Krankengeld,immer das gleiche Thema?!

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 23.11.2012, 14:29

Der Thread ist doch off topic.
Jedenfalls haben RA und habssatt da angefangen als neuerdings Patriot Raketen zum Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet wurden (nur schriftlich) :lol:

Und als es noch um Umweltgifte ging.

Danach kriegte MS die Kurve und fing an über das Geschäftsgebaren etwas zu erwähnen und erhielt darauf Antworten.

Wer hat jetzt was gemacht?

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 23.11.2012, 15:24

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 23.11.2012, 15:48

Eben. Sinnlose Äusserungen ziehen halt off topic nach sich.

Unter anderem die Aussage zum Geschäftsgebaren. Lass Deine komischen Kommentare die ohne Grundsubstanz sind und Du vermeidest solche Antworten.

Ach ja. Fettschrift kann ich auch :wink:

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 23.11.2012, 15:57

Ok, heute wird dass aus Zeitgründen nichts mehr mit der Vollstreckung.

Ab geht´s in die Vollstreckung - noch heute, denn die Bürgerredaktion der Saarbrücker Zeitung hat mehr Zeit!
Wer ist denn da jetzt zuständig? Amtsgericht? Gerichtsvollzieher oder SG?


Gruß

Habssatt

Carola
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Beitrag von Carola » 23.11.2012, 16:14

Hallo,
wenn gegen die KK eine Einstweilige Anordnung auf Zahlung ergeht, müssen sie zahlen. Sie können sich dagegen wehren, indem sie ein Hauptverfahren wegen der EA-Entscheidung des SG beantragen. Bis das soweit ist, kanns dauern.
Am besten ist es beim Amtsgericht die Pfändung zu beantragen.
Mann muss aber NACHWEISLICH die KK einmal angemahnt haben (Zeuge reicht)
Dann mit der Einstweiligen Anordnung in der Hand zu einem Gerichtsvollzieher gehen, und dort ihn mit der sofortigen Vollstreckung
beauftragen.
Die Kosten dafür wird der KK in Rechnung gestellt und auch sofort einbehalten.
In jeden Sozialgericht befindet sich normalerweise eine Gerichtsvollzieher
-verteilerstelle, ansonsten kann dir auch ein Rechtspfleger weiterhelfen.
lg

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 23.11.2012, 20:28

broemmel hat geschrieben:Lass Deine komischen Kommentare die ohne Grundsubstanz sind und Du vermeidest solche Antworten.
So sieht's aus! Dann klappt's auch mit den Nachbarn.

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 27.11.2012, 21:15

Soweit die Theorie zu Infozwecken wer solch eine Anordnung mit Verpflichtung in der Hand hält.

Teil 1.


Einstweilige Anordnungen im sozialgerichtlichen Verfahren müssen innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 929 ZPO, LSG SchlH 13.12.2010 – L 5 KR 173/10, NZS 2011, S. 280). Erfolgt die Vollziehung nicht innerhalb der Monatsfrist, wird die einstweilige Anordnung wirkungslos.

1.Vollziehung = Vollstreckung

Der Antragsteller muss, wenn zB der Leistungsträger nach dem SGB II nicht rechtzeitig leistet, Vollstreckungshandlungen einleiten. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen vorliegen, d.h. es muss ein vollstreckbarer Titel und die Zustellung des Titels erfolgt sein (§ 86b Abs. 2 S.4 SGG iVm §§ 928, 750 Abs. 1 S.1 ZPO). Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§ 86b Abs. 2 S.4 SGG iVm § 929 Abs. 1 S.1 ZPO). Der Beschluss auf einstweilige Anordnung wird, wenn er nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist auch nicht im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zugestellt. Die Zustellung muss daher auch hier im Parteibetrieb erfolgen (§ 86b Abs. 4, 142 Abs. 1 SGG).

2. Die Zustellung kann gegen Empfangsbekenntnis des Leistungsträgers durchgeführt werden (§ 63 Abs.2 S.2 SGG iVm § 174 ZPO). Wobei die Zustellung am schnellsten und günstigsten durch Telefax erfolgt (§ 174 Abs. 2 S.1 ZPO). Alternativ kann die Zustellung auch durch Gerichtsvollzieher erfolgen. Ist in der einstweiligen Anordnung eine bestimmte Leistung vom Gericht festgelegt worden, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Regeln der ZPO (§ 198 Abs.1 SGG).

