KK nach Kündigung bei AU
Moderator: Czauderna
Es ging mir dabei darum, dass unter 5.2.2 steht, dass eine Zahlung gem. § 125 grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn der Krankengeldanspruch ausgeschöpft ist.
Das ist er bei meinem Sohn ja nicht, es bestünden ja noch einige Wochen Anspruch.
Na ja, es steht weiter unten im Text allerdings auch, dass, wenn die Voraussetzungen nach §125 vorliegen, und kein Krankengeld von der KK zuerkannt wird, Arbeitslosengeld zu zahlen ist….
Denke, wir werden das mit dem Widerspruch so machen- mit 2 Sätzen- und abwarten was passiert.
Danke nochmals!
Das ist er bei meinem Sohn ja nicht, es bestünden ja noch einige Wochen Anspruch.
Na ja, es steht weiter unten im Text allerdings auch, dass, wenn die Voraussetzungen nach §125 vorliegen, und kein Krankengeld von der KK zuerkannt wird, Arbeitslosengeld zu zahlen ist….
Denke, wir werden das mit dem Widerspruch so machen- mit 2 Sätzen- und abwarten was passiert.
Danke nochmals!