Krankengeld-Aussteuerung - Mehrfach-Watsch´n für DAK u. a. !
Moderator: Czauderna
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Woraus liest du denn genau, dass eine Zahlung im voraus erfolgen kann/soll???? Der Anspruch entsteht in den meisten Fällen mit dem Folgetag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Das ist in einem laufenden Krankengeldfall die berühmte abschnittsweise Bewilligung. Trotzdem wird dann aber nicht im voraus gezahlt, denn der Anspruch kann durch viele verschiedene Umstände ruhen oder enden. Im schlimmsten Fall durch Tod. Also wird, obwohl der Anspruch für die Zukunft festgestellt wird, für die Vergangenheit gezahlt. Jetzt kann man aufgrund dieses Urteils darüber streiten, ob dazu die Unterschrift eines Arztes erforderlich ist oder es ausreicht, wenn der Versicherte mitteilt: Hallo ich bin es, ich habe das letztens einen Nachweis der Arztes eingereicht, zahlt mir mal mein Krankengeld ab Anspruchsbeginn aus. Denn den Nachweis muss er vorher einreichen, möchte er nicht in Gefahr geraten, dass das Krankengeld wegen Spätmeldung ruht. Im Grunde genommen ist das von der DAK praktizierte Verfahren das verwaltungsärmste: Der Anspruch entsteht ab dem Folgetag der Feststellung, ausgezahlt wird auf diesen Nachweis der vorherige Anspruch, die Auszahlung erfolgt also immer zeitversetzt.Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Grampa und GerneKrankenVersichert,
doch darum geht es auch - und wenn ihr das Urteil und die §§ 40 und 41 SGB I mal genau anschaut, wird´s vielleicht klarer.
Du fragst doch immer so gerne nach dem Sinn, jetzt frage ich dich: Welchen Sinn macht es, wenn jetzt z. B. bei Krebspatienten, deren Arbeitsunfähigkeit für die Zeit der Therapie außer Frage steht, darauf herumgeritten werden muss, dass sie genau am Tag x und nicht zwei Tage später zum Arzt gehen, um den Auszahlschein ausstellen zu lassen? Plötzlich findest du die Entscheidungen gut?!? Ich verstehe deinen Sinneswandel nicht.
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Hallo zusammen,
ich kann Machts Sinn nur Recht geben und hoffen, dass sich durch dieses Urteil endlich eine Gesetzänderung ergibt, die für Rechtssicherheit sorgt.
Und zwar zu allen problematischen Themen, die hier im Forum querbeet behandelt wurden:
- Beginn KG-Anspruch! Jedes mal von neuem, egal ob Erst- oder Folgebescheinigung?
- Zahlungsweise! rückwirkende Zeit, oder auch anders?
- Nachweis der AU! Überschneidend? Zwingend lückenlos, oder aufgrund der evtl. rückwirkenden Zahlungsweise auch mal später?
- Beendigungen der AU von Seitens der Kassen! Gilt KG nun abschnittsweise gewährt, oder doch nicht und damit aufschiebende Wirkung?
Während meiner Ausbildung wurde mir das Krankengeld so beigebracht, wo ich heute sagen kann: Ja, das war mit gesundem Menschenverstand und für jeden Nachvollziehbar und unbürokratisch.
- Beginn des KG-Anspruchs war alleine von der Erstbescheinigung auszugehen
- während der KG-Zeit galt dann: derjenige ist solange AU, bis auf einem Auszahlschein das Gegenteil bestätigt wird. Und solange wurde die zurückliegende Zeit abschnittsweise überwiesen.
- und die Zeit, für die KG geleistet wurde, wurde logischerweise auch auf die Höchstanspruchsdauer von 78 Wo. angerechnet.
So viel von mir.
Gruß
Sportsfreund
ich kann Machts Sinn nur Recht geben und hoffen, dass sich durch dieses Urteil endlich eine Gesetzänderung ergibt, die für Rechtssicherheit sorgt.
Und zwar zu allen problematischen Themen, die hier im Forum querbeet behandelt wurden:
- Beginn KG-Anspruch! Jedes mal von neuem, egal ob Erst- oder Folgebescheinigung?
- Zahlungsweise! rückwirkende Zeit, oder auch anders?
- Nachweis der AU! Überschneidend? Zwingend lückenlos, oder aufgrund der evtl. rückwirkenden Zahlungsweise auch mal später?
- Beendigungen der AU von Seitens der Kassen! Gilt KG nun abschnittsweise gewährt, oder doch nicht und damit aufschiebende Wirkung?
Während meiner Ausbildung wurde mir das Krankengeld so beigebracht, wo ich heute sagen kann: Ja, das war mit gesundem Menschenverstand und für jeden Nachvollziehbar und unbürokratisch.
