kann?
Gruß
Firefox
so ich habe heute den Brief von der AOK bekommen.
Ausschnitt:
Am 01.03.2010 haben wir Ihre Unterlagen dem MDK vorgelegt. Dieser kommt zu dem Ergebnis,
dass Ihre Arbeitsunfähigkeit am 05.03.2010 endet.
Zum Hintergrund: Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Arbeitslose nur dann arbeitsunfähig,
wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten (z.B. Pförtner-
Tätigkeiten) in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit
zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welche Tätigkeit sie vor der Arbeitslosigkeit nachgegangen sind.
Nach unseren Informationen stehen Sie der Arbeitsvermittlung vollschichtig zur Verfügung.
Der MDK bestätigt, dass Sie ab 06.03.2010 in der Lage sind, einer leichten tätigkeit
vollschichtig nachzugehen. Daher liegt ab diesem Datum keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor.
Was soll das? Ich war und bin noch gar nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet.
Desweiteren bin ich gelernter Elektroinstallateur und war als Hausgerätetechniker tätig.
Ich werde dort als Arbeitsloser gesehen. Wollen die mich auf den Arm nehmen?
Aber mal davon abgesehen. Ist man Gesund wenn man noch Schmerzen hat und sich nicht richtig bewegen kann?
Gruß
Firefox
die Begründung ist m.E. falsch, da hier (ob nun abstrakt oder speziell) nicht auf die letzte Tätigkeit abgestellt wird sondern man dich wie einen vor Beginn der AU beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen beurteilt und das ist definitiv falsch -> ergo: Widerspruch einlegen, am besten gleich mit jemanden der davon bissel Ahnung hat, evt. kann ja Dr. eisenbarth das übernehmen, steht ja offenbar gut im Stoff
Wichtig: bei der Beurteilung von Arbeitsfähigkeit spricht niemand von "gesund", ein insulinpflichtiger Diabetiker ist natürlich nicht "gesund", kann aber durchaus arbeitsfähig sein, viele Menschen können mit chron. Erkrankungen arbeiten gehen, es kommt auf die aktuellen Funktionsdefizite und die konkreten Anforderungen an die Tätigkeit an, ob bei einer Krankheit auch Arbeitsunfähigkeit vorliegt, das geht nicht zwangsläufig einher
Wichtig: bei der Beurteilung von Arbeitsfähigkeit spricht niemand von "gesund", ein insulinpflichtiger Diabetiker ist natürlich nicht "gesund", kann aber durchaus arbeitsfähig sein, viele Menschen können mit chron. Erkrankungen arbeiten gehen, es kommt auf die aktuellen Funktionsdefizite und die konkreten Anforderungen an die Tätigkeit an, ob bei einer Krankheit auch Arbeitsunfähigkeit vorliegt, das geht nicht zwangsläufig einher
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Helfe doch gerne weiter
@firefox: tschuldigung wenn wir wieder mal abgeschweift sind. Hier schließe ich mich eindeutig grampa an.
Sollte weiter Arbeitsunfähigkeit bestehen (dies hat der MDK ja wohl nicht wirklich angezweifelt), ist eine Verweisung an das Arbeitsamt nicht zulässig. Widerspruch erheben mit den hier bereits angeführten Begründungen und darauf bestehen, dass Krankengeld weiter gezahlt wird.
Hier wird aber auch mal wieder deutlich, dass die Arbeitsanleitungen der verschiedenen KK, wie in diesem Thema umzugehen ist, weit von der Gesetzeslage abweichen. Ich bin mir sicher, dass das Geschäftspolitik der AOK ist und nicht des einzelnen Sachbearbeiters.
Noch einmal: Ich habe nichts gegen Fallsteuerung unter Ausschöpfung der gesetzlichen Vorgaben, hier liegt aber die Betonung auf gesetzliche Vorgaben. Da kann es nicht sein, dass sich jede Kasse mit ihren Arbeitsanleitungen ein eigenes Süppchen kocht und den Versicherten dieses dann als gesetzeskonform präsentiert.
@firefox: tschuldigung wenn wir wieder mal abgeschweift sind. Hier schließe ich mich eindeutig grampa an.
Sollte weiter Arbeitsunfähigkeit bestehen (dies hat der MDK ja wohl nicht wirklich angezweifelt), ist eine Verweisung an das Arbeitsamt nicht zulässig. Widerspruch erheben mit den hier bereits angeführten Begründungen und darauf bestehen, dass Krankengeld weiter gezahlt wird.
Hier wird aber auch mal wieder deutlich, dass die Arbeitsanleitungen der verschiedenen KK, wie in diesem Thema umzugehen ist, weit von der Gesetzeslage abweichen. Ich bin mir sicher, dass das Geschäftspolitik der AOK ist und nicht des einzelnen Sachbearbeiters.
Noch einmal: Ich habe nichts gegen Fallsteuerung unter Ausschöpfung der gesetzlichen Vorgaben, hier liegt aber die Betonung auf gesetzliche Vorgaben. Da kann es nicht sein, dass sich jede Kasse mit ihren Arbeitsanleitungen ein eigenes Süppchen kocht und den Versicherten dieses dann als gesetzeskonform präsentiert.
Hallo,
so es ist wie folgt weiter gegangen:
Am Donnerstag war ich in der Reha-Klinik (dort muß ich einmal die Woche hin für verschiedene Anwendungen).
Ich bin dort nach den Anwendungen zum Chefartzt der Orthopädie gegangen, um mal zu erfahren was er von dem
Brief des MDK´s hält. Er hat sich den durch gelesen und gesagt das ist völliger Blödsinn was die Schreiben.
