Kein Krankengeld wegen Urlaubsabgelltung
Moderator: Czauderna
Kein Krankengeld wegen Urlaubsabgelltung
Hallo,
hätte da mal wieder eine Frage:
Der Versicherte ist seit 5.8.09 au. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 5.9.09 durch betriebsbedingte Kündigung. Es besteht noch Anspruch auf Resturlaub für 5 Tage. Dieser wird wegen bestehender Au im Rahmen einer Urlaubsabgeltung gezahlt.
Lt. Mitteilung der KK wird KG ab 6.9.09 gezahlt, dieses ruht jedoch für 5 Tage wegen Urlaubsabgeltung. Es wird ein Besprechungsergebis der Spitzenverbände vom 22./23. November 2001 als Begründung angegeben.
Ist das nicht lächerlich?
Das BSG hat durch Urteil aus 2006( BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 - B 1 KR 26/ 05 R ) doch komplett anders entschieden- kein Ruhen des Krankengeldanspruchs durch Urlaubsabgeltung-)
Wer hat denn jetzt seine Aufgaben nicht richtig gemacht?
Ich verstehe die Welt nicht mehr.
Eure Meinung hierzu würde mich interessieren.
hätte da mal wieder eine Frage:
Der Versicherte ist seit 5.8.09 au. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 5.9.09 durch betriebsbedingte Kündigung. Es besteht noch Anspruch auf Resturlaub für 5 Tage. Dieser wird wegen bestehender Au im Rahmen einer Urlaubsabgeltung gezahlt.
Lt. Mitteilung der KK wird KG ab 6.9.09 gezahlt, dieses ruht jedoch für 5 Tage wegen Urlaubsabgeltung. Es wird ein Besprechungsergebis der Spitzenverbände vom 22./23. November 2001 als Begründung angegeben.
Ist das nicht lächerlich?
Das BSG hat durch Urteil aus 2006( BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 - B 1 KR 26/ 05 R ) doch komplett anders entschieden- kein Ruhen des Krankengeldanspruchs durch Urlaubsabgeltung-)
Wer hat denn jetzt seine Aufgaben nicht richtig gemacht?
Ich verstehe die Welt nicht mehr.
Eure Meinung hierzu würde mich interessieren.
Hallo,
so aus dem Bauch heraus sage ich die Kasse hat Unrecht und muss ab 5.9.2009 zahlen.
Begründung - die Urlaubsabgeltung wird dem letzten Lohnzahlungszeitrsum zugeschlagen und die beiträge entsprechend für diesen Zeitraum neu berechnet.
Hinzu kommt noch dass dieses Rundschreiben aus dem Jahre 2001 stammt und das Urteil aus 2006.
Ohne das nun definitiv sagen zu können, aber ich denke die Kasse hat Unrect.
Gruß
Czauderna
so aus dem Bauch heraus sage ich die Kasse hat Unrecht und muss ab 5.9.2009 zahlen.
Begründung - die Urlaubsabgeltung wird dem letzten Lohnzahlungszeitrsum zugeschlagen und die beiträge entsprechend für diesen Zeitraum neu berechnet.
Hinzu kommt noch dass dieses Rundschreiben aus dem Jahre 2001 stammt und das Urteil aus 2006.
Ohne das nun definitiv sagen zu können, aber ich denke die Kasse hat Unrect.
Gruß
Czauderna
Hallo,
da kann ich weiterhelfen.
Urlaubabgeltung führt lt. Gemeinsamen Rundschreiben der KK vom in solch einem Fall zum Ruhen.
Hier ist der Link: http://www.vdak.de/versicherte/Leistung ... engeld.pdf
Und hier die Aussage dazu auf Seite 52:
6.1.3 Urlaubsabgeltung
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl 2001 Teil I
Seite 3443) dahingehend ergänzt, dass die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen teilweise
auf Zeiten ausgedehnt wird, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 2
SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem zweiten
Ruhensmonat. Allerdings wurde parallel eine Änderung des § 49 Abs. 1 und Abs. 3a SGB V da53
hingehend, dass während der Ruhenszeit nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung
gleichfalls der Anspruch auf Krankengeld ruht, nicht vorgenommen. Im Ergebnis würde eine
Besserstellung der arbeitsunfähigen Empfänger von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen
Empfängern eintreten. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber arbeitsunfähige Versicherte
während der Ruhenszeit nach § 143 Abs. 2 SGB III besser stellen wollte als arbeitsfähige
Versicherte. Daher gilt:
Während eines Ruhenszeitraumes nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht
der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. *** § 49 Abs. 3a SGB V.
MfG
ratte1
da kann ich weiterhelfen.
Urlaubabgeltung führt lt. Gemeinsamen Rundschreiben der KK vom in solch einem Fall zum Ruhen.