- Beginn des KG-Anspruchs war alleine von der Erstbescheinigung auszugehen
- während der KG-Zeit galt dann: derjenige ist solange AU, bis auf einem Auszahlschein das Gegenteil bestätigt wird. Und solange wurde die zurückliegende Zeit abschnittsweise überwiesen.
- und die Zeit, für die KG geleistet wurde, wurde logischerweise auch auf die Höchstanspruchsdauer von 78 Wo. angerechnet.
So viel von mir.
Gruß
Sportsfreund
1.) so und nicht anders kenne ich das und arbeite danachSportsfreund hat geschrieben:
- Beginn des KG-Anspruchs war alleine von der Erstbescheinigung auszugehen
- während der KG-Zeit galt dann: derjenige ist solange AU, bis auf einem Auszahlschein das Gegenteil bestätigt wird. Und solange wurde die zurückliegende Zeit abschnittsweise überwiesen.
- und die Zeit, für die KG geleistet wurde, wurde logischerweise auch auf die Höchstanspruchsdauer von 78 Wo. angerechnet.
Gruß
Sportsfreund
2.) ich denke du meintest hier die reine Zahlungsformalität, wenn ja, stimm ich hier auch voll zu (man könnte aber deine Formulierung so deuten, dass eine kassenseitige Beendigung der AU nie möglich sein sollte->dem könnte ich nun gar nicht zustimmen)
3.) selbstredend, plus die Zeiten in dene der Anspruch zwar bestand, aber ruhte
Begründe uns Normalverbrauchern bitte den vorletzten TagMachts Sinn hat geschrieben:Wer zum Beispiel arbeitslos ist, kann Krankengeld (eigentlich) jeweils nur weiterhin beanspruchen, wenn er genaugenommen jeweils spätestens am vorletzten Tag des bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeitraums beim Arzt war und die Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit feststellen ließ. Falls die Folgebescheinigung erst am letzten Tag der bisherigen AU oder später ausgestellt wurde, bestand (eigentlich) kein weiterer Krankengeld-Anspruch mehr. Wenn in diesen Fällen trotzdem Krankengeld gezahlt wurde, sind die Zeiten nicht auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen, womit diese nicht verbraucht, also die weitere Krankengeldzahlung möglich wäre.
Gruß!
Machts Sinn
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Guckst du z. B. hier: http://www.krankenkassenforum.de/3-vt39 ... c&start=30Machts Sinn hat geschrieben:Wer lesen kann ist klar im Vorteil - wieso Sinneswandel?
Wenn du weiterhin so Werbung für dieses Urteil machst, kann es nicht mehr lange dauern, bis die ersten Widersprüche gegen die Leistungsunterbrechungen, die sich auf dieses Urteil beziehen, eintrudeln. Spannende Frage: Kann die Kasse in diesem Fall eigentlich den rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt rückwirkend aufheben? Denn der Versicherte kannte ja in diesem Fall die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Wenn ja, kann der Schuss für den Versicherten gewaltig nach hinten losgehen.Anja72
Anmeldungsdatum: 17.04.2010
Beiträge: 12
Verfasst am: Sa Okt 09, 2010 4:43 pm Titel:
Hallo
auch ich bin im April in den " Genuss" gekommen das die KK meine KG-Zahlungen eingestellt hat ( IKK ) und mich aus der Versicherung geschmissen hat. Bei mir lief der Zahlschein bis 31.03. und ich bin erst am 01.04. zum Verlängern gegangen. Bumms war ich weg vom Fenster und stand ohne Geld da. Versichert werden konnte ich dann über meinen Ehemann.
Ich bin zum Anwalt und wir haben alles versucht da raus zu kommen. Am letzten Donnerstag war die Widerspruchssitzung über meinen Fall und der Widerspruch wurde zurück gewiesen. Sad Mein Anwalt sagte wir können Klage beim Sozialgericht einreichen. Allerdings wenn ich verliere sitz ich auf den Kosten des Verfahrens. Und nach Einschätzung des Anwaltes ist die Chance 50/50!! Da lass ich nun die Finger von und lasse die Akte schließen. Außerdem würde es dauern bis mindestens Ende 2011!!!! Die Sozialgerichte sind so überlastet... nun hab ich Pech gehabt. Die ganze Sache ist übelst ärgerlich. Moralisch ist das völlig unter aller Kanone aber wenn man sich nicht an die " Vorschriften " hält hat man Pech. Allerdings stell ich fest das es nicht alle KK so halten und so hart mit ihren Mitgliedern umgehen!!!!
