Krank während Ruhenszeitraum

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.10.2014, 21:49

Im Grunde genommen hat der Gesetzgeber das alles im Sinne der Versicherten geregelt. Tritt eine Sperrzeit oder aber ein Ruhenstatbestand beim ALG ein, tritt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen trotzdem mit dem 29. Tag der Sperrzeit/des Ruhenstatbestandes ein. Nehmen wir mal folgendes Beispiel:

Ende des Arbeitsverhältnisses: 30.09.2014
Ruhen des Arbeitslosengeld bis: 20.11.2014

Dann würde, obwohl kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, ab 29.09.2014 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen eintreten und die Agentur für Arbeit die Beiträge übernehmen. Der Zwischenzeitraum zwischen den beiden Pflichtversicherungsverhältnissen ist kürzer als ein Monat und deshalb durch den nachgehenden Anspruch abgedeckt.

Ich habe mal das Urteil rausgesucht, das genau auf deinen Fall passt: https://openjur.de/u/608934.html

Das große Problem bei dir ist, dass durch die Arbeitsunfähigkeit keine Vermittlungsfähigkeit besteht, deshalb kein Arbeitslosengeld gezahlt wird und keine Pflichtversicherung eintritt. Bevor hier der erste Fall dieser Art aufschlug, hätte ich gedacht, dass ein Ruhen bedeutet, dass die Leistung nach dem Ruhen gezahlt wird bzw. die Leistungsfortzahlung an alog der Gehaltsfortzahlung des Arbeitgeber einsetzt. Das ist aber leider nicht der Fall.

Pferdenärrin
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Beitrag von Pferdenärrin » 28.10.2014, 14:22

Also, GKV hat das alles in einfache Worte gepackt.

Den Auszug aus dem Gesetzestext interpretiere ich mit meinem laienhaftem Verständis, dass KV auch nach Ablauf der Monatsfrist besteht.

Da aber Du brömmel, mir das gleiche sagtest wie GKV sinngemäß (Lücke - Beitragszahlung) zweifel ich nicht an den Expertenmeinungen, hätte es nur gerne erklärt wie dieses mit viel desensibilisierenden Paragraphen geschmückte Auszug zu verstehen ist.

Oder vielleicht hatte ich mich in meiner ursprünglichen Fragestellung auch undeutlich ausgedrückt, Czauderne hatte ja noch Nachfragen bevor er Stellung nehmen wollte.

Oder vielleicht ist es auch etwas von allem, es besteht auch nach Ablauf der Monatsfrist Krankenversicherungsschutz aber ohne Krankengeldanspruch.

Aber wahrscheinlich will ich den gestern Abend gefundenen Gesetzestext nur einfach falsch verstehen, da der Wunsch Vater des Gedanken ist.

ICH WILL NICHT IMMER mit letzter Verzweiflung grübeln ob da doch ein selbst bei Experten sehr wenig bekanntes Gesetz ist, ich MÖCHTE das aus meinem Hirn ausgeräumt haben und bitte mir mit leicht verständlichen Worten den Gesetzesauszug zu erläutern.

Danke

broemmel
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Beitrag von broemmel » 28.10.2014, 18:56

Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 15.10.2014.
Ende der Versicherungspflicht in der GKV am 15.10.

Ruhen des Arbeitslosengeldes 16.10. - 20.10.14 in der Zeit keine Versicherung. Die Leistungen werden über den nachgehenden Leistungsanspruch abgedeckt.

Ab dem 21.10.14 kein Bezug von Arbeitslosengeld da Du nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehst. Zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (17.10.) besteht keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld.

Also keine Zahlung von Krankengeld, keine Zahlung von Arbeitslosengeld, keiner der Beiträge zur Krankenversicherung zahlt, also auch kein Versicherungsschutz.

Der Gesetzestext den Du gefunden hast trifft nicht auf Dich zu.

Pferdenärrin
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Beitrag von Pferdenärrin » 29.10.2014, 19:04

Danke schön broemmel, das ist doch mal eine klare Aussage.

Wäre jemand so nett mir zu erklären auf wen es zutrifft, das auch Ablauf der Monatsfrist noch Versicherungsschutz in der KV besteht.

Konnte leider nicht finden über den § 5 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2, 2 Alternative SGB III.

Zum besseren Verständnis, damit ich weiß warum nicht; oder um alle Klarheiten zu beseitigen ;)

Würde auf jeden Fall den einzelnen Punkt besser verstehen wenn die gesammte Aussage mir begreiflich wäre.

Hoffe ich nerve nicht zu sehr, aber Tante google hat nichts zu Tage gebracht.

Warum habe ich mich bloß auf diese lächerlichen 2 Monate eingelassen, wäre ich doch lieber Zuhause geblieben - oder hätte auf meinen Urlaub bestanden - aber dann hätte ich die 2 Monate Unterbrechung in meinem sinnlosen Dasein nicht gehabt.

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