hallo in die runde
kann mir jmd. bitte folgende auszüge aus gesetzen erklären:
SGB 5 § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
2.der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
dagegen spricht:
SGB6
§ 96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
1.Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist
Es geht also speziell um die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Wird nun die rente bei krankheit vom krankengeld abgezogen oder wird die rente gekürzt wenn man mit dem krankengeld über den hinzuverdienst kommt.
Oder gibs da auch ein Unterschied zwischen teilweiser / verminderter Erwerbsminderung ??
Krankengeld bei teilweiser Rente
Moderator: Czauderna
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Hallo rolli,
zunächst zum Unterschied in den Paragraphen. Im § vom SGB V steht:
Und die Erwerbsminderungsrenten werden unterschieden wegen
- voller, oder
- teilweiser Erwerbsminderung.
Früher hieß das Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente.
Bei Ersterer besteht kein KG-Anspruch. Bei Zweiterer nach entspr. Kürzung in Höhe der Rente.
Gruß
Sportsfreund
zunächst zum Unterschied in den Paragraphen. Im § vom SGB V steht:
Im § vom SGB VI steht:...wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
Ich denke damit wirds deutlich.1.Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist...
Und die Erwerbsminderungsrenten werden unterschieden wegen
- voller, oder
- teilweiser Erwerbsminderung.
Früher hieß das Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente.
Bei Ersterer besteht kein KG-Anspruch. Bei Zweiterer nach entspr. Kürzung in Höhe der Rente.
Gruß
Sportsfreund
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Hallo,
ja, und man sollte in dem Fall der teilweisen EM-Rente auch mal genau hinsehen, wann die AU begann und wann der Rentenbeginn ist.
Soll ja Kassen geben, die im laufenden Fall das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente kürzen, wenn sie zugebilligt wird... obwohl das Beginndatum vor der AU liegt...
LG, Fee
ja, und man sollte in dem Fall der teilweisen EM-Rente auch mal genau hinsehen, wann die AU begann und wann der Rentenbeginn ist.
Soll ja Kassen geben, die im laufenden Fall das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente kürzen, wenn sie zugebilligt wird... obwohl das Beginndatum vor der AU liegt...
LG, Fee