3. Probleme bei Grundentscheidung

Wurde der Leistungsträger lediglich zur Gewährung von Leistungen dem Grunde nach verpflichtet, könnte ggf. ein Antrag nach § 201 Abs.1 SGG in Betracht kommen. Hiernach wird auf Antrag vom Sozialgericht ein Beschluss erlassen, indem dem Leistungsträger ein Zwangsgeld angedroht wird. Die Regelung des § 201 Abs.1 SGG betrifft aber ausdrücklich nur Verpflichtungsklage und nicht die hier einschlägige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit einem Antrag auf Grundentscheidung (§ 54 Abs. 4, 130 Abs.1 SGG). Die Regelungen über die Klagearten sind hier auf den einstweiligen Rechtsschutz anzuwenden. Die Leistungsentscheidung in Form der Grundentscheidung ähnelt hier der Verpflichtungsentscheidung insoweit, als es dem Leistungsträger überlassen ist, die Entscheidung auszuführen (§§ 54 Abs. 1 S.1, 131 Abs. 2 S.1 SGG).

4. Einfache Vollstreckung = Zwangsgeldantrag (§ 201 SGG)

Die Regelung des § 201 Abs.1 SGG ist daher auch auf die Leistungsentscheidung in Form der Grundentscheidung anzuwenden.
Sollte das Gericht keinen Zwangsgeldbeschluss erlassen, weil es § 201 SGG in der „Leistungsvariante“ nicht für anwendbar hält muss es hierauf aufmerksam machen und dem Antragsteller Gelegenheit geben einen angemessen Antrag zu stellen.
In diesem Fall muss der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz um einen Zahlbetrag ergänzt werden um dann mit dem ergänzten Titel die Vollstreckung zu betreiben.

5. Was tun wenn die Frist abgelaufen ist?

Ist die Monatsfrist abgelaufen, kann nur ein erneuter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden.

6. Reaktionsmöglichkeit des Leistungsträgers

Die Leistungsträger müssen, wenn sie gegen eine einstweilige Anordnung Beschwerde einlegen und keine Leistungen erbringen wollen, einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung stellen (§ 199 Abs. 2 S.1 SGG). Zuständig ist das Gericht der Hauptsache (§ 86b Abs. 2 S. 3 SGG). Im Beschwerdeverfahren das Sozialgericht und sobald es bei dem Landessozialgericht anhängig ist, das Landessozialgericht (§ 173 SGG

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 27.11.2012, 21:36

Teil 2.

Die Praxis kann etwas anders aussehen.


Zum Amtsgericht nach fruchtlosen Telefonaten mit der KK. Rechtspflege keine Ahnung,kommt vor.
Schickt mich zum AG des Bezirks der KK. Ich kein Geld für stundenlanges umherfahren,Treffe zufällig Gerichtsvollzieherin im AG wo ich war, Sie schaut sich den Beschluss an und sagt
zum Kollegen gehen ( den hat sie mir aufgeschrieben , der auch für den Bezirk mit Sitz der KK zuständig ist) und mit der Auskunft der könne dorthin zum Vollstrecken.


Ich rufe diesen GV in seiner Sprechstundenzeit an ( sonst nicht erreichbar) und sagt mir, dass er den Beschluss nur zustellen kann, direkt zum Vollstrecken gibt es da nix?!!?

Ok, soweit so schlecht.

Panik, was tun?? Ich rufe das Sozialgericht an, sage der Sekretärin des Richters dass die KK den Beschluss nicht umsetzen will.Miete und Strom kommen immer näher.

Sie war total verdutzt, sagte dass sie dass noch nie hatten, ich bräuchte eigentlich gar nichts zu machen, die KK hat sich an den Beschluss zu halten.Ja, macht sie aber nicht.

Sie sagt mir dass sie dem SG Richter ein Memo zu meinen Akten beilegt um dass zu klären.


Wir wissen nicht was dieser Freundliche Richter der KK empfohlen hat,aber
am Nachmittag ruft die KK an, Geld wird angewiesen, es kommt auch eine Zahlungsbescheinigung
mit einem Neuen Zahlschein.

Sie beabsichtigen Beschwerde gegen die Anordnung ein zu legen, und die Zahlungen wären unter Vorbehalt ( Mir Wurscht)


Gruß

Habssatt

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 27.11.2012, 23:50

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 28.11.2012, 19:30

ich nehme an, dass ich deine Infos - später - in den Thread zur eA ... übernehmen darf?
Ich bitte darum.


Ich denke dass wird hier noch weitergehen, dass ganze hat noch kein Ende.Sollte im Widerspruchsausschuss ein durch-winken erfolgen, kommt sofort neuer ER mit Klageerhebung.

