Hallo liebe Leute!
Mein Fall ist ein bißchen kompliziert. Ich hoffe, mir kann trotzdem jemand helfen....
Ich habe am 28.03.11 eine neue Arbeitsstelle angefangen. Am 04.04.11 habe ich mich dann krankschreiben lassen und gleichzeitig gekündigt, weil ich es da einfach nicht mehr ausgehalten habe. Vertraglich war eine vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart, auch während der Probezeit, so dass ich dort also noch bis zum 30.04.11 beschäftigt war.
Während dieser Zeit fand ich einen neuen Job zum 01.05.11. Ich dachte, ich käme bis dahin wieder in Ordnung, was aber leider nicht der Fall war, so dass ich den neuen Job nicht antreten konnte.
Nun zu meiner Frage: Ich müsste doch eigentlich Krankengeld für die erste Stelle bekommen für die Dauer von 3 Wochen und dann müsste der Arbeitgeber für die letzte Woche Beschäftigung zahlen. Die Krankenkasse sagt, das sei noch zu prüfen.
Für die zweite Stelle würde ich gar kein Krankengeld bekommen, weil ich dort die Beschäftigung nicht aufgenommen habe, so die Kasse. Es besteht aber ein gültiger Arbeitsvertrag. Arbeitsrecht und Sozialrecht aber seien zweierlei Dinge sagt die Krankenkasse.
Ist es denn nicht so, dass ich dann weiter Krankengeld von dem ersten Job bekommen würde? Ich war ja durchgehend krank geschrieben und bin es bis heute.
Das zweite Arbeitsverhältnis ist übrigens bisher nicht gekündigt, wobei ich davon ausgehe, dass das der AG bald tun wird, da ich auch weiterhin krank bin.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
Lieben Gruß
Krankengeld bei Nichtantritt einer Arbeitsstelle?
Moderator: Czauderna
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- Registriert: 18.05.2011, 20:35
In den ersten 4 Wochen einer neuen Beschäftigung erhälst du Krankengeld von deiner Kasse.
Voraussetzung ist natürlich, dass dein Arbeitgeber dich angemeldet hat, also Beiträge für dich gezahlt hat.
es kann ja auch sein er hat dich erst gar nicht angemeldet, da du sowieso nicht gearbeitet hast?!
Das ist wirklich erst durch deine Kasse zu prüfen!
Und der 2. Arbeitgeber hat dich ja sicher gar nicht erst angemeldet, da du ja nicht dort begonnen hast. Somit hättest du auch kein bestehenden Versichertenschutz, ganz davon abgesehen, das die Arbeitsunfähigkeit ja bereits vor Beginn der 2. Stelle bestand!
Voraussetzung ist natürlich, dass dein Arbeitgeber dich angemeldet hat, also Beiträge für dich gezahlt hat.
es kann ja auch sein er hat dich erst gar nicht angemeldet, da du sowieso nicht gearbeitet hast?!
Das ist wirklich erst durch deine Kasse zu prüfen!
Und der 2. Arbeitgeber hat dich ja sicher gar nicht erst angemeldet, da du ja nicht dort begonnen hast. Somit hättest du auch kein bestehenden Versichertenschutz, ganz davon abgesehen, das die Arbeitsunfähigkeit ja bereits vor Beginn der 2. Stelle bestand!
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- Beiträge: 2
- Registriert: 18.05.2011, 20:35
Krankengeldanspruch
Hallo,
da die erste Beschäftigung aufgenommen wurde und der Arbeitsvertrag ja sicherlich vor Beginn der Krankheit zustande gekommen ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld - bis zum 28. Tag der Beschäftigung im Rahmen von Krankengeld, vom 29. Tag bis zum Ende der Beschäftigung dann Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Was die zweite Beschäftigung angeht, kommt es darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestanden hat.
Wenn ja - dann besteht auch nach Beschäftigungsende ein Anspruch auf Krankengeld aus der ersten Beschäftigung heraus.
Endete die Arbeitsunfähigkeit zum Beschäftigungsende, wird man wahrscheinlich keinen neuen Krankengeldanspruch aus der zweiten Beschäftigung herleiten können, da eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld am Tag nach ärztlicher Feststellung bestehen müsste, diese jedoch faktisch nicht zustande gekommen ist - so würde ich das aus der Beschreibung des Sachverhalts herleiten.
Lieben Gruß
JemEbu
da die erste Beschäftigung aufgenommen wurde und der Arbeitsvertrag ja sicherlich vor Beginn der Krankheit zustande gekommen ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld - bis zum 28. Tag der Beschäftigung im Rahmen von Krankengeld, vom 29. Tag bis zum Ende der Beschäftigung dann Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Was die zweite Beschäftigung angeht, kommt es darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestanden hat.
Wenn ja - dann besteht auch nach Beschäftigungsende ein Anspruch auf Krankengeld aus der ersten Beschäftigung heraus.
Endete die Arbeitsunfähigkeit zum Beschäftigungsende, wird man wahrscheinlich keinen neuen Krankengeldanspruch aus der zweiten Beschäftigung herleiten können, da eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld am Tag nach ärztlicher Feststellung bestehen müsste, diese jedoch faktisch nicht zustande gekommen ist - so würde ich das aus der Beschreibung des Sachverhalts herleiten.
Lieben Gruß
JemEbu
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- Beiträge: 157
- Registriert: 10.03.2007, 20:56
Meine Meinung bei durchgehender AU:
Krankengeld vom 04.04. - 25.04. auf Grundlage der lfd. Beschäftigung
EFZ vom 26.04. - 30.04. durch AG Alt
01.05. - 28.05. Krankengeld auf Grundlage AG Alt
29.05. - 09.06. EFZ durch AG Neu
10.06. - ? Krankengeld auf Grundlage AG Neu
Voraussetzung durchgehende Arbeitsunfähigkeit und keine Kündigung durch AG Neu. Wenn Kündigung durch AG Neu müsste m.E. § 115 SGB X durch die Kasse geprüft werden, führt hier aber zu weit.
Krankengeld vom 04.04. - 25.04. auf Grundlage der lfd. Beschäftigung
EFZ vom 26.04. - 30.04. durch AG Alt
01.05. - 28.05. Krankengeld auf Grundlage AG Alt
29.05. - 09.06. EFZ durch AG Neu
10.06. - ? Krankengeld auf Grundlage AG Neu
Voraussetzung durchgehende Arbeitsunfähigkeit und keine Kündigung durch AG Neu. Wenn Kündigung durch AG Neu müsste m.E. § 115 SGB X durch die Kasse geprüft werden, führt hier aber zu weit.