Hallo zusammen,
meine Tochter hatte sich ein Bein gebrochen und ich habe Krankengeld beantragt. So weit so gut... dem Antrag wurde auch statt gegeben. Aber ist es richtig, dass das "Kinder"-Krankengeld nur pro Werktag und nicht pro Kalendertag gezahlt wird?
lg jessman
Krankengeld bei erkranktem Kind
Moderator: Czauderna
Hallo,
es heißt: "Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage."
Ihr Arbeitgeber rechnet die Wochenenden doch sicher auch nicht als Tage der Freistellung, warum sollte es die KK?
es heißt: "Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage."
Ihr Arbeitgeber rechnet die Wochenenden doch sicher auch nicht als Tage der Freistellung, warum sollte es die KK?
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- Registriert: 25.01.2010, 12:36
Hallo,
es wundert mich nur, warum beim "normalen" Krankengeld pro Kalendertag gezahlt wird und eben im Falle eines erkrankten Kindes nur pro Werktag... arbeiten kann ich beiden Fällen nicht...ob ich nun krank bin oder mein Kind...nur das ich in diesem Fall mit noch weniger Geld auskommen muss.... aber was nützt es da, sich aufzuregen... ändern kann ich wohl nichts
Aber danke für die Antwort...
es wundert mich nur, warum beim "normalen" Krankengeld pro Kalendertag gezahlt wird und eben im Falle eines erkrankten Kindes nur pro Werktag... arbeiten kann ich beiden Fällen nicht...ob ich nun krank bin oder mein Kind...nur das ich in diesem Fall mit noch weniger Geld auskommen muss.... aber was nützt es da, sich aufzuregen... ändern kann ich wohl nichts
Aber danke für die Antwort...
... ich bin zwar kein Experte auf dem Gebiet - soweit mir das aber noch in Erinnerung ist, ergibt sich bei der arbeitstäglichen Berechnung ein höheres Krankengeld, da der Divisor auch nur die Arbeitstage (5/Woche) und nicht die Kalendertage (7/Woche ) beeinhaltet....
Ich stelle diese These einfach einmal zur Diskussion...
Ich stelle diese These einfach einmal zur Diskussion...
Hallo,
es kommt tatsächlich darauf an wie der Arbeitgeber das Teilentgelt berechnet - Setzt der Arbeitgeber bei seiner Berechnung den Monat mit 30 Tagen an, wird auch das Bemessungsentgelt für das Krankengeld durch 30 geteilt.
Nimmt der AG. seine Berechnung auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitstage vor, wird das Arbeitsentgelt des Bemssungszeitraums ebenfalls durch die Kalendertage bzw. Arbeitstage geteilt. Bemessungszeitraum ist der Monat vor Beginn der Freistellung. Bei schwankendem Entgelt werden die letzten drei Monate hergenommen.
Gruß
Czauderna
es kommt tatsächlich darauf an wie der Arbeitgeber das Teilentgelt berechnet - Setzt der Arbeitgeber bei seiner Berechnung den Monat mit 30 Tagen an, wird auch das Bemessungsentgelt für das Krankengeld durch 30 geteilt.
Nimmt der AG. seine Berechnung auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitstage vor, wird das Arbeitsentgelt des Bemssungszeitraums ebenfalls durch die Kalendertage bzw. Arbeitstage geteilt. Bemessungszeitraum ist der Monat vor Beginn der Freistellung. Bei schwankendem Entgelt werden die letzten drei Monate hergenommen.
Gruß
Czauderna