Ich war nach der Sache noch krank geschrieben bis Juli und habe dann eine Qualifizierungsmaßnahme über die DRV-Bund begonnen. Ich war weiterhin familienversichert allerdings mit EINKOMMEN. Nun bin ich WIEDER seit 02. September krank und musste die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen unterbrechen. Ab 14. 10. komme ich wieder in den Krankengeldbezug!!!! Und ich bete zum Herrgott das die mir da keinen Strich durch die Rechnung machen. Mein Anwalt sagte das dürfen die dann aber nicht. Ich habe Einkommen erzielt und sobald dieses der Fall ist müssen die mir KG zahlen!!! Naja, ich bin gespannt aber ich hab natürlich Angst das ich dann wieder ohne KG dastehe.
Wünsche ein schönes Wochenende Smile
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010
Beiträge: 1097
Verfasst am: Sa Okt 09, 2010 8:24 pm Titel:
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Hallo Anja72,
nach meinen zwischenzeitlichen Recherchen und der darauf gründenden ganz persönlichen Einschätzung ist das alles hier nicht nur „übelst ärgerlich“, sondern auch mit normalem Menschenverstand nicht vereinbar, zumal sich Patient und Arzt an die „Vorschriften“ gehalten haben – nur Deine Krankenkasse nicht!
Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien bestimmen nämlich in § 5 Abs. 3 „Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.“
Und § 6 Abs. 2 regelt: „Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen.“
Das gesamte Krankenversicherungssystem ist an diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Basis des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V erlassenen Richtlinien zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gebunden.
Somit erscheint es nicht nur möglich, sondern sogar zwingend, durchgehend Krankengeld zu zahlen, wenn der vorherige Zahlschein bis 31.03.2010 lief und Du am 01.04.2010 erfolgreich zum Verlängern gegangen bist. Einen deutlicheren Fall kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen.
Das ist vermutlich auch der Grund, weshalb manche Krankenkassen humaner verfahren, also das Recht anders auslegen. Durch die Verletzung der Selbstbindung verstößt Deine Kasse wohl nicht nur gegen diese Regeln, sondern auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, womöglich sogar auch gegen höherrangiges Recht (Gleichheitssatz, Willkürverbot - Art. 3 Abs. 1 GG, Eigentumsgarantie, Sozialstaatsprinzip - Art. 14 GG ?).
Mir ist bekannt, dass die AU-RL im Range unter dem Gesetz stehen und sich die Sozialgerichtsbarkeit nicht daran gebunden sieht. Mit den obigen Überlegungen hat sich das Bundessozialgericht bisher aber noch nicht explizit auseinander gesetzt. Im Übrigen gab es auch andere Fälle, mit denen sich die Rechtsauslegung durch oberste Gerichte um 180 Grad gedreht hat.
Also wenn bei Dir Krankengeld von April bis Juli 2010 streitig ist und auch Dein Anwalt die Chancen mit 50 / 50 einschätzt, erscheint mir eine Klage beim Sozialgericht angemessen. Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Andernfalls kannst Du das auch selbst – also ohne Anwalt – machen. Eine Postkarte oder doch besser ein Brief würde genügen - fristgemäß! Und da das Gericht Dich nichts kostet, ist wohl kein Risiko dabei. Das gilt bis zur zweiten Instanz, falls Deine Kasse nicht vorher „vernünftig“ wird. Das wird Dir Dein bisheriger Anwalt bestätigen können.
Zudem wäre zur Vermeidung weiterer derartiger Betroffenheiten zu erwägen, eine Beschwerde an dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu richten; auch eine – anschließende – Petition an den Deutschen Bundestag erscheint mir wegen dieser hier schon häufig diskutierten Problematik absolut angemessen – schon mit dem Ziel, widersprechende Regelungen zu harmonisieren, weil die bisherige rechtliche Situation untragbar ist.
Klar, danach ist Geduld gefragt. Aber wenn Du irgendwann eine Nachzahlung bekommst, hat sich Deine Geduld gelohnt – auch für Andere! Wenn Du es nicht probierst, hast Du schon verloren.
Jedenfalls gute Besserung, am 14.10.2010 einen reibungslosen Übergang in den Krankengeldbezug und danach viel Erfolg bei der Fortsetzung der Qualifizierungsmaßnahme!
Gruß!
Machts Sinn
P.S.: und immer rechtzeitig vor Ablauf der bescheinigten AU-Dauer zum Arzt gehen!
Wie ist es eigentlich mit deinem Rechtsverständnis vereinbar, dass man einerseits Leistungen zu Unrecht bezieht (weil die Kasse einfach zu kulant bzw. zu "blöd" ist) und andererseits auf seinem Recht pocht, aufgrunddessen weiterhin Leistungen zu beziehen?
