https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Das Gericht stellt allein darauf ab, dass bei der erneuten AU-Bescheinigung am 15.01.2015 kein Versicherungsverhältnis mehr bestand. Es geht über die sich zusätzlich aufdrängende Frage hinweg, ob die AU am 09.01.2015 gar nicht beendet war und die leistungsrechtliche Problematik auf eine Fehlbeurteilung der AU durch den Vertragsarzt zurückzuführen ist, für die die Krankenkasse mit Krankengeld einzustehen hat (BSG, Urteil v. 8.11.2005, B 1 KR 30/04 R).krank ab 24.11.2014, Diagnose F 41.2 G, später G 54.2, arbeitsunfähig bis 09.01.2015, Krankengeld. „Am 12. Januar 2015 unternahm die Antragstellerin den Versuch, die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder aufzunehmen. Bereits am 14. Januar 2015 musste sie den Versuch abbrechen. Am Folgetag, also am 15. Januar 2015, stellte der Facharzt für Allgemeinmedizin D. der Antragstellerin eine neuerliche AU-Bescheinigung aus, nunmehr aufgrund der Diagnose J 06.9 G“ ... Die Antragstellerin „verweist auf ihre Erkrankung G 54.2 sowie auf ihre Schwangerschaft“.
Könnte das Krankengeld über diesen Weg weiterhin zustehen?