Er hat mir den Reha-Bericht nochmal ausgedruckt und die wichtigsten Stellen mit einem Marker markiert.
Am Freitag habe ich dann ein Einspruchschreiben erstellt und den zusammen mit dem Reha-Bericht bei der
AOK abgegeben.
Heute war ich auf dem Arbeitsamt und habe mich dort ALO gemeldet. Danach bin ich dann zu meinem
Hausarzt um mal die Situation mit ihm zu besprechen und jetzt kommt´s.
Er hat zu mir Wort wörtlich gesagt: Ja da kann man nichts machen wenn der MDK das so entscheidet
dann ist das so. Die haben mehr zu sagen als ich. Nach dem Spruch habe ich ihm erstmal gesagt was
der Chefarzt gesagt hat und das ich Widerspruch eingelegt habe. Ich wäre fast geplatzt vor Wut.
Das ist doch echt nicht zu glauben. Wenn ich euch nicht gehabt hätte, dann wüsste ich noch
nicht mal das man Widerspruch einlegen kann.
Mal sehen wie es weiter geht.
Gruß
Firefox
so es ist wie folgt weiter gegangen:
Am Donnerstag war ich in der Reha-Klinik (dort muß ich einmal die Woche hin für verschiedene Anwendungen).
Ich bin dort nach den Anwendungen zum Chefartzt der Orthopädie gegangen, um mal zu erfahren was er von dem
Brief des MDK´s hält. Er hat sich den durch gelesen und gesagt das ist völliger Blödsinn was die Schreiben.
Er hat mir den Reha-Bericht nochmal ausgedruckt und die wichtigsten Stellen mit einem Marker markiert.
Am Freitag habe ich dann ein Einspruchschreiben erstellt und den zusammen mit dem Reha-Bericht bei der
AOK abgegeben.
Heute war ich auf dem Arbeitsamt und habe mich dort ALO gemeldet. Danach bin ich dann zu meinem
Hausarzt um mal die Situation mit ihm zu besprechen und jetzt kommt´s.
Er hat zu mir Wort wörtlich gesagt: Ja da kann man nichts machen wenn der MDK das so entscheidet
dann ist das so. Die haben mehr zu sagen als ich. Nach dem Spruch habe ich ihm erstmal gesagt was
der Chefarzt gesagt hat und das ich Widerspruch eingelegt habe. Ich wäre fast geplatzt vor Wut.
Das ist doch echt nicht zu glauben. Wenn ich euch nicht gehabt hätte, dann wüsste ich noch
nicht mal das man Widerspruch einlegen kann.
Mal sehen wie es weiter geht.
Gruß
Firefox
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Laß Dir bitte das Gutachten des MDK zeigen. Dort wird vermutlich auf 15 Stunden Arbeitsfähigkeit / Woche bzw. 3 Std./Tag verwiesen, und das ist hier nciht richtig.
Wichtig ist jedoch, dass Dein Arzt auch der Meinung ist, dass weiter Arbeitsunfähigkeit in Deinem alten Beruf besteht. Wennder nicht mitspielt, dann wird's eng.
Wichtig ist jedoch, dass Dein Arzt auch der Meinung ist, dass weiter Arbeitsunfähigkeit in Deinem alten Beruf besteht. Wennder nicht mitspielt, dann wird's eng.
Hallo,
leider hat mein Hausarzt von nix Ahnung. Ich werde mir auf jeden Fall einen anderen suchen, wenn das hier alles vorbei ist. Zu meinen Arzt kann man echt nur gehen wenn man selber schon weiß was man hat. So lange es Erkältungskrankheiten sind bekommt man einen Rundumschlag an Medizin wie bei der Bundeswehr. Ansonsten wird man immer an einen Facharzt überwiesen. Nächste Woche habe ich einen Nachuntersuchungstermin beim Operateur. Mal sehen was der dazu sagt.
Gruß
Firefox
leider hat mein Hausarzt von nix Ahnung. Ich werde mir auf jeden Fall einen anderen suchen, wenn das hier alles vorbei ist. Zu meinen Arzt kann man echt nur gehen wenn man selber schon weiß was man hat. So lange es Erkältungskrankheiten sind bekommt man einen Rundumschlag an Medizin wie bei der Bundeswehr. Ansonsten wird man immer an einen Facharzt überwiesen. Nächste Woche habe ich einen Nachuntersuchungstermin beim Operateur. Mal sehen was der dazu sagt.
Gruß
Firefox
Hallo,
habe eine Antwort von der AOK bekommen wegen der Höhe des Krankengeldes.
Zitat: Krankengeld hat Lohnersatz- bzw. Entgeltersatzfunktion.
Dabei sollen nach geltenden Rechtssprechung Arbeitsunfähige nicht besser gestellt werden als Arbeitsfähige.
Es ist ein tragender Grundsatz des Krankenversicherungsrechts, dass ein Versicherter im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch die Gewährung von Entgeltersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er dies ohne Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wäre - so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.01.1995 - Az: 1 BVR 892/88.
Man sieht man kommt nicht gegen an. Egal was man macht.
Gruß
Firefox
habe eine Antwort von der AOK bekommen wegen der Höhe des Krankengeldes.
Zitat: Krankengeld hat Lohnersatz- bzw. Entgeltersatzfunktion.
Dabei sollen nach geltenden Rechtssprechung Arbeitsunfähige nicht besser gestellt werden als Arbeitsfähige.
Es ist ein tragender Grundsatz des Krankenversicherungsrechts, dass ein Versicherter im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch die Gewährung von Entgeltersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er dies ohne Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wäre - so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.01.1995 - Az: 1 BVR 892/88.
Man sieht man kommt nicht gegen an. Egal was man macht.
Gruß
Firefox