Dann kommt auch die Korrespondenz zum tragen, die ich bisher noch gar nicht gesehen habe.
Die Chancen den Neuen Ea in 4-5 Stunden in Händen zu halten sind sehr hoch.


Gruß

Habssatt

laluna
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Beitrag von laluna » 28.11.2012, 21:02

Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Habssatt,

gratuliere! So weit waren wir hier noch nie, du hast damit ein für andere betroffene Versicherte tolles Beispiel vorgelegt - danke!

Hallo Habssatt,

auch von mir "Hut ab", dass du das so durchgezogen hast und gut zu wissen, dass es noch weiter geht, wenn eigentlich vermeintlich nix mehr zu gehen scheint!

Ich harre weiter meiner eA.... :roll:

Liebe Grüße
Laluna

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 07.12.2012, 18:55

Ich bin gerührt:




wir möchten Sie bei der Wiederherstellung Ihrer Gesundheit unterstützen. Daher laden wir Sie zu einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)ein. Insbesondere wird der untersuchende Arzt die Frage prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen
zur Sicherung des Heilerfolges eingeleitet werden sollten.
Wir bitten Sie, sich am
Montag, 10.12.2012, um 10.00 Uhr???


Jetzt stellt sich mir nur die Frage? Die nette Einladung wurde gestern am 06.12 verfasst und mir heute den 07.12 zugestellt, wie zum Geier soll ich jetzt dass Formular am Freitagnachmittag für den MDK von einem Arzt ausfüllen lassen? Und wieso sollen nur kosten für Öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden, mit Nachweis?

Laut Routenplaner ist schon mal nur Taxi bis zum Bahnhof angesagt, dann vom Endbahnhof bis zur Adresse
Fußweg von ca. 22 Minuten?? Mit Krücken?? 2 Stunden? Also auch Taxi. Bei einer Gesamtfahrzeit von 1Std. Und 48
Minuten fällt ausfüllen des Arztformulars vor antritt der Reise wohl auch aus?!

Ich vermute mal es soll wohl darauf hinaus laufen:


Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass die Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber
verweigert bzw. Ihr Krankengeld ganz oder teilweise versagt werden kann, wenn Sie der
Untersuchung ohne wichtigen Grund fernbleiben (§ 66 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I).




Gruß


Habssatt

reallyangry
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Beitrag von reallyangry » 08.12.2012, 13:45

Hallo HabsSatt,
nimm auf jeden Fall eine Begleitperson mit. Das darf dir nicht verweigert werden-auch wenn man dir gegenteiliges vorhalten wird.
Dann drehst du den Spiess um:
Beziehe dich auf diese "nette Einladung" indem du vorbereitest zur Begutachtung gehst und gezielte Fragen stellst, eingebettet in
"Ich bin gerührt, dass "man" sich um die Sicherung des Heilerfolges kümmern möchte, aber:
Was genau ist der von meiner KK beschriebene Anlass (=die Fragestellung der KK)) für diese Untersuchung?

Frage nach, welche Unterlagen dem / der Ärztin für diese Untersuchung vorliegen. Nimm einen "Spickzettel" mit, in dem alle bisherigen medizinischen Maßnahmen aufgelistet sind, die "zur Sicherung des Heilerfolges" eingeleitet worden sind. Überreiche notfalls Kopien, die du (hoffentlich) vorliegen hast und verlange eine Empfangsbestätigung.

Wenn dir "unangenhme" Fragen gestellt werden, dann frage:
"Warum fragen sie mich das jetzt?"
Ansonsten: Bleibe ruhig und sachlich und sage nichts zu den, ich nenne es mal "Schwieritäten" zwischen dir und deiner Kasse. Sollte da was seitens des MDKs kommen, dann frage, welche Infos darüber vorliegen, bevor du antwortest.

Und am Ende: Frage gezielt nach dem "Ergebnis" dieser Untersuchung
denn du möchtest ja "zur Sicherung des Heilerfolges" schnellstmöglich beitragen.
Viel Glück and Stay Cool!!!!
LG
RA

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 09.12.2012, 11:57

Hallo

Mal eine Frage an KK Profis,

ist es normal dass das Fallmanagement der KK im selben Gebäude wie die DRV Ihren Sitz hat? Ich bin in der Sache gerade am Recherchieren.Es gibt da einige -ungereimtheiten- die in einem Späteren Interview zu klären wären?!

Gruß

Habssatt

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 09.12.2012, 11:59

DRV inwiefern, ehemaliges BVA LVA oder ist dieses nur ein Beratugnszentrum wo denn einmal in der woche ein DRV Berater aufschlägt?

Antworten