Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden ... ?
Moderator: Czauderna
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Vizepräsident des Bundessozialgerichts a. D.
Das Thema der Referate und der anschließenden Diskussion wirft Rechtsfragen auf, die zum einen schon beantwortet sind und Zustimmung und Kritik erfahren haben, zum anderen noch weiterer Diskussion bedürfen. Das Thema soll allerdings nicht den Eindruck erwecken, als bilde die Rechtsaufsicht gegenüber Sozialversicherungsträgern einen Schwerpunkt in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Dies ist eines der Zeichen für die Qualität der Rechtsaufsicht durch das Bundesversicherungsamt (BVA), der nicht entgegensteht, dass sich aus ihr auch Meinungsunterschiede, Streitverfahren und Urteile wiederum mit kritischer Betrachtung ergeben. Dieses berechtigte Kompliment erleichtert jedoch zugleich, etwas aus dem Nähkästchen der Vorbereitung dieser Veranstaltung zu plaudern. Zunächst war vorgesehen, das Thema des heutigen Nachmittages allgemeiner zu fassen unter dem Titel „Spannungsfeld von Rechtsaufsicht und Rechtsprechung“. Aus dem Spannungsfeld können sich dann Rechtsstreitigkeiten ergeben, über die zu entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berufen sind. Es ist nicht das allgemeine Spannungsfeld, das wohl regelmäßig besteht, wenn zwei Beteiligte vor Gericht streiten und beide wiederum regelmäßig spannend erwarten, ob das Gericht in ihrem Sinne entscheidet.
Das hier aufgezeigte Spannungsfeld, in dem dann naturgemäß die Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eingebettet sind, beruht schon auf der Aufsicht des BVA über Sozialversicherungsträger, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ausgestattet sind und zudem ganz überwiegend mit Selbstverwaltung durch die Unternehmer und die Versicherten. Dabei ist die Rechtsprechung von Anfang an davon ausgegangen, dass körperschaftliche Selbstverwaltung und staatliche Aufsicht auf allen Rechtsgebieten untrennbar verbunden sind, und zwar dergestalt, dass die Aufsicht nicht nur eine Begleiterscheinung, sondern ein wesennotwendiges Begriffsmerkmal der Selbstverwaltung ist. Ohne Aufsicht ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung nicht zulässig. Aber ohne Selbstverwaltung ist es nur eine nachgeordnete Behörde, die der Weisungsbefugnis der übergeordneten Behörde untergeordnet ist, so dass dann aber ebenso kein Bedürfnis für eine selbständige Aufsichtsbehörde besteht. In diesem Spannungsfeld begegnen sich eben sowohl die Rechtsaufsicht mit ihren Grenzen als auch die Selbstverwaltung mit ihren Grenzen. Deshalb spielen im Spannungsfeld von Rechtsaufsicht und Rechtsprechung die Grenzen der Aufsicht und der Selbstverwaltung eine maßgebende Rolle. Ein derartiges Spannungsfeld besteht ebenso in dem erforderlichen Umfang der Selbständigkeit der Aufsichtsbehörde gegnüber dem jeweiligen für sie zuständigen Ministerium.
Der zeitlich vorgegebene Rahmen der Veranstaltung rechtfertigt es, nur punktuell auf die Grenzen der Rechtsaufsicht einzugehen.
Prof. Dr. Otto Ernst Krasney, Vizepräsident des Bundessozialgerichts a.D., hält einen Fachvortrag zum Thema "Gerichtlicher Rechtsschutz versus Rechtsaufsicht"Prof. Dr. Otto Ernst Krasney
Aus dem Vergleich der Absätze 1 und 2 des § 87 SGB IV ergibt sich die wohl unstreitige Grenze, dass im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht – wie in der Fachaufsicht – Umfang und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen den Gegenstand der staatlichen Überwachungstätigkeit bilden. Daraus ist jedoch ebenfalls ersichtlich, dass es grundsätzlich den Sozialversicherungsträgern als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung obliegt, die Durchführung ihrer Aufgaben selbst zu gestalten. Schirmer/ Kater/ Schneider ( Aufsicht in der Sozialversicherung, Kennzahl 100, Seite 7 ) weisen unter Bezug auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.April 1975 (BVerfGE 39,302,313 ff.) darauf hin, dass nach geltendem Recht wesentlicher Teil des Kompetenzbereichs der Selbstverwaltung der eigenveranwotliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung sei.
In seiner jüngeren Entscheidung vom 22. März 2005 (BSGE 94, 221, 229 = SozR 4- 2400 § 89 Nr. 3) hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) noch einmal den Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht hervorgehoben, der es gebietet, der beaufsichtigten Behörde einen gewissen Bewertungsspielraum zu überlassen. Das entspricht auch der schon erwähnten gegenseitigen Abhängigkeit von Aufsicht und Selbstverwaltungskörperschaft.
In der Diskussion hat diese Entscheidung eine wesentliche Rolle gespielt. Dabei hätte eigentlich der vom BSG angeführte Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht keine Überraschung bewirken dürfen, da er schon in dem Urteil vom 11. August 1992 ( BSGE 71,108,110 ) aufgezeigt worden war. Zudem entspricht es seit langem der Praxis des BVA und der anderen Aufsichtsbehörden, als vordringliche Aufgabe der Aufsicht die Sozialversicherungsträger zu beraten, mit ihnen strittige Fragen zu diskutieren und eine gemeinsam getragenene Lösung zu finden. Was ist das eigentlich anders als die maßvolle Ausübung der Aufsicht?
Anlaß zur Kritik an dem Urteil 22. März 2005 waren deshalb im Kern vielmehr die weiteren speziellen Ausführungen des BSG: Verwende der Gesetzgeber, so heißt es in den Uteilsgründen, bei einem unbestimmten Rechtsbegriff, der mehrere Auslegungen zulasse und dessen Auslegung die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt hat, bedürfe ein aufsichtsrechtliches Einschreiten regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung. Der Bewertungsspielraum des Beaufsichtigten ende allerdings, wenn er gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoße, die diesen Spielraum einengen oder ausschließen. Erst eine entsprechende Grenzüberschreitung stelle eine Rechtsverletzung im Sinne des § 89 SGB IV dar. Bewege sich dagegen das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren, seien förmliche Aufsichtsmaßnahmen, die dies beanstanden, rechtswidrig.
Aber auch diese Ausführungen beruhen – wie den Rechsprechungs- und Schrifttumszitaten in diesem Urteil zu entnehmen ist ( siehe außerdem BSGE 55, 277, 279 ) – auf einer jedenfalls seit mehr als zwei Jahrzehnten ständigen Rechtsprechung des BSG. Sie hat im Schrifttum Zustimmung gefunden. So heißt es bei Schirmer/ Kater/ Schneider ( aaO Kennzahl 350 Seite 2 ), gelange die Aufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers rechtlich vertretbar sei, blieben förmliche Aufsichtsmaßnahmen außer Betracht. Diese Autoren stellen somit ebenfalls nicht darauf ab, ob die Rechtsaufassung der Aufsicht übernommen werde.
Dieser Rechtsprechung des BSG wurde in der Diskussion entgegengehalten, im Gesetzeswortlaut stehe der Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht nicht. Dies trifft zwar zu, ist aber allein schon deshalb nicht entscheidend, weil in der Regel – wie u.a. die später noch angesprochene Entscheidung des BSG vom 31.August 2005 erneut bestätigt - der Inhalt und die Tragweite einer Vorschrift nicht nur nach ihrem Wortlaut sondern durch Auslegung unter Beachtung ihres Sinnzusammenhanges mit den maßgebebenden anderen Vorschriften – hier der Gestaltung der Sozialversicherungsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung - zu ermitteln ist. So wird z.B. sowohl von den Aufsichtsbehörden als auch im Schrifttum für die Ausübung der Aufsicht u.a. der Grundsatz der Opportunität zugrunde gelegt, obgleich er im Gesetzeswortlaut ebenfalls nicht aufgeführt ist ( vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., Seite 225a; Schirmer/ Kater/ Schneider aaO Kennzahl 230,Seite 7 ).
Außerdem erstreckt sich nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Aufsicht „ auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht “. Nicht „beachtet“ werden Gesetz und sonstiges Recht nicht stets schon dann, wenn bei mehreren rechtlich vertretbaren Auslegungen ohne Verstoß gegen allgemeine Bewertungmaßstäbe und schon vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht die Auslegung durch die Aufsicht angewendet wird.
Der aufgezeigte Bewertungsspielraum des Sozialversicherungsträgers endet nach der Rechtsprechung des BSG, wenn zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. In diesem Punkt hat die Rechtsauffassung darüber zu wachen, dass die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung eingehalten wird. Dies wirft aber zugleich zwei neue Fragen auf:
Erstens: Wie ist es, wenn noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, somit mehrere Auslegungen zulässig sind und auch tatsächlich von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern vertreten werden. Ist es dann nicht auch die Aufgabe des BVA, sich um eine einheitliche Rechtsanwendung zu wesentlichen unbestimmten Rechtsbegriffen zu bemühen? Man wird diese Frage mit ja beantworten dürfen und müssen, wenn man die Betonung auf „bemühen“ setzt. Die vordringliche Aufgabe und die danach geübte Aufsichspraxis gegenüber den Trägern der Selbstverwaltung, diese im Wege und im Rahmen der Rechtsaufsicht zu beraten, ermächtigt nicht nur, sondern verpflichtet die Rechtsaufsicht und vornehmlich das BVA, sich um eine einheitliche Rechtsanwendung zu bemühen. Dieser Aufgabe ist das BVA in dem der Entscheidung vom 22. März 2005 zugrunde liegenden Sachverhalt nachgekommen, wie das BSG in seinen Urteilsgründen ausführlich darlegt. Das BVA hat der betroffenen Krankenkasse nicht nur die maßgebenden Rechtsgrundlagen und die der beabsichtigten Aufsichtsanordnung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände mitgeteilt, sondern dieser auch die erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Beratung darf und muss die Rechtsaufsicht ihre Rechtsauffassung und ihre Bewertung der tatsächlichen Umstände darlegen. In der Beratung sind der Rechtsaufsicht nicht die Grenzen gesetzt, die später für eine Verpflichtungsanordnung gegeben sind. Bleibt das Bemühen erfolglos und lässt das Gesetz eine abweichende Auslegung zu, ohne dass der darauf beruhende Meinungsstreit bereits durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden ist, so hat die Aufsichtsbehörde nach der Rechtsprechung des BSG von einer Verpflichtungsanordnung abzusehen. Dies gilt auch dann, wenn streitig bleibt, ob sich aus einer zu anderen Fragen ergangenen Rechtsprechung die Entscheidung des nunmehr aufgetretenen Meinungsstreites ergeben könnte. Gerade dies war in dem der Entscheidung des BSG vom 22. März 2005 der Fall.
Dies bewirkt jedenfalls in den Fällen keine auf Dauer untragbare Rechtsunsicherheit, in denen der Sozialversicherungsträger bei einer noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Auslegungsfrage aufgrund seiner Rechtsauffassung gegenüber einem Versicherten eine diesen belastende Entscheidung trifft oder von einem Sozialversicherungsträger das Handeln oder Unterlassen eines anderen Sozialversicherungsträgers für rechtswidig angesehen wird. Dann ist der Versicherte oder der Sozialversicherungsträger berechtigt, den Rechtsweg zu beschreiten.
Eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung kann allerdings nicht erreicht werden, wenn der Sozialversicherungsträger aufgrund seiner, von der Rechtsaufsicht abweichenden Auffassung zu einer für den Versicherten günstigen Entscheidung gelangt. Es wird bei einem noch offenen Meinungsstreit allerdings kaum zu erwarten sein, dass sich alle Sozialversicherungsträger der von der Rechtsaufsicht für zutreffend erachteten Gesetzesauslegung nicht anschließen. Deshalb wird eine Klärung des Meinungsstreites durch die Rechtsprechung in aller Regel zu erwarten sein. Tritt aber die zuletzt genannte Alternative nicht ein, so hat die Aufsichtsbehörde meiner Ansicht nach die Rechtsauffassung unter den oben aufgezeigten Voraussetzungen einer noch nicht gegebenen Grenzüberschreitung hinzunehmen. Es ist dann gegebenenfalls auf Grund eines Vorbringens der Aufsichtsbehörde Aufgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers die maßgebenden Vorschriften zu ändern, wenn er sich der Rechtsauffassung der Rechtsaufsicht anschließt.
In seinem Urteil vom 22. März 2005 hat das BSG über beide Fallalternativen entschieden. Es hat in seinem Leitsatz 3 ein aufsichtsrechtliches Einschreiten als gerechtfertigt angesehen, wenn eine Krankenkasse planmäßig Kostenerstattungen vornimmt, soweit ärztliche Leistungserbringer für bestimmte Leistungen über die Regelungen des Vertragsarztrechts hinausgehende Honorarzahlungen beanspruchen. Dagegen hat es eine Aufsichtsanordnung verneint, soweit es die Auslegung des Sammelbegriffs „Naturheilkunde“ und die leistungsrechtliche Sonderbehandlung von Eigenblut-Therapien betraf.
Zweite Frage: Einen ähnlichen Weg wird man der Rechtsaufsicht zum Erwägen aufzeigen können, wenn es um die Frage geht, inwieweit eine bisher gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage gestellt werden soll. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn sich die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder aber wenn neue gesetzliche Regelungen in anderen Gesetzen oder auch nur anderen Abschnitten des maßgebenden Gesetzes Anhaltspunkte dafür geben, dass dadurch der bisherigen gesicherten Rechtsprechung der Boden entzogen wird. Hier wird sich die Rechtsaufsicht gleichfalls auf ihre Beratungspflichten und -möglichkeiten beschränken müssen. Soweit die bisher gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung die Sozialversicherungsträger belastet, wird es wiederum wohl in der Regel keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bereiten, einen geeigneten Fall dem BSG zuzuführen. Zwar sind die Sozialversicherungsträger, wie oben aufgezeigt, grundsätzlich an die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Dies schließt aber keinesfalls aus, mit neuen Erwägungen eine erneute Entscheidung herbeizuführen. Wesentlich erscheint mir dabei allerdings, das sei hier kurz eingeschoben, dass der Sozialversicherungsträger dann den Betroffenen in dem maßgebenden Bescheid oder in einem ausführlichen Rechtsgespräch darauf hinweist, dass die getroffene oder zu treffende Entscheidung mit der anzuführenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Einklang steht.
Ein anderer Sachverhalt lag dem Urteil des BSG vom 6. Oktober 1988 (BSGE 64, 124, 129 = SozR 2200 § 1232 Nr. 6) zugrunde. Das beklagte Land – also nicht das BVA – hatte als Aufsichtsbehörde von der zu genehmigenden Satzung zunächst nur zwei Absätze einer Vorschrift beanstandet und zugleich mitgeteilt, die Neufassung genehmigen zu wollen. Später hatte es aber ohne vorherige Mitteilung und für den Sozialversicherungsträger mit „völlig überraschender Begründung“ die gesamte Satzung doch nicht genehmigt. Dass dies nicht nur gegen das zu gewährende rechtliche Gehör verstieß, sondern vor allem auch kein kooperatives Verhalten mit entsprechender Beratung erkennen lässt, bedarf wohl keiner näheren Diskussion.
In seiner Entscheidung vom 12. November 2003 (BSGE 91, 269 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 1) hat das BSG die Grenzen des Beurteilungsspielraumes erneut nicht allgemein und losgelöst von der zugrunde liegenden Rechtsmaterie vorgenommen.
Das BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 11. August 1992 (BSGE 71, 108, 110 = SozR 3-2400 § 69 Nr. 1) ausgeführt, jedenfalls im Bereich der Sach- und Vermögensverwaltung seien wirtschaftlich vertretbare Entscheidungen der Versicherungsträger aufsichtsrechtlich hinzunehmen, wenn dem Recht auf Selbstverwaltung, das im Wesentlichen nur noch in den Bereichen in der inneren Organisation und der Finanzverwaltung zur Geltung komme, nicht jede Rechtsqualität abgesprochen und die Selbstverwaltung zu einem inhaltsleeren Begriff werden solle. Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung darf die Aufsichtsbehörde – die wiederum nicht das BVA war – einem Sozialversicherungsträger ( damals einem Träger der Arbeiterrentenversicherung ) die Fortführung von Haftpflichtversicherungsverträgen nicht mit der Begründung versagen, dass derartige Verträge gegen den Selbstdeckungsgrundsatz verstoßen würden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es dem Gesetzgeber im verfassungsmäßigen Rahmen vorbehalten bleibt, den Aufsichtsbehörden – und damit auch dem BVA – besondere, eigenständige Aufgaben zu übertragen, die nur gegenüber den Entscheidungen der Aufsichtsbehörden einer richterlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Vereinbarungen über die Höhe der Gesamtvergütung sind nach dem Urteil des BSG vom 31. August 2005 (B 6 KA 6/04 R) in einem Honorarrechtsstreit zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung nicht zu überprüfen. Vielmehr erfolgt die Kontrolle auf Rechtsverstöße durch die Aufsichtsbehörden und erst deren Beanstandungen können – lediglich – die Partner der Gesamtverträge gerichtlich anfechten. Diese Rechtsauffassung stützt das BSG auf die rechtliche Ausgestaltung des Vergütungssystems, das die Überprüfung der Gesamtvergütungsvereinbarung auf Rechtsverstöße in einem objektivierten, nicht von der Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen abhängigen Verfahren durch die für die Vertragspartner der Gesamtverträge zuständigen Aufsichtsbehörde vorgenommen wird. Dieser sind die Vergütungsvereinbarungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 SGB V vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann und hat bei Rechtsverstößen Vergütungsvereinbarungen zu beanstanden. Diese Beanstandungen der Aufsichtsbehörden könnten zulässigerweise nur von den Vertragspartnern der Gesamtverträge zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Weder den „beteiligten Krankenkassen“, denen gegenüber Gesamtvergütungsvereinbarungen rechtliche Wirkungen entfalten, noch den Vertragsärzten steht insoweit eine Klagebefugnis zu.
Umgekehrt kann sich aus gesetzlichen Regelungen eine spezielle Beschränkung der Rechtsaufsicht ergeben. So hat das BSG in seinem Urteil vom 24. November 1998 (BSGE 83, 126 = SozR 3-2400 § 28h Nr. die Aufsichtsbehörde nicht für befugt erachtet, eine Krankenkasse im Wege der Aufsichtsanordnung zur Zahlung von höheren Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für die Gewährung von Krankengeld zu verpflichten. Eine zu niedrige Beitragsentrichtung durch die Krankenkasse sei zwar eine Rechtsverletzung; insoweit unterliege die Klägerin aber nicht der Aufsicht durch die Beklagte, weil sonst in unzulässiger Weise in das Verhältnis zwischen Beitragsgläubiger ( Einzugsstelle nach § 28h SGB IV) und Beitragsschuldner eingegriffen würde. Das BSG hat im Kern seiner Entscheidung für die Aufsichtsbehörde lediglich einen anderen Adressaten der Aufsichtsanordnung – nämlich die Einzugsstelle und nicht die Krankenkasse selbst – vorgesehen.
Zu dem Urteil des BSG vom 12. November 2003, das später noch einmal kurz erwähnt wird, nimmt Herr Kollege Plagemann eingehender Stellung. Hier sei nur eine Frage für die Diskussion gestellt: Muss sich die Anordnung des BVA auf den Bereich des Sozialversicherungsrechts beschränken oder darf – wie in dem der vorstehend angeführten Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Sachverhalt – das BVA den Sozialversicherungsträger auch verpflichten, eine Leistung im Wege der Amtshaftung nach § 839 BGB zu erbringen? Das BSG hat diese Frage ausdrücklich offengelassen. Gibt es – und diese weitere Frage kann man einem Kernbereich Rechtsaufsicht versus Rechtsprechung zuordnen – ein allein aus dem Verhältnis zwischen Gerichtsbarkeit und Aufsicht abgeleitetes Verbot, einer gerichtlichen Entscheidung durch eine so genannte vorgreifende Aufsichtsanordnung einer Aufsichtsbehörde vorzugreifen? Von Anfang an wurde auch in der Rechtsprechung nicht bezweifelt, dass die Aufsichtsbehörde grundsätzlich auch in bestehende Rechtsbeziehungen zwischen einem Versicherungsträger und einem Dritten – z.B. dem Versicherten – mit Aufsichtsmaßnahmen eingreifen dürfe, allerdings ohne dass die Rechtsprechung dem Versicherten einen Rechtsanspruch darauf gegenüber der Aufsichtsbehörde gegeben hat. Nach dem Urteil des BSG vom 27. Oktober 1966 (SozR Nr. 1 zu § 30 RVO) kann eine Krankenkasse einerseits im Aufsichtswege angewiesen werden, den Leistungsantrag eines Versicherten, den sie im Gegensatz zur Aufsichtsbehörde für begründet hält, abzulehnen, um auf diese Weise das Bestehen des Leistungsanspruches vor seiner Erfüllung gerichtlich klären zu lassen. Andererseits kann die Krankenkasse angehalten werden, einen eigenen Anspruch, von dessen Erhebung sie bisher abgesehen hat, durch Verwaltungsakt oder Klage geltend zu machen. Allerdings wird man in beiden dieser Fälle nach den später ergangenen Entscheidungen des BSG die dort aufgezeigten Grenzen der Rechtsaufsicht zu beachten haben. Dies gilt insbesondere für die Beachtung des Bewertungsspielraums bei unbestimmten Rechtsbegriffen sowie den Verfahrensgang vor Erlass der Aufsichtsanordnung.
Anders soll es jedoch nach der Entscheidung des BSG vom 27. Oktober 1966 dann liegen, wenn die Beteiligten eines Rechtsverhältnisses über dessen Inhalt streiten und dieser Streit ohne weiteres zur Entscheidung eines Gerichts gebracht werden könne. Hier dürfe die Aufsichtsbehörde gerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht durch eine eigene – über eine gutachterliche Meinungsäußerung hinausgehende – Entscheidung vorgreifen. Diese Entscheidung hat insoweit ganz überwiegend eine kritische Beurteilung im Schrifttum erhalten. Der Kritik wird im Folgendem überwiegend gefolgt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BSG schon damals seine Entscheidung nicht auf die „Meinungsäußerung“ der Aufsichtsbehörde erstreckt hat. Heute würde man formulieren, dass selbstverständlich eine entsprechende Beratung des Sozialversicherungsträgers, den Leistungsantrag eines Versicherten abzulehnen, weiterhin zulässig ist. Gleiches gilt für die Beratung des Versicherungsträgers, einen eigenen Anspruch, von dessen Erhebung er bisher abgesehen hat, durch Verwaltungsakt oder Klage geltend zu machen. In beiden Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich regelmäßig schon bei der Beratung um ein Rechtsverhältnis handelt, über dessen Inhalt gestritten wird. Lehnt der Sozialversicherungsträger auf entsprechendes Vorbringen der Aufsichtsbehörde einen Leistungsantrag des Versicherten ab, so wird man in aller Regel annehmen dürfen, dass der Versicherte damit nicht einverstanden ist, es sich also wiederum um ein Rechtsverhältnis handelt, über das gestritten wird.
Gleiches gilt für die vom BSG angeführte zweite Fallgestaltung, wenn die Krankenkasse dazu angehalten werden soll, einen eigenen Anspruch durch Verwaltungsakt oder Klage geltend zu machen. Muss ein Anspruch erst durch Verwaltungsakt oder durch Klage geltend gemacht werden, so wird er wiederum in aller Regel vor Erlass des Verwaltungsaktes und stets vor Erhebung der Klage streitig sein. Deshalb scheidet eine vorgreifliche Anordnung nicht schon deshalb aus, weil das Rechtsverhältnis streitig ist. Ebenso nicht überzeugend ist in der Entscheidung vom 27. Oktober 1966 der Hinweis darauf, dass eine vorgreifliche Aufsichtsanordnung schon grundsätzlich dann nicht zulässig sein soll, wenn dieser Streit ohne Weiteres zur Entscheidung eines Gerichts gebracht werden kann. Bestehen die Beteiligten aus einem Versicherten und einem Sozialversicherungsträger, so kann dieser Streit bei einem den Versicherten belastenden Verwaltungsakt ohne weiteres zur Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebracht werden. Gleiches gilt, wenn das streitige Rechtsverhältnis zwischen zwei Sozialversicherungsträgern oder zwischen Sozialversicherungsträger und der Aufsichtsbehörde besteht. Für die Auffassung des BSG sprechen auch nicht die in der Begründung weiterhin aufgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 92 GG, da in allen diesen Fällen der Rechtsweg nicht ausgeschlossen und die Entscheidungsfreiheit in richterlicher Unabhängigkeit überhaupt nicht tangiert wird.
Eine gewisse Bedeutung hat allerdings das dritte Argument des BSG, dass voneinander abweichende Gerichtsentscheidungen ergehen könnten, wenn z.B. der Versicherte gegen die Ablehnung des Leistungsantrages klagt und vorher oder gleichzeitig der Versicherungsträger gegen die Aufsichtsanordnung der Aufsichtsbehörde, dem Begehren des Versicherten stattzugeben, den Rechtsweg beschreitet. Nun könnte man allerdings entgegnen, dann hätte der Sozialleistungsträger eben erst gegen die Aufsichtsanordnung vorzugehen, ohne z.B. den Leistungsantrag abzulehnen oder – im zweiten Fall – ohne den Anspruch durch Verwaltungsakt oder Klage geltend zu machen. Nur im letzteren Fall allerdings ist dieses Gegenargument stichhaltig. Liegt dagegen ein Leistungsantrag vor, so hat ihn der Sozialversicherungsträger zu bescheiden und darf insoweit nicht den Abschluss des Klageverfahrens gegen die vorgreifliche Aufsichtsanordnung abwarten. Dann kommt aber lediglich eine Ablehnung des Leistungsantrages in Betracht, selbst wenn der Sozialleistungsträger immer noch nicht die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde teilt; denn würde der Sozialversicherungsträger dem Antrag stattgeben, so wäre damit letztlich der Erfolg der Verpflichtungsanordnung vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgeschlossen.
Schließlich ist das BSG in seiner Zusammenfassung davon ausgegangen, die Aufsichtsanordnung sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie der gerichtlichen Entscheidung des Streits der Beteiligten „ohne zureichenden Grund“ vorgreift. Welcher Grund es rechtfertigen könnte, eine vorgreifende Aufsichtsanordnung für zulässig zu erachten, ist diesem Urteil jedoch nicht zu entnehmen.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1979 (SozR 2200 § 627 Nr. 7) offen gelassen, ob sie dieser Rechtsauffassung des damaligen 3. Senats des BSG in seinem Urteil vom 27. Oktober 1966 folgen würde, z.T. jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung vor allem hinsichtlich der Begründung „beachtliche Kritik“ erfahren habe. In seinem Urteil vom 12. November 2003 (BSGE 91, 269, 272 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 1) lässt es das BSG erneut – urteilstechnisch richtig - „dahinstehen“, ob eine Entscheidung der Rechtsaufsicht dann ausgeschlossen sei, wenn die Betroffenen unmittelbar Klagemöglichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger hätten. In der direkt anschließenden Klammer zitiert das BSG das Urteil des BSG vom 18. Mai 1988 ( BSGE 63,173,176 = SozR 2200 § 182 Nr. 112 ). In diesem Urteil hat der 1. Senat des BSG seine Entscheidung jedoch nicht nur ausdrücklich nicht auf diese Rechtsauffassung gestützt, sondern in Parenthese hinzugefügt, für diese Ansicht beständen „ schon nach dem Wortlaut des § 89 SGB IV keine Anhaltspunkte“. Man wird deshalb jedenfalls dann grundsätzlich von der Zulässigkeit einer sogenannten vorgreifenden Aufsichtsanordnung ausgehen dürfen, wenn noch kein gerichtliches Verfahren des Versicherten anhängig ist. Allerdings geht eine gerichtliche Entscheidung in einem später anhängig gewordenen Gerichtsverfahren im Verhältnis Versicherter und Sozialversicherungsträger der Aufsichtsanordnung vor. Es bleibt die weitere Frage, ob eine vorgreifliche Aufsichtsanordnung dann unzulässig ist, wenn sie ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren betrifft. Das im Jahre 1966 mit angeführte Argument, der nicht auszuschließenden unterschiedlichen Entscheidungen in dem Verfahren zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Versicherten einerseits und dem Verfahren des Sozialversicherungsträgers gegen die Aufsichtsbehörde ist allerdings nicht zwingend. Ob diese Gefahr wirklich so erheblich ist, dass man aus diesen Erwägungen eine Aufsichtsanordnung für rechtswidrig anzusehen hat, lässt sich aufgrund der bisherigen Spruchpraxis nicht entscheiden und muss daher offen blieben. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dürfte es – wie in ähnlichen „zweispurigen Verfahren“ - prozessrechtliche Möglichkeiten geben, jedenfalls abschließend divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Dies könnte im Rahmen eines der Verfahren sowohl in der Form der notwendigen Beiladung als auch gegebenenfalls durch eine Anrufung des Großen Senats des BSG geschehen. Für eine vorgreifende Aufsichtsanordnung während eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens können verschiedene Fallgestaltungen Anlass geben. So könnte z.B. ein Sozialversicherungsträger immer wieder gegen die ständige, gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung entscheiden, was nach der Rechtssprechung des BSG grundsätzlich die Aufsichtsbehörde berechtigen würde, durch eine Aufsichtsanordnung den Versicherungsträger zur Beachtung dieser Rechtsprechung auch im konkreten Fall anzuhalten. Weicht der Sozialversicherungsträger zugunsten des Versicherten von einer gesicherten Rechtsprechung ab, würde es nur zu einem Rechtsstreit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Sozialversicherungsträger kommen. Ein Klageverfahren des Versicherten wäre nicht anhängig. Somit kommt als problematische Fallgestaltung nur in Betracht, wenn der Sozialversicherungsträger zuungunsten des Versicherten der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mehr folgen will. Ein Einschreiten der Rechtsaufsicht würde den betroffenen Versicherten vor der Fortführung eines langwierigen und ihn jedenfalls regelmäßig psychisch belastenden Verfahren bewahren. Es erscheint deshalb nicht von vornherein überzeugend, der Aufsichtsbehörde dieses Recht nur dann zu geben, wenn das Streitverfahren noch nicht vor Gericht anhängig ist. Aber der wesentliche Unterschied liegt darin, dass in diesem Fall eben noch kein Streitverfahren vor einem Gericht anhängig ist und deshalb nicht in ein gerichtliches Verfahren eingegriffen wird, das bereits alle die den Versicherten betreffenden Rechtsfragen zu klären hat. Krause (in Sozialrechtsprechung, Verantwortung für den sozialen Rechtsstaat, Festschrift zum 25 jährigen Bestehen des Bundessozialgerichts, Carl Heymanns Verlag, 1979, Band 1, Seite 185, 207) weist im Zusammenhang mit der Entscheidung des BSG zum fehlenden Anspruch Dritter auf das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde auf „die Spezialität der förmlichen Rechtsbehelfe“ hin. Dieses Argument wird man auch dafür anführen dürfen, dass bei einem bereits eingeleiteten Verfahren gegen die auch von der Rechtsaufsicht nicht geteilten Rechtsauffassung des Sozialversicherungsträgers die „Spezialität“ des die materiellen Rechtsfragen klärenden gerichtlichen Verfahrens dazu führt, dass eine vorgreifliche Aufsichtsentscheidung der Rechtsaufsicht nicht mehr zulässig ist ( siehe zur Gegenmeinung mwN Schirmer/ Kater/ Schneider aaO Kennzahl 230 S.e 1 ff.). Alles was die Aufsichtsanordnung erreichen will, wird in diesem schon anhängigen Verfahren erreicht. Somit ist man zurück bei der maßvollen Ausübung des Aufsichtsrechts.
Es bleibt die Frage, ob bei einer Klage des Versicherten nach Erlass einer vorgreiflichen Aufsichtsanordnung diese Anordnung zurückgenommen werden muss. Dies dürfte zu verneinen sein. Die „Spezialität des förmlichen Rechtsbehelfs“ bewirkt nur eine Sperwirkung für entsprechende Aufsichtsanordnungen, berührt aber vorangegangene Anordnungen nicht.
Ein wesentliches Element der Diskussion um diese zuletzt aufgeworfene Fallgestaltung liegt jedoch in der erforderlichen Beachtung der Betroffenheit des Versicherten. Er hat es durch die Aufsichtsanordnung nunmehr hinsichtlich seiner Rechtsansprüche mit zwei Verfahren zu tun. Auf diese – sich unabhängig von der Aufassung zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer vorgreiflichen Aufsichtsanordnung sich stellenden Fragen - wird im Folgenden vielleicht Herr Kollege Plagemann eingehen oder die Diskussion Antworten finden.
© Bundesversicherungsamt
Nachschlag
Essener Sozialrechtsforum 2012
http://www.lsg.nrw.de/50_service/90_Soz ... enberg.pdf
http://www.lsg.nrw.de/50_service/90_Soz ... schler.pdf
http://www.esv.info/978-3-503-04046-9
http://www.esv.info/978-3-503-13633-9
Vizepräsident des Bundessozialgerichts a. D.
Das Thema der Referate und der anschließenden Diskussion wirft Rechtsfragen auf, die zum einen schon beantwortet sind und Zustimmung und Kritik erfahren haben, zum anderen noch weiterer Diskussion bedürfen. Das Thema soll allerdings nicht den Eindruck erwecken, als bilde die Rechtsaufsicht gegenüber Sozialversicherungsträgern einen Schwerpunkt in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Dies ist eines der Zeichen für die Qualität der Rechtsaufsicht durch das Bundesversicherungsamt (BVA), der nicht entgegensteht, dass sich aus ihr auch Meinungsunterschiede, Streitverfahren und Urteile wiederum mit kritischer Betrachtung ergeben. Dieses berechtigte Kompliment erleichtert jedoch zugleich, etwas aus dem Nähkästchen der Vorbereitung dieser Veranstaltung zu plaudern. Zunächst war vorgesehen, das Thema des heutigen Nachmittages allgemeiner zu fassen unter dem Titel „Spannungsfeld von Rechtsaufsicht und Rechtsprechung“. Aus dem Spannungsfeld können sich dann Rechtsstreitigkeiten ergeben, über die zu entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berufen sind. Es ist nicht das allgemeine Spannungsfeld, das wohl regelmäßig besteht, wenn zwei Beteiligte vor Gericht streiten und beide wiederum regelmäßig spannend erwarten, ob das Gericht in ihrem Sinne entscheidet.
Das hier aufgezeigte Spannungsfeld, in dem dann naturgemäß die Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eingebettet sind, beruht schon auf der Aufsicht des BVA über Sozialversicherungsträger, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ausgestattet sind und zudem ganz überwiegend mit Selbstverwaltung durch die Unternehmer und die Versicherten. Dabei ist die Rechtsprechung von Anfang an davon ausgegangen, dass körperschaftliche Selbstverwaltung und staatliche Aufsicht auf allen Rechtsgebieten untrennbar verbunden sind, und zwar dergestalt, dass die Aufsicht nicht nur eine Begleiterscheinung, sondern ein wesennotwendiges Begriffsmerkmal der Selbstverwaltung ist. Ohne Aufsicht ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung nicht zulässig. Aber ohne Selbstverwaltung ist es nur eine nachgeordnete Behörde, die der Weisungsbefugnis der übergeordneten Behörde untergeordnet ist, so dass dann aber ebenso kein Bedürfnis für eine selbständige Aufsichtsbehörde besteht. In diesem Spannungsfeld begegnen sich eben sowohl die Rechtsaufsicht mit ihren Grenzen als auch die Selbstverwaltung mit ihren Grenzen. Deshalb spielen im Spannungsfeld von Rechtsaufsicht und Rechtsprechung die Grenzen der Aufsicht und der Selbstverwaltung eine maßgebende Rolle. Ein derartiges Spannungsfeld besteht ebenso in dem erforderlichen Umfang der Selbständigkeit der Aufsichtsbehörde gegnüber dem jeweiligen für sie zuständigen Ministerium.
Der zeitlich vorgegebene Rahmen der Veranstaltung rechtfertigt es, nur punktuell auf die Grenzen der Rechtsaufsicht einzugehen.
Prof. Dr. Otto Ernst Krasney, Vizepräsident des Bundessozialgerichts a.D., hält einen Fachvortrag zum Thema "Gerichtlicher Rechtsschutz versus Rechtsaufsicht"Prof. Dr. Otto Ernst Krasney
Aus dem Vergleich der Absätze 1 und 2 des § 87 SGB IV ergibt sich die wohl unstreitige Grenze, dass im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht – wie in der Fachaufsicht – Umfang und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen den Gegenstand der staatlichen Überwachungstätigkeit bilden. Daraus ist jedoch ebenfalls ersichtlich, dass es grundsätzlich den Sozialversicherungsträgern als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung obliegt, die Durchführung ihrer Aufgaben selbst zu gestalten. Schirmer/ Kater/ Schneider ( Aufsicht in der Sozialversicherung, Kennzahl 100, Seite 7 ) weisen unter Bezug auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.April 1975 (BVerfGE 39,302,313 ff.) darauf hin, dass nach geltendem Recht wesentlicher Teil des Kompetenzbereichs der Selbstverwaltung der eigenveranwotliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung sei.
In seiner jüngeren Entscheidung vom 22. März 2005 (BSGE 94, 221, 229 = SozR 4- 2400 § 89 Nr. 3) hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) noch einmal den Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht hervorgehoben, der es gebietet, der beaufsichtigten Behörde einen gewissen Bewertungsspielraum zu überlassen. Das entspricht auch der schon erwähnten gegenseitigen Abhängigkeit von Aufsicht und Selbstverwaltungskörperschaft.
In der Diskussion hat diese Entscheidung eine wesentliche Rolle gespielt. Dabei hätte eigentlich der vom BSG angeführte Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht keine Überraschung bewirken dürfen, da er schon in dem Urteil vom 11. August 1992 ( BSGE 71,108,110 ) aufgezeigt worden war. Zudem entspricht es seit langem der Praxis des BVA und der anderen Aufsichtsbehörden, als vordringliche Aufgabe der Aufsicht die Sozialversicherungsträger zu beraten, mit ihnen strittige Fragen zu diskutieren und eine gemeinsam getragenene Lösung zu finden. Was ist das eigentlich anders als die maßvolle Ausübung der Aufsicht?
Anlaß zur Kritik an dem Urteil 22. März 2005 waren deshalb im Kern vielmehr die weiteren speziellen Ausführungen des BSG: Verwende der Gesetzgeber, so heißt es in den Uteilsgründen, bei einem unbestimmten Rechtsbegriff, der mehrere Auslegungen zulasse und dessen Auslegung die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt hat, bedürfe ein aufsichtsrechtliches Einschreiten regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung. Der Bewertungsspielraum des Beaufsichtigten ende allerdings, wenn er gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoße, die diesen Spielraum einengen oder ausschließen. Erst eine entsprechende Grenzüberschreitung stelle eine Rechtsverletzung im Sinne des § 89 SGB IV dar. Bewege sich dagegen das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren, seien förmliche Aufsichtsmaßnahmen, die dies beanstanden, rechtswidrig.
Aber auch diese Ausführungen beruhen – wie den Rechsprechungs- und Schrifttumszitaten in diesem Urteil zu entnehmen ist ( siehe außerdem BSGE 55, 277, 279 ) – auf einer jedenfalls seit mehr als zwei Jahrzehnten ständigen Rechtsprechung des BSG. Sie hat im Schrifttum Zustimmung gefunden. So heißt es bei Schirmer/ Kater/ Schneider ( aaO Kennzahl 350 Seite 2 ), gelange die Aufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers rechtlich vertretbar sei, blieben förmliche Aufsichtsmaßnahmen außer Betracht. Diese Autoren stellen somit ebenfalls nicht darauf ab, ob die Rechtsaufassung der Aufsicht übernommen werde.
Dieser Rechtsprechung des BSG wurde in der Diskussion entgegengehalten, im Gesetzeswortlaut stehe der Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht nicht. Dies trifft zwar zu, ist aber allein schon deshalb nicht entscheidend, weil in der Regel – wie u.a. die später noch angesprochene Entscheidung des BSG vom 31.August 2005 erneut bestätigt - der Inhalt und die Tragweite einer Vorschrift nicht nur nach ihrem Wortlaut sondern durch Auslegung unter Beachtung ihres Sinnzusammenhanges mit den maßgebebenden anderen Vorschriften – hier der Gestaltung der Sozialversicherungsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung - zu ermitteln ist. So wird z.B. sowohl von den Aufsichtsbehörden als auch im Schrifttum für die Ausübung der Aufsicht u.a. der Grundsatz der Opportunität zugrunde gelegt, obgleich er im Gesetzeswortlaut ebenfalls nicht aufgeführt ist ( vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., Seite 225a; Schirmer/ Kater/ Schneider aaO Kennzahl 230,Seite 7 ).
Außerdem erstreckt sich nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Aufsicht „ auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht “. Nicht „beachtet“ werden Gesetz und sonstiges Recht nicht stets schon dann, wenn bei mehreren rechtlich vertretbaren Auslegungen ohne Verstoß gegen allgemeine Bewertungmaßstäbe und schon vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht die Auslegung durch die Aufsicht angewendet wird.
Der aufgezeigte Bewertungsspielraum des Sozialversicherungsträgers endet nach der Rechtsprechung des BSG, wenn zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. In diesem Punkt hat die Rechtsauffassung darüber zu wachen, dass die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung eingehalten wird. Dies wirft aber zugleich zwei neue Fragen auf:
Erstens: Wie ist es, wenn noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, somit mehrere Auslegungen zulässig sind und auch tatsächlich von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern vertreten werden. Ist es dann nicht auch die Aufgabe des BVA, sich um eine einheitliche Rechtsanwendung zu wesentlichen unbestimmten Rechtsbegriffen zu bemühen? Man wird diese Frage mit ja beantworten dürfen und müssen, wenn man die Betonung auf „bemühen“ setzt. Die vordringliche Aufgabe und die danach geübte Aufsichspraxis gegenüber den Trägern der Selbstverwaltung, diese im Wege und im Rahmen der Rechtsaufsicht zu beraten, ermächtigt nicht nur, sondern verpflichtet die Rechtsaufsicht und vornehmlich das BVA, sich um eine einheitliche Rechtsanwendung zu bemühen. Dieser Aufgabe ist das BVA in dem der Entscheidung vom 22. März 2005 zugrunde liegenden Sachverhalt nachgekommen, wie das BSG in seinen Urteilsgründen ausführlich darlegt. Das BVA hat der betroffenen Krankenkasse nicht nur die maßgebenden Rechtsgrundlagen und die der beabsichtigten Aufsichtsanordnung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände mitgeteilt, sondern dieser auch die erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Beratung darf und muss die Rechtsaufsicht ihre Rechtsauffassung und ihre Bewertung der tatsächlichen Umstände darlegen. In der Beratung sind der Rechtsaufsicht nicht die Grenzen gesetzt, die später für eine Verpflichtungsanordnung gegeben sind. Bleibt das Bemühen erfolglos und lässt das Gesetz eine abweichende Auslegung zu, ohne dass der darauf beruhende Meinungsstreit bereits durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden ist, so hat die Aufsichtsbehörde nach der Rechtsprechung des BSG von einer Verpflichtungsanordnung abzusehen. Dies gilt auch dann, wenn streitig bleibt, ob sich aus einer zu anderen Fragen ergangenen Rechtsprechung die Entscheidung des nunmehr aufgetretenen Meinungsstreites ergeben könnte. Gerade dies war in dem der Entscheidung des BSG vom 22. März 2005 der Fall.
Dies bewirkt jedenfalls in den Fällen keine auf Dauer untragbare Rechtsunsicherheit, in denen der Sozialversicherungsträger bei einer noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Auslegungsfrage aufgrund seiner Rechtsauffassung gegenüber einem Versicherten eine diesen belastende Entscheidung trifft oder von einem Sozialversicherungsträger das Handeln oder Unterlassen eines anderen Sozialversicherungsträgers für rechtswidig angesehen wird. Dann ist der Versicherte oder der Sozialversicherungsträger berechtigt, den Rechtsweg zu beschreiten.
Eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung kann allerdings nicht erreicht werden, wenn der Sozialversicherungsträger aufgrund seiner, von der Rechtsaufsicht abweichenden Auffassung zu einer für den Versicherten günstigen Entscheidung gelangt. Es wird bei einem noch offenen Meinungsstreit allerdings kaum zu erwarten sein, dass sich alle Sozialversicherungsträger der von der Rechtsaufsicht für zutreffend erachteten Gesetzesauslegung nicht anschließen. Deshalb wird eine Klärung des Meinungsstreites durch die Rechtsprechung in aller Regel zu erwarten sein. Tritt aber die zuletzt genannte Alternative nicht ein, so hat die Aufsichtsbehörde meiner Ansicht nach die Rechtsauffassung unter den oben aufgezeigten Voraussetzungen einer noch nicht gegebenen Grenzüberschreitung hinzunehmen. Es ist dann gegebenenfalls auf Grund eines Vorbringens der Aufsichtsbehörde Aufgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers die maßgebenden Vorschriften zu ändern, wenn er sich der Rechtsauffassung der Rechtsaufsicht anschließt.
In seinem Urteil vom 22. März 2005 hat das BSG über beide Fallalternativen entschieden. Es hat in seinem Leitsatz 3 ein aufsichtsrechtliches Einschreiten als gerechtfertigt angesehen, wenn eine Krankenkasse planmäßig Kostenerstattungen vornimmt, soweit ärztliche Leistungserbringer für bestimmte Leistungen über die Regelungen des Vertragsarztrechts hinausgehende Honorarzahlungen beanspruchen. Dagegen hat es eine Aufsichtsanordnung verneint, soweit es die Auslegung des Sammelbegriffs „Naturheilkunde“ und die leistungsrechtliche Sonderbehandlung von Eigenblut-Therapien betraf.
Zweite Frage: Einen ähnlichen Weg wird man der Rechtsaufsicht zum Erwägen aufzeigen können, wenn es um die Frage geht, inwieweit eine bisher gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage gestellt werden soll. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn sich die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder aber wenn neue gesetzliche Regelungen in anderen Gesetzen oder auch nur anderen Abschnitten des maßgebenden Gesetzes Anhaltspunkte dafür geben, dass dadurch der bisherigen gesicherten Rechtsprechung der Boden entzogen wird. Hier wird sich die Rechtsaufsicht gleichfalls auf ihre Beratungspflichten und -möglichkeiten beschränken müssen. Soweit die bisher gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung die Sozialversicherungsträger belastet, wird es wiederum wohl in der Regel keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bereiten, einen geeigneten Fall dem BSG zuzuführen. Zwar sind die Sozialversicherungsträger, wie oben aufgezeigt, grundsätzlich an die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Dies schließt aber keinesfalls aus, mit neuen Erwägungen eine erneute Entscheidung herbeizuführen. Wesentlich erscheint mir dabei allerdings, das sei hier kurz eingeschoben, dass der Sozialversicherungsträger dann den Betroffenen in dem maßgebenden Bescheid oder in einem ausführlichen Rechtsgespräch darauf hinweist, dass die getroffene oder zu treffende Entscheidung mit der anzuführenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Einklang steht.
Ein anderer Sachverhalt lag dem Urteil des BSG vom 6. Oktober 1988 (BSGE 64, 124, 129 = SozR 2200 § 1232 Nr. 6) zugrunde. Das beklagte Land – also nicht das BVA – hatte als Aufsichtsbehörde von der zu genehmigenden Satzung zunächst nur zwei Absätze einer Vorschrift beanstandet und zugleich mitgeteilt, die Neufassung genehmigen zu wollen. Später hatte es aber ohne vorherige Mitteilung und für den Sozialversicherungsträger mit „völlig überraschender Begründung“ die gesamte Satzung doch nicht genehmigt. Dass dies nicht nur gegen das zu gewährende rechtliche Gehör verstieß, sondern vor allem auch kein kooperatives Verhalten mit entsprechender Beratung erkennen lässt, bedarf wohl keiner näheren Diskussion.
In seiner Entscheidung vom 12. November 2003 (BSGE 91, 269 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 1) hat das BSG die Grenzen des Beurteilungsspielraumes erneut nicht allgemein und losgelöst von der zugrunde liegenden Rechtsmaterie vorgenommen.
Das BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 11. August 1992 (BSGE 71, 108, 110 = SozR 3-2400 § 69 Nr. 1) ausgeführt, jedenfalls im Bereich der Sach- und Vermögensverwaltung seien wirtschaftlich vertretbare Entscheidungen der Versicherungsträger aufsichtsrechtlich hinzunehmen, wenn dem Recht auf Selbstverwaltung, das im Wesentlichen nur noch in den Bereichen in der inneren Organisation und der Finanzverwaltung zur Geltung komme, nicht jede Rechtsqualität abgesprochen und die Selbstverwaltung zu einem inhaltsleeren Begriff werden solle. Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung darf die Aufsichtsbehörde – die wiederum nicht das BVA war – einem Sozialversicherungsträger ( damals einem Träger der Arbeiterrentenversicherung ) die Fortführung von Haftpflichtversicherungsverträgen nicht mit der Begründung versagen, dass derartige Verträge gegen den Selbstdeckungsgrundsatz verstoßen würden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es dem Gesetzgeber im verfassungsmäßigen Rahmen vorbehalten bleibt, den Aufsichtsbehörden – und damit auch dem BVA – besondere, eigenständige Aufgaben zu übertragen, die nur gegenüber den Entscheidungen der Aufsichtsbehörden einer richterlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Vereinbarungen über die Höhe der Gesamtvergütung sind nach dem Urteil des BSG vom 31. August 2005 (B 6 KA 6/04 R) in einem Honorarrechtsstreit zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung nicht zu überprüfen. Vielmehr erfolgt die Kontrolle auf Rechtsverstöße durch die Aufsichtsbehörden und erst deren Beanstandungen können – lediglich – die Partner der Gesamtverträge gerichtlich anfechten. Diese Rechtsauffassung stützt das BSG auf die rechtliche Ausgestaltung des Vergütungssystems, das die Überprüfung der Gesamtvergütungsvereinbarung auf Rechtsverstöße in einem objektivierten, nicht von der Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen abhängigen Verfahren durch die für die Vertragspartner der Gesamtverträge zuständigen Aufsichtsbehörde vorgenommen wird. Dieser sind die Vergütungsvereinbarungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 SGB V vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann und hat bei Rechtsverstößen Vergütungsvereinbarungen zu beanstanden. Diese Beanstandungen der Aufsichtsbehörden könnten zulässigerweise nur von den Vertragspartnern der Gesamtverträge zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Weder den „beteiligten Krankenkassen“, denen gegenüber Gesamtvergütungsvereinbarungen rechtliche Wirkungen entfalten, noch den Vertragsärzten steht insoweit eine Klagebefugnis zu.
Umgekehrt kann sich aus gesetzlichen Regelungen eine spezielle Beschränkung der Rechtsaufsicht ergeben. So hat das BSG in seinem Urteil vom 24. November 1998 (BSGE 83, 126 = SozR 3-2400 § 28h Nr. die Aufsichtsbehörde nicht für befugt erachtet, eine Krankenkasse im Wege der Aufsichtsanordnung zur Zahlung von höheren Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für die Gewährung von Krankengeld zu verpflichten. Eine zu niedrige Beitragsentrichtung durch die Krankenkasse sei zwar eine Rechtsverletzung; insoweit unterliege die Klägerin aber nicht der Aufsicht durch die Beklagte, weil sonst in unzulässiger Weise in das Verhältnis zwischen Beitragsgläubiger ( Einzugsstelle nach § 28h SGB IV) und Beitragsschuldner eingegriffen würde. Das BSG hat im Kern seiner Entscheidung für die Aufsichtsbehörde lediglich einen anderen Adressaten der Aufsichtsanordnung – nämlich die Einzugsstelle und nicht die Krankenkasse selbst – vorgesehen.
Zu dem Urteil des BSG vom 12. November 2003, das später noch einmal kurz erwähnt wird, nimmt Herr Kollege Plagemann eingehender Stellung. Hier sei nur eine Frage für die Diskussion gestellt: Muss sich die Anordnung des BVA auf den Bereich des Sozialversicherungsrechts beschränken oder darf – wie in dem der vorstehend angeführten Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Sachverhalt – das BVA den Sozialversicherungsträger auch verpflichten, eine Leistung im Wege der Amtshaftung nach § 839 BGB zu erbringen? Das BSG hat diese Frage ausdrücklich offengelassen. Gibt es – und diese weitere Frage kann man einem Kernbereich Rechtsaufsicht versus Rechtsprechung zuordnen – ein allein aus dem Verhältnis zwischen Gerichtsbarkeit und Aufsicht abgeleitetes Verbot, einer gerichtlichen Entscheidung durch eine so genannte vorgreifende Aufsichtsanordnung einer Aufsichtsbehörde vorzugreifen? Von Anfang an wurde auch in der Rechtsprechung nicht bezweifelt, dass die Aufsichtsbehörde grundsätzlich auch in bestehende Rechtsbeziehungen zwischen einem Versicherungsträger und einem Dritten – z.B. dem Versicherten – mit Aufsichtsmaßnahmen eingreifen dürfe, allerdings ohne dass die Rechtsprechung dem Versicherten einen Rechtsanspruch darauf gegenüber der Aufsichtsbehörde gegeben hat. Nach dem Urteil des BSG vom 27. Oktober 1966 (SozR Nr. 1 zu § 30 RVO) kann eine Krankenkasse einerseits im Aufsichtswege angewiesen werden, den Leistungsantrag eines Versicherten, den sie im Gegensatz zur Aufsichtsbehörde für begründet hält, abzulehnen, um auf diese Weise das Bestehen des Leistungsanspruches vor seiner Erfüllung gerichtlich klären zu lassen. Andererseits kann die Krankenkasse angehalten werden, einen eigenen Anspruch, von dessen Erhebung sie bisher abgesehen hat, durch Verwaltungsakt oder Klage geltend zu machen. Allerdings wird man in beiden dieser Fälle nach den später ergangenen Entscheidungen des BSG die dort aufgezeigten Grenzen der Rechtsaufsicht zu beachten haben. Dies gilt insbesondere für die Beachtung des Bewertungsspielraums bei unbestimmten Rechtsbegriffen sowie den Verfahrensgang vor Erlass der Aufsichtsanordnung.
Anders soll es jedoch nach der Entscheidung des BSG vom 27. Oktober 1966 dann liegen, wenn die Beteiligten eines Rechtsverhältnisses über dessen Inhalt streiten und dieser Streit ohne weiteres zur Entscheidung eines Gerichts gebracht werden könne. Hier dürfe die Aufsichtsbehörde gerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht durch eine eigene – über eine gutachterliche Meinungsäußerung hinausgehende – Entscheidung vorgreifen. Diese Entscheidung hat insoweit ganz überwiegend eine kritische Beurteilung im Schrifttum erhalten. Der Kritik wird im Folgendem überwiegend gefolgt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BSG schon damals seine Entscheidung nicht auf die „Meinungsäußerung“ der Aufsichtsbehörde erstreckt hat. Heute würde man formulieren, dass selbstverständlich eine entsprechende Beratung des Sozialversicherungsträgers, den Leistungsantrag eines Versicherten abzulehnen, weiterhin zulässig ist. Gleiches gilt für die Beratung des Versicherungsträgers, einen eigenen Anspruch, von dessen Erhebung er bisher abgesehen hat, durch Verwaltungsakt oder Klage geltend zu machen. In beiden Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich regelmäßig schon bei der Beratung um ein Rechtsverhältnis handelt, über dessen Inhalt gestritten wird. Lehnt der Sozialversicherungsträger auf entsprechendes Vorbringen der Aufsichtsbehörde einen Leistungsantrag des Versicherten ab, so wird man in aller Regel annehmen dürfen, dass der Versicherte damit nicht einverstanden ist, es sich also wiederum um ein Rechtsverhältnis handelt, über das gestritten wird.
Gleiches gilt für die vom BSG angeführte zweite Fallgestaltung, wenn die Krankenkasse dazu angehalten werden soll, einen eigenen Anspruch durch Verwaltungsakt oder Klage geltend zu machen. Muss ein Anspruch erst durch Verwaltungsakt oder durch Klage geltend gemacht werden, so wird er wiederum in aller Regel vor Erlass des Verwaltungsaktes und stets vor Erhebung der Klage streitig sein. Deshalb scheidet eine vorgreifliche Anordnung nicht schon deshalb aus, weil das Rechtsverhältnis streitig ist. Ebenso nicht überzeugend ist in der Entscheidung vom 27. Oktober 1966 der Hinweis darauf, dass eine vorgreifliche Aufsichtsanordnung schon grundsätzlich dann nicht zulässig sein soll, wenn dieser Streit ohne Weiteres zur Entscheidung eines Gerichts gebracht werden kann. Bestehen die Beteiligten aus einem Versicherten und einem Sozialversicherungsträger, so kann dieser Streit bei einem den Versicherten belastenden Verwaltungsakt ohne weiteres zur Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebracht werden. Gleiches gilt, wenn das streitige Rechtsverhältnis zwischen zwei Sozialversicherungsträgern oder zwischen Sozialversicherungsträger und der Aufsichtsbehörde besteht. Für die Auffassung des BSG sprechen auch nicht die in der Begründung weiterhin aufgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 92 GG, da in allen diesen Fällen der Rechtsweg nicht ausgeschlossen und die Entscheidungsfreiheit in richterlicher Unabhängigkeit überhaupt nicht tangiert wird.
Eine gewisse Bedeutung hat allerdings das dritte Argument des BSG, dass voneinander abweichende Gerichtsentscheidungen ergehen könnten, wenn z.B. der Versicherte gegen die Ablehnung des Leistungsantrages klagt und vorher oder gleichzeitig der Versicherungsträger gegen die Aufsichtsanordnung der Aufsichtsbehörde, dem Begehren des Versicherten stattzugeben, den Rechtsweg beschreitet. Nun könnte man allerdings entgegnen, dann hätte der Sozialleistungsträger eben erst gegen die Aufsichtsanordnung vorzugehen, ohne z.B. den Leistungsantrag abzulehnen oder – im zweiten Fall – ohne den Anspruch durch Verwaltungsakt oder Klage geltend zu machen. Nur im letzteren Fall allerdings ist dieses Gegenargument stichhaltig. Liegt dagegen ein Leistungsantrag vor, so hat ihn der Sozialversicherungsträger zu bescheiden und darf insoweit nicht den Abschluss des Klageverfahrens gegen die vorgreifliche Aufsichtsanordnung abwarten. Dann kommt aber lediglich eine Ablehnung des Leistungsantrages in Betracht, selbst wenn der Sozialleistungsträger immer noch nicht die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde teilt; denn würde der Sozialversicherungsträger dem Antrag stattgeben, so wäre damit letztlich der Erfolg der Verpflichtungsanordnung vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgeschlossen.
Schließlich ist das BSG in seiner Zusammenfassung davon ausgegangen, die Aufsichtsanordnung sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie der gerichtlichen Entscheidung des Streits der Beteiligten „ohne zureichenden Grund“ vorgreift. Welcher Grund es rechtfertigen könnte, eine vorgreifende Aufsichtsanordnung für zulässig zu erachten, ist diesem Urteil jedoch nicht zu entnehmen.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1979 (SozR 2200 § 627 Nr. 7) offen gelassen, ob sie dieser Rechtsauffassung des damaligen 3. Senats des BSG in seinem Urteil vom 27. Oktober 1966 folgen würde, z.T. jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung vor allem hinsichtlich der Begründung „beachtliche Kritik“ erfahren habe. In seinem Urteil vom 12. November 2003 (BSGE 91, 269, 272 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 1) lässt es das BSG erneut – urteilstechnisch richtig - „dahinstehen“, ob eine Entscheidung der Rechtsaufsicht dann ausgeschlossen sei, wenn die Betroffenen unmittelbar Klagemöglichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger hätten. In der direkt anschließenden Klammer zitiert das BSG das Urteil des BSG vom 18. Mai 1988 ( BSGE 63,173,176 = SozR 2200 § 182 Nr. 112 ). In diesem Urteil hat der 1. Senat des BSG seine Entscheidung jedoch nicht nur ausdrücklich nicht auf diese Rechtsauffassung gestützt, sondern in Parenthese hinzugefügt, für diese Ansicht beständen „ schon nach dem Wortlaut des § 89 SGB IV keine Anhaltspunkte“. Man wird deshalb jedenfalls dann grundsätzlich von der Zulässigkeit einer sogenannten vorgreifenden Aufsichtsanordnung ausgehen dürfen, wenn noch kein gerichtliches Verfahren des Versicherten anhängig ist. Allerdings geht eine gerichtliche Entscheidung in einem später anhängig gewordenen Gerichtsverfahren im Verhältnis Versicherter und Sozialversicherungsträger der Aufsichtsanordnung vor. Es bleibt die weitere Frage, ob eine vorgreifliche Aufsichtsanordnung dann unzulässig ist, wenn sie ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren betrifft. Das im Jahre 1966 mit angeführte Argument, der nicht auszuschließenden unterschiedlichen Entscheidungen in dem Verfahren zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Versicherten einerseits und dem Verfahren des Sozialversicherungsträgers gegen die Aufsichtsbehörde ist allerdings nicht zwingend. Ob diese Gefahr wirklich so erheblich ist, dass man aus diesen Erwägungen eine Aufsichtsanordnung für rechtswidrig anzusehen hat, lässt sich aufgrund der bisherigen Spruchpraxis nicht entscheiden und muss daher offen blieben. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dürfte es – wie in ähnlichen „zweispurigen Verfahren“ - prozessrechtliche Möglichkeiten geben, jedenfalls abschließend divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Dies könnte im Rahmen eines der Verfahren sowohl in der Form der notwendigen Beiladung als auch gegebenenfalls durch eine Anrufung des Großen Senats des BSG geschehen. Für eine vorgreifende Aufsichtsanordnung während eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens können verschiedene Fallgestaltungen Anlass geben. So könnte z.B. ein Sozialversicherungsträger immer wieder gegen die ständige, gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung entscheiden, was nach der Rechtssprechung des BSG grundsätzlich die Aufsichtsbehörde berechtigen würde, durch eine Aufsichtsanordnung den Versicherungsträger zur Beachtung dieser Rechtsprechung auch im konkreten Fall anzuhalten. Weicht der Sozialversicherungsträger zugunsten des Versicherten von einer gesicherten Rechtsprechung ab, würde es nur zu einem Rechtsstreit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Sozialversicherungsträger kommen. Ein Klageverfahren des Versicherten wäre nicht anhängig. Somit kommt als problematische Fallgestaltung nur in Betracht, wenn der Sozialversicherungsträger zuungunsten des Versicherten der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mehr folgen will. Ein Einschreiten der Rechtsaufsicht würde den betroffenen Versicherten vor der Fortführung eines langwierigen und ihn jedenfalls regelmäßig psychisch belastenden Verfahren bewahren. Es erscheint deshalb nicht von vornherein überzeugend, der Aufsichtsbehörde dieses Recht nur dann zu geben, wenn das Streitverfahren noch nicht vor Gericht anhängig ist. Aber der wesentliche Unterschied liegt darin, dass in diesem Fall eben noch kein Streitverfahren vor einem Gericht anhängig ist und deshalb nicht in ein gerichtliches Verfahren eingegriffen wird, das bereits alle die den Versicherten betreffenden Rechtsfragen zu klären hat. Krause (in Sozialrechtsprechung, Verantwortung für den sozialen Rechtsstaat, Festschrift zum 25 jährigen Bestehen des Bundessozialgerichts, Carl Heymanns Verlag, 1979, Band 1, Seite 185, 207) weist im Zusammenhang mit der Entscheidung des BSG zum fehlenden Anspruch Dritter auf das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde auf „die Spezialität der förmlichen Rechtsbehelfe“ hin. Dieses Argument wird man auch dafür anführen dürfen, dass bei einem bereits eingeleiteten Verfahren gegen die auch von der Rechtsaufsicht nicht geteilten Rechtsauffassung des Sozialversicherungsträgers die „Spezialität“ des die materiellen Rechtsfragen klärenden gerichtlichen Verfahrens dazu führt, dass eine vorgreifliche Aufsichtsentscheidung der Rechtsaufsicht nicht mehr zulässig ist ( siehe zur Gegenmeinung mwN Schirmer/ Kater/ Schneider aaO Kennzahl 230 S.e 1 ff.). Alles was die Aufsichtsanordnung erreichen will, wird in diesem schon anhängigen Verfahren erreicht. Somit ist man zurück bei der maßvollen Ausübung des Aufsichtsrechts.
Es bleibt die Frage, ob bei einer Klage des Versicherten nach Erlass einer vorgreiflichen Aufsichtsanordnung diese Anordnung zurückgenommen werden muss. Dies dürfte zu verneinen sein. Die „Spezialität des förmlichen Rechtsbehelfs“ bewirkt nur eine Sperwirkung für entsprechende Aufsichtsanordnungen, berührt aber vorangegangene Anordnungen nicht.
Ein wesentliches Element der Diskussion um diese zuletzt aufgeworfene Fallgestaltung liegt jedoch in der erforderlichen Beachtung der Betroffenheit des Versicherten. Er hat es durch die Aufsichtsanordnung nunmehr hinsichtlich seiner Rechtsansprüche mit zwei Verfahren zu tun. Auf diese – sich unabhängig von der Aufassung zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer vorgreiflichen Aufsichtsanordnung sich stellenden Fragen - wird im Folgenden vielleicht Herr Kollege Plagemann eingehen oder die Diskussion Antworten finden.
© Bundesversicherungsamt
Nachschlag
Essener Sozialrechtsforum 2012
http://www.lsg.nrw.de/50_service/90_Soz ... enberg.pdf
http://www.lsg.nrw.de/50_service/90_Soz ... schler.pdf
Zur Eingangsfrage, ja sicher können die das. Als erste Instanz in einem Rechtsstreit ist das wohl in diesem System so vorgesehen.
Die Frage die sich mir dabei stellt ist: Warum kommt es eigendlich dazu?
das SGB V ist klar und deutlich formuliert.
Mögliche Erklärung wäre das sich eine Partei nicht an die Vorgaben und Gesetze halten will. Zudem leben ganze Völkerstämme von diesem Wirrwahr.
Wenn man sich nur hier in diesem Forum umschaut wird schnell klar welches Narrenspiel hier gespielt wird. Meist auf Kosten der Versicherten.
Ich wage mal zu behaupten das wir diesem ganzen Zirkus und Affentanz überhaupt nicht brauchen. Alles nur unnütze Brotfresser welche der Bevölkerung auf der Tasche liegen und sich unentbehrlich machen.
Es ist ja nicht nur bei den krankenkassen so, nein eigendlich auf allen behörden oder Ämtern sitzen irgendwelche Schlaumeier die dabei sind das Rad neu zu erfinden.
Aus meiner Sicht absolut überflüssig.
Zum Rechtsstaat:
also ich bin ja nun im sogenannten ,,Unrechtsstaat" aufgewachsen.
Aber so wie es hier abgeht, ehrlich.........
Da gab es ein grünes Buch, nannte sich Sozialversicherungsausweis. Da stand alles drinn, Arztbesuche, Beschäftigungverhältnisse bla bla
Und das wars dann auch schon. Wenn man krank wurde ,ging man zum Arzt , Lohn wurde fortgezahlt. Nach längerer Au wurde entschieden ob Invalide oder nicht. Dann gab es einen Schonplatz im Betrieb oder eben Rente. Und damit wars auch schon erledigt.
Der Bürokratismus in dem heutigen System ist völlig außer Rand und Band.
Ach ja nochwas. Im Zeitalter des PC , kann man durchaus Beamte und SB,s einsparen und nach Hause schicken. Anträge online ausfüllen und ein Rechner entscheidet, emotionslos und nach den Vorgaben der Gesetzgebung. Unten kommt dann raus, Anspruch ja / nein. Die Leistung wird dann ohne Tricks online aufs Konto gebucht, und fertig ist die Laube.
Rechtsstaat: ja ( es klemmt nur an der Durchsetzung)
Mfg
Die Frage die sich mir dabei stellt ist: Warum kommt es eigendlich dazu?
das SGB V ist klar und deutlich formuliert.
Mögliche Erklärung wäre das sich eine Partei nicht an die Vorgaben und Gesetze halten will. Zudem leben ganze Völkerstämme von diesem Wirrwahr.
Wenn man sich nur hier in diesem Forum umschaut wird schnell klar welches Narrenspiel hier gespielt wird. Meist auf Kosten der Versicherten.
Ich wage mal zu behaupten das wir diesem ganzen Zirkus und Affentanz überhaupt nicht brauchen. Alles nur unnütze Brotfresser welche der Bevölkerung auf der Tasche liegen und sich unentbehrlich machen.
Es ist ja nicht nur bei den krankenkassen so, nein eigendlich auf allen behörden oder Ämtern sitzen irgendwelche Schlaumeier die dabei sind das Rad neu zu erfinden.
Aus meiner Sicht absolut überflüssig.
Zum Rechtsstaat:
also ich bin ja nun im sogenannten ,,Unrechtsstaat" aufgewachsen.
Aber so wie es hier abgeht, ehrlich.........
Da gab es ein grünes Buch, nannte sich Sozialversicherungsausweis. Da stand alles drinn, Arztbesuche, Beschäftigungverhältnisse bla bla
Und das wars dann auch schon. Wenn man krank wurde ,ging man zum Arzt , Lohn wurde fortgezahlt. Nach längerer Au wurde entschieden ob Invalide oder nicht. Dann gab es einen Schonplatz im Betrieb oder eben Rente. Und damit wars auch schon erledigt.
Der Bürokratismus in dem heutigen System ist völlig außer Rand und Band.
Ach ja nochwas. Im Zeitalter des PC , kann man durchaus Beamte und SB,s einsparen und nach Hause schicken. Anträge online ausfüllen und ein Rechner entscheidet, emotionslos und nach den Vorgaben der Gesetzgebung. Unten kommt dann raus, Anspruch ja / nein. Die Leistung wird dann ohne Tricks online aufs Konto gebucht, und fertig ist die Laube.
Rechtsstaat: ja ( es klemmt nur an der Durchsetzung)
Mfg