Krankengeld abhängige Beschäftigung

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Moderator: Czauderna

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Klaube
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Krankengeld abhängige Beschäftigung

Beitrag von Klaube » 11.06.2019, 19:04

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand diese Frage beantworten. Würde mich sehr freuen!

Bei mir ist/war folgende Situation: Ich war als Selbstständiger freiwillig in der GKV versichert und wurde nach der regulären Zeit des Krankengeldbezugs ausgesteuert. Das ist nun ein halbes Jahr her und ich habe eine Anstellung als Arbeitnehmer gefunden. Nun merke ich das meine Erkrankung möglicherweise wieder ausbricht. Die Frage ist: Bekomme ich nochmal Krankengeld für dieselbe Erkrankung, wenn ich wieder länger ausfalle, oder was für eine Leistung erhalte ich bzw. muss ich beantragen?

Viele Grüße
Klaube

Czauderna
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Re: Krankengeld abhängige Beschäftigung

Beitrag von Czauderna » 11.06.2019, 19:16

Hallo und willkommen im Forum.
Ja, Vorerkrankungen werden ggf. angerechnet. In deinem Fall können wir aber erst dann etwas genaueres sagen, wenn du uns mitteilst, wann genau dein Krankengeld damals endete und wann die entsprechende Blockfrist geendet hat bze. enden wird.
Gruss
Czauderna

Klaube
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Re: Krankengeld abhängige Beschäftigung

Beitrag von Klaube » 11.06.2019, 22:42

Auch wenn die Beschäftigungsart sich ändert? Bist Du Dir da 100 % sicher? Nach der Aussteuerung wie geschrieben habe aus der Selbstständigkeit kurze Zeit später in ein abhängiges Angestelltenverhältnis gewechselt. Das ist jetzt ein halbes Jahr her. Ich frage mich, ob das nicht ein neues Versicherungsverhältnis ist, falls nicht weiß ich nicht was ich tun soll... Ich war ja vorher freiwillig versichert und nun bin gesetzlich versichert. DER AG zahlt nur 6 Wochen... Danach gleich direkt das Arbeitsamt?

Gruß
Klaube

Czauderna
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Re: Krankengeld abhängige Beschäftigung

Beitrag von Czauderna » 11.06.2019, 23:01

Hallo,
ja, bin ich schon - es sei denn, deine freiwillige Versicherung war bei einer PKV gewesen und du hast da Krankentagegeld bekommen welches dann geendet hatte. Aber so wie du es geschildert hast, warst du bei einer GKV-Kasse freiwillig mit Krankengeldanspruch versichert und den hat die Kasse vollständig erfüllt. Du muesstest damals ein Schreiben bekommen haben über das Leistungsende, da sollten die Daten drinnen stehen.
Eine Änderung im Versicherungsverhältnis, also von freiwillig in pflichtversichert oder umgekehrt hat nichts mit dem Anspruch auf Krankengeld zu tun, wenn in beiden Verhältnissen ein Krankengeldanspruch bestand.
Nehmen wir einmal an, du hättest bisher noch kein Krankengeld für die Diagnose bekommen, dann würde die Kasse ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit
drei Jahre zurück prüfen, ob du wegen der gleichen Erkrankung bereits schon einmal Arbeitsunfähig warst und da in einem Versicherungsverhältnis (egal ob pfllicht oder freiwillig versichert) gestanden hast - und diese Zeiten würden dann auf die Dauer deines Gesamtanspruchs angerechnet.
Das könnten theoretisch Zeiten als Arbeitnehmer, als Selbständiger oder Arbeitslosengeld-1-Bezieher gewesen sein.
Also, wenn du mal genaue Daten gibst, dann könnten wir sagen ob du nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung wieder Krankengeld bekommen könntest oder eben nicht - und wenn nicht - dann solltest du zum Arbeitsamt gehen (auch bei Weiterbestehen des Beschaeftigungsverhältnisses)

Klaube
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Re: Krankengeld abhängige Beschäftigung

Beitrag von Klaube » 12.06.2019, 19:46

die genauen Daten müßte ich suchen, aber spielen die überhaupt eine Rolle? Ich muss doch sowieso zum Arbeitsamt bei längerer Erkrankung. Eine Verlängerung des Krankengeldes würde es nur bei einer anderen Erkrankungen geben, habe ich verstanden.

LG
Klaube

Czauderna
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Re: Krankengeld abhängige Beschäftigung

Beitrag von Czauderna » 12.06.2019, 20:06

Hallo,
am besten wieder ein Beispiel : Leistungsende war der 15.12.2018 und die Blockfrist endete am 31.07.2019.
Ab dem 01.08.2019 würde wieder Anspruch auf Krankengeld bestehen, allerdings dürfte seit dem 16.12.218 für mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Erkrankung vorgelegen haben, wegen der zum 15.12.2018 die Aussteuertung erfolgte. Die sechs Monate müssen nicht durchgängig ohne Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt sein

Wenn bereits vor dem 31.07.2019 eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, allerdings wegen einer anderen Diagnose und dazu eine Versicherung mit grundsaetzlichem Krankengeldanspruch besteht, dann besteht ein Krankengeldanspruch für maximal 78 Wochen wegen dieser anderen Diagnose solange die Arbeitsunfähigkeit eben dauert.
Gruss
Czauderna

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