Hier ist der Link: http://www.vdak.de/versicherte/Leistung ... engeld.pdf
Und hier die Aussage dazu auf Seite 52:
6.1.3 Urlaubsabgeltung
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl 2001 Teil I
Seite 3443) dahingehend ergänzt, dass die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen teilweise
auf Zeiten ausgedehnt wird, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 2
SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem zweiten
Ruhensmonat. Allerdings wurde parallel eine Änderung des § 49 Abs. 1 und Abs. 3a SGB V da53
hingehend, dass während der Ruhenszeit nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung
gleichfalls der Anspruch auf Krankengeld ruht, nicht vorgenommen. Im Ergebnis würde eine
Besserstellung der arbeitsunfähigen Empfänger von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen
Empfängern eintreten. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber arbeitsunfähige Versicherte
während der Ruhenszeit nach § 143 Abs. 2 SGB III besser stellen wollte als arbeitsfähige
Versicherte. Daher gilt:
Während eines Ruhenszeitraumes nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht
der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. *** § 49 Abs. 3a SGB V.
MfG
ratte1
Hallo!
Nach meiner Auffassung ist die Entscheidung der KK nicht korrekt.
Richtig ist, dass bei Arbeitslosengeldbeziehern die Urlaubsabgeltung zum Ruhen führt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber aber bei Krankengeldbeziehern nunmal nicht geschaffen. Daher musste sich das BSG ja damit beschäftigen. Und somit führt es nicht zum Ruhen!
Widerspruch erheben unter Benennung des Urteils!
Viel Erfolg.
LG, die Bine
Nach meiner Auffassung ist die Entscheidung der KK nicht korrekt.
Richtig ist, dass bei Arbeitslosengeldbeziehern die Urlaubsabgeltung zum Ruhen führt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber aber bei Krankengeldbeziehern nunmal nicht geschaffen. Daher musste sich das BSG ja damit beschäftigen. Und somit führt es nicht zum Ruhen!
Widerspruch erheben unter Benennung des Urteils!
Viel Erfolg.
LG, die Bine
Wollte Euch das Ergebnis der IKK nicht vorenthalten:
Nachdem ich um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid bei der KK gebeten habe und Ihnen das Urteil des BSG zitiert habe, kam ein Schreiben in dem nur lapidar stand, dass die Angelegenheit überprüft wurde und nunmehr Krankengeld auch für die Urlaubsabgeltung gezahlt würde.
Meiner Meinung ist dieses BSG-Urteil der KK wohl bekannt, es wird aber trotzdem ersteinmal versucht, den Versicherten um seine Leistung zu bringen.
Das geht wohl in hunderten Fällen gut und erspart der Kasse viel Geld, trotzdem finde ich es gelinde gesagt eine "Sauerei", dass auf dem Rücken der Versicherten solche Machenschaften erst versucht werden.
IKK ist wohl nicht weiterzuempfehlen, und die Mitgliedschaft bei einer solchen KK werde ich wohl beenden.
Vielen Dank noch für Eure Antworten.
Nachdem ich um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid bei der KK gebeten habe und Ihnen das Urteil des BSG zitiert habe, kam ein Schreiben in dem nur lapidar stand, dass die Angelegenheit überprüft wurde und nunmehr Krankengeld auch für die Urlaubsabgeltung gezahlt würde.
Meiner Meinung ist dieses BSG-Urteil der KK wohl bekannt, es wird aber trotzdem ersteinmal versucht, den Versicherten um seine Leistung zu bringen.
Das geht wohl in hunderten Fällen gut und erspart der Kasse viel Geld, trotzdem finde ich es gelinde gesagt eine "Sauerei", dass auf dem Rücken der Versicherten solche Machenschaften erst versucht werden.
IKK ist wohl nicht weiterzuempfehlen, und die Mitgliedschaft bei einer solchen KK werde ich wohl beenden.
Vielen Dank noch für Eure Antworten.
Hallo,Agion hat geschrieben:Um welche IKK handelt es sich denn?Varadero hat geschrieben:IKK ist wohl nicht weiterzuempfehlen, und die Mitgliedschaft bei einer solchen KK werde ich wohl beenden.
Vielen Dank noch für Eure Antworten.
ich denke das dies uninteressant ist, vielmehr zählt dass der Ratsuchende hier das gefunden hat und ihm geholfen werden konnte.
Gruß
Czauderna
Warum? Bei den großen KK (wie z.B. AOK, DAK, BEK) wird doch auch der Name genannt um auf Fehlentwicklung in der einzelnen KK hinzuweisen. Also ich bin jedenfalls an den Namen der IKK interessiert!Czauderna hat geschrieben:ich denke das dies uninteressant ist...Agion hat geschrieben:Um welche IKK handelt es sich denn?Varadero hat geschrieben:IKK ist wohl nicht weiterzuempfehlen, und die Mitgliedschaft bei einer solchen KK werde ich wohl beenden....
MfG
ratte1
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Krankiengeld
Es war mal wieder die IKK Südwest Direkt!!!