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- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hallo,
Aber genau diese Spitzfindigkeiten sind doch das Problem. "Anspruch" auf KG bedeutete für mich immer, solange der Versicherte "nachvollziehbar" - nicht "nachweislich" - AU war.
Und solange Auszahlscheine vorgelegt werden, laut denen weiterhin AU besteht, ging ich auch von weitere durchgehender AU aus. Auch wenn zwischen dem "vorauss. bis"-Datum des Vorherigen und dem Ausstellungsdatum des aktuellen Auszahlscheins Lücken waren.
Leider meinten einige Kassen, bei Lücken das KG beenden zu müssen, weil ja eigentlich erst am Tag nach der Feststellung ein KG-Anspruch "beginnt".
Und dieses Urteil hat nun die Kehrseite für die Kassen offenbart. Leider muss man sagen zum Nachteil der Kassen, die bisher unbürokratisch und vereinfacht das Krankengeld ausgezahlt haben.
Gruß
Sporftsfreund
Machts Sinn meint - wenn ich mich recht erinnere - die Tatsache, dass bei gleicher Konstellation bei einem Arbeitnehmer immer noch ein KG-Anspruch gegeben ist, weil er halt in einem Arbeitsverhältnis steht. Ein Arbeitsloser eben nicht mehr. So in etwa wurde glaub ich aus einem Urteil zitiert.Machts Sinn hat geschrieben:Hallo,
Die vom Landessozialgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze lassen sich wohl übertragen. Wer zum Beispiel arbeitslos ist, kann Krankengeld (eigentlich) jeweils nur weiterhin beanspruchen, wenn er genaugenommen jeweils spätestens am vorletzten Tag des bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeitraums beim Arzt war und die Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit feststellen ließ. Falls die Folgebescheinigung erst am letzten Tag der bisherigen AU oder später ausgestellt wurde, bestand (eigentlich) kein weiterer Krankengeld-Anspruch mehr. Wenn in diesen Fällen trotzdem Krankengeld gezahlt wurde, sind die Zeiten nicht auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen, womit diese nicht verbraucht, also die weitere Krankengeldzahlung möglich wäre.
Gruß!
Machts Sinn
Aber genau diese Spitzfindigkeiten sind doch das Problem. "Anspruch" auf KG bedeutete für mich immer, solange der Versicherte "nachvollziehbar" - nicht "nachweislich" - AU war.
Und solange Auszahlscheine vorgelegt werden, laut denen weiterhin AU besteht, ging ich auch von weitere durchgehender AU aus. Auch wenn zwischen dem "vorauss. bis"-Datum des Vorherigen und dem Ausstellungsdatum des aktuellen Auszahlscheins Lücken waren.
Leider meinten einige Kassen, bei Lücken das KG beenden zu müssen, weil ja eigentlich erst am Tag nach der Feststellung ein KG-Anspruch "beginnt".
Und dieses Urteil hat nun die Kehrseite für die Kassen offenbart. Leider muss man sagen zum Nachteil der Kassen, die bisher unbürokratisch und vereinfacht das Krankengeld ausgezahlt haben.
Gruß
Sporftsfreund
also ich kann mich ja noch 3mal wiederholen: mag ja sein dass bei einem ARBEITNEHMER der Anspruch auf KRG ab Tag nach Feststellung entsteht und somit nach diesem Urteil eine Folge-AU bereits am vorletzen Tag verlängert werden muss, wenn denn das Arbetisverhältnis mittlerweile endete
ABER bei einem Arbeitslosen (und damit ist nicht der während der AU gekündigte Arbeitnehmer gemeint...) entsteht der Anspruch auf KRG ab Beginn der attestierten AU, also wenn ein Arbeitsloser am letzten Tag des bisher bescheinigten AU-Zeitraumes zum Arzt geht ist doch alles ok...
ich beziehe mich immer noch auf den von Adriana geschilderten Fall, deren Freundin vor Beginn der AU ALG bezogen hatte...man sollte also dieses Urteil schon differenzieren und nicht pauschal anführen...
ABER bei einem Arbeitslosen (und damit ist nicht der während der AU gekündigte Arbeitnehmer gemeint...) entsteht der Anspruch auf KRG ab Beginn der attestierten AU, also wenn ein Arbeitsloser am letzten Tag des bisher bescheinigten AU-Zeitraumes zum Arzt geht ist doch alles ok...
ich beziehe mich immer noch auf den von Adriana geschilderten Fall, deren Freundin vor Beginn der AU ALG bezogen hatte...man sollte also dieses Urteil schon differenzieren und nicht pauschal anführen...