Da hat Rossi 100% Recht. Beim ersten Vergleichsangebot vor der Güteverhandlung ist es schon nach hinten losgegangen, die Gegenseite hat taktisch klug von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, nachdem die andere Seite signalisiert hat, dass sie durchaus bereit wäre einen Vergleich anzunehmen. Jetzt geht es nur noch um die Höhe. Da kann man sich auch verzocken und geht mit einem Urteil aber mit "0€." Nämlich dann wenn es dem Richter in die Nase fährt, dass man die Güteverhandlung mit richterlichem (!) Vergleichsangebot und damit die Chance auf eine Lösung versemmelt hat.Rossi hat geschrieben:So etwas kann auch nach hinten losgehen.
Ein richterlicher Vergleich soll die "Brücke" zwischen den beiden Parteien darstellen und beruht auf der Ansicht des Richters dass Du zu 2/3tel mit Schuld bist.
Man kann dagegen vorgehen und in der Verhandlung mehr erstreiten. Man kann aber auch mörderisch auf dem Bauch landen wenn sich in der Verhandlung neue Aspekte ergeben, welche Deinen Schuldanteil größer erscheinen lassen.