Kein Krankengeld wegen EM-Rentenantrag
Moderator: Czauderna
Kein Krankengeld wegen EM-Rentenantrag
Kein Krankengeldanspruch wegen Antrag auf Erwerbsminderungsrente?
Guten Tag,
Ich habe über den Rentenversicherungsträger eine Wiedereingliederung in das Berufsleben absolviert, dabei bezog ich Übergangsgeld von diesem.
Während dieser Maßnahme bin ich erkrankt (inkl. stationärem Aufenthalt) und auch jetzt weiterhin arbeitsunfähig. Darum habe ich mit Beginn der Erkrankung einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt (Entscheidung der Rentenversicherung steht aus und kann durchaus noch ½ Jahr auf sich warten lassen). Die Rentenversicherung beendete daraufhin die Wiedereingliederung wegen fehlender Erfolgsaussichten und stellte die Zahlungen des Übergangsgeldes ein.
Nun mein Problem: Die Krankenkasse teilte mir mit, dass ich jetzt bei ihr den Status als Rentenantragsteller habe. Deshalb bestehe für mich kein Anspruch auf Krankengeld (ich bin übrigens nicht ausgesteuert). Desweiteren müsste ich mich auch freiwillig für 150 € im Monat versichern.
Auf Nachfrage bei der Krankenversicherung wurde mir mitgeteilt, dass dies in § 44 SGB V so geregelt sei. Darin konnte ich aber keine zutreffenden Aussagen finden.
Zu meiner Frage: War das Verhalten der Krankenkasse so rechtmäßig - falls ja, wo ist dieses nachvollziehbar geregelt. Und wenn nicht, wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
Guten Tag,
Ich habe über den Rentenversicherungsträger eine Wiedereingliederung in das Berufsleben absolviert, dabei bezog ich Übergangsgeld von diesem.
Während dieser Maßnahme bin ich erkrankt (inkl. stationärem Aufenthalt) und auch jetzt weiterhin arbeitsunfähig. Darum habe ich mit Beginn der Erkrankung einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt (Entscheidung der Rentenversicherung steht aus und kann durchaus noch ½ Jahr auf sich warten lassen). Die Rentenversicherung beendete daraufhin die Wiedereingliederung wegen fehlender Erfