Guten Tag,
Ich bin seit dem 9.11.2012 Krankgeschrieben ( bandscheiben OP L5/S1) und beziehe auch seit diesen zeitraum auch Krankengeld. war auch schon in der reha was leider kein erfolg gebracht hat sondern nur das gegenteil. Die operierte bandscheibe und der Wirbel haben sich stark entzündet was mich deutlich in der genesung zurück geworfen hat. nach dem ich mich davon einigermaßen erholt hatte, bekamm ich 2x wöchentlich reha sport verschrieben was leichte fortschritte bringt. mein HA und mein Orthopäde sind der meinung das es noch bis ende des jahres dauern wird bis ich wieder leichte tätigkeiten betreiben kann.
ich war am 10.10 diesen jahres beim MDK und schilderte ihn mein fall und das ich immer noch schmerzen habe und alles versuche wieder auf den arbeitsmarkt fuß zufassen, es aber im moment nicht geht. Darauf hin untersuchte er mich nur kurz und meinte das ich nicht mehr schwer heben kann usw. auf meine frage wie er das jetzt beurteilen würde, wich er aus und meinte das er das noch nicht wüßte und er sich das überlege müßte. Ich fand das eine sehr komische aussage, und bin dann gegangen.
Ende der woche habe ich dann nachricht von der KK erhalten das sie, mit sofortiger wirkung die der zahlung des Krankengeldes einstellen da ich ja gesund wäre und eine leichte tätigkeiten und das tragen von min. 20kg möglich wäre.
Darauf habe ich gleich mein HA aufgesucht der sofort ein widerspruch geschrieben hat und meinte ich solle auch noch ein schreiben, und dazu noch mein Orthopäde aufsuchen wo ich morgen ein termin habe.
Ich habe ein widerspruch verfasst und möchte gerne von euch wissen ob ich diesen auch so belassen kann.
Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Bescheid vom 14.10.2013, mit dem Sie die Zahlung von Krankengeld zum 17.10.2013 einstellen
Widerspruch
ein.
Begründung:
Die Einstellung des Krankengelds zum 17.10.2013 ist nicht berechtigt. Zu Unrecht gehen Sie davon aus, dass meine Arbeitsfähigkeit zum 17.10.2013 wiederhergestellt sein wird.
Ich war zuletzt als Küchenmonteur bei der Firma Voss Montagen beschäftigt. Seit dem 9.11.2012 bin ich infolge einer Bandscheiben OP arbeitsunfähig erkrankt.
Während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit endete mein Arbeitsverhältnis am 4.12.2012.
Am 17.10.2013 teilten Sie mir mit, dass ich nach Einschätzung des medizinischen Dienstes noch am allgemeinen Arbeitsmarkt noch leidensgerechte Tätigkeiten ausüben könne und somit ab 17.10.2013 als arbeitsfähig zu beurteilen sei und deshalb das Krankengeld zu diesem Zeitpunkt eingestellt werde.
Diese Feststellung ist unzutreffend. Nach Einschätzung meines Arztes besteht unverändert Arbeitsunfähigkeit, da ich gegenwärtig nicht in der Lage bin meine letzte Tätigkeit auszuüben.
Die gegenteilige Einschätzung des MDK beruht offenbar auf einer fehlerhaften Anwendung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Arbeitsunfähigkeit liegt somit solange vor, wie die zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht unter den, diese Tätigkeit konkret prägenden Bedingungen ausgeübt werden kann.
Nach Einschätzung meiner behandelnden Ärzte, Dr. med. Rapp und Dr. Med.Moor, könnte ich meine letzte Beschäftigung mit dem gegenwärtigen Gesundheitszustand nicht ausüben. Die entsprechende ärztliche Bescheinigung liegt Ihnen vor. Diese Einschätzung wird offenbar auch vom MDK geteilt, der ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit für die letzte Beschäftigung als Küchenmonteur festgestellt hat, sondern lediglich eine Vermittlungsfähigkeit für leidensgerechte Tätigkeiten bejaht.
Somit liegt entgegen Ihrer Einschätzung bei mir weiterhin Arbeitsunfähigkeit vor.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen § 2 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie möglich. Soweit dort geregelt ist, dass bei Arbeitslosen Arbeitsunfähigkeit nur dann besteht, wenn diese krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einen zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt haben, kann diese Regelung nach dem klaren Wortlaut nur dann greifen, wenn der Versicherte zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits arbeitslos war. Für Versicherte, bei denen das Arbeitsverhältnis wie in meinem Fall während der Arbeitsunfähigkeit endet, ist diese Regelung dagegen nicht anwendbar.
Dies ergibt sich zudem schon aus § 2 Abs. 4 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Diese Vorschrift trifft nämlich Regelungen für Versicherte, deren Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet und die keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben. Diese Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn bereits bei allen Versicherten, deren Arbeitsverhältnis nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit endet § 2 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie anzuwenden wäre.
Somit bleibt festzuhalten: Meine Arbeitsunfähigkeit ist zunächst anhand der letzten Tätigkeit zu beurteilen. Bei einer angelernten Tätigkeit, wie sie von mir zuletzt ausgeübt worden ist, sieht § 2 Abs. 4 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie lediglich insoweit einen Abweichung von diesem Grundsatz vor, als in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neben der letzten Tätigkeit auch weitere ähnliche Tätigkeiten einzubeziehen sind.
Bei der von mir zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenmonteur bei der Firma Voss Montagen handelt es sich um Schweres heben im Sitzen, liegen gehen und stehen. Solche Tätigkeiten kann ich ausweislich der Ihnen vorliegenden Einschätzung meines behandelnden Arztes jedoch gegenwärtig nicht ausüben. Ob ich im Übrigen noch andere leichte Tätigkeiten ausüben kann, spielt dagegen keine Rolle, da wegen § 2 Abs. 4 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie nur Tätigkeiten herangezogen werden können, die meiner letzten Tätigkeit ähnlich sind.
Unabhängig davon hält mich mein behandelnder Arzt auch im Hinblick auf solche Tätigkeiten für arbeitsunfähig.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass Ihr Schreiben an meinen Arzt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie erfüllt. Danach ist bei Versicherten, die zuletzt eine an- bzw. ungelernte Beschäftigung ausgeübt haben und deren Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet, der behandelnde Arzt darüber zu informieren, dass die Beschäftigung geendet hat und dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt. Darüber hinaus sind dem Arzt ähnlich geartete Tätigkeiten zu benennen, anhand derer der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit beurteilen soll. Dies ist jedoch in meinem Fall nicht erfolgt.
Somit verbleibt es bei dem dargestellten Ergebnis. Aufgrund meines Gesundheitszustandes bin ich auch über den 17.10.2013 hinaus als arbeitsunfähig zu beurteilen und habe somit weiterhin Anspruch auf Krankengeld.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, Ihre Entscheidung vom 14.10.2013 zugegangen am 17.10.2013 nochmals zu überprüfen und mir über den 17.10.2013 hinaus Krankengeld in voller Höhe bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. Weiter möchte ich Sie bitte, mir das Sozialmedizinische Gutachten in Kopie zukommen zu lassen.
Für Ihre Stellungnahme habe ich mir den 04.11.2013 vorgemerkt.
Mit freundlichen Grüßen
KK und MDK schreiben mich gesund obwohl ich noch AU Geschrie
Moderator: Czauderna
Hallo,
kann man so schreiben, aber ohne die entsprechende, konkrete Bestätigung seitens der behandelnden Ärzte wird das nix. Auf jeden Fall, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, zum Arbeitsamt gehen und dort einen Leistungsantrag stellen (unter Schilderung des Sachverhaltes, also Schreiben der Kasse mitnehmen und vorlegen). Das Arbeitsamt wird wahrscheinlich Antrag auf ALG-1 ablehnen wegen bestehender AU. - das solltet du dir schriftlich bestätigen lassen und der Kasse einreichen als Anlage für die Widerspruchsbegutachtung. Das Gutachten des MDK solltest du dir auch von der Kasse geben lassen. Was die letzte Tätigkeit angeht - Küchenmontage - ist das dein erlernter Beruf gewesen ?. Meines Wissens nach spielt das auch eine Rolle bei der Beurteilung durch den MDK.
Im übrigen, so wie geschildert, handelt es sich auch nicht um einen Bescheid der Kasse, also keine Rechtsbehelfsbelehrung oder gar eine Anhörung oder die Benennung der rechtlichen Grundlagen für die Beendigung der Krankengeldzahlung.
Gruss
Czauderna
kann man so schreiben, aber ohne die entsprechende, konkrete Bestätigung seitens der behandelnden Ärzte wird das nix. Auf jeden Fall, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, zum Arbeitsamt gehen und dort einen Leistungsantrag stellen (unter Schilderung des Sachverhaltes, also Schreiben der Kasse mitnehmen und vorlegen). Das Arbeitsamt wird wahrscheinlich Antrag auf ALG-1 ablehnen wegen bestehender AU. - das solltet du dir schriftlich bestätigen lassen und der Kasse einreichen als Anlage für die Widerspruchsbegutachtung. Das Gutachten des MDK solltest du dir auch von der Kasse geben lassen. Was die letzte Tätigkeit angeht - Küchenmontage - ist das dein erlernter Beruf gewesen ?. Meines Wissens nach spielt das auch eine Rolle bei der Beurteilung durch den MDK.
Im übrigen, so wie geschildert, handelt es sich auch nicht um einen Bescheid der Kasse, also keine Rechtsbehelfsbelehrung oder gar eine Anhörung oder die Benennung der rechtlichen Grundlagen für die Beendigung der Krankengeldzahlung.
Gruss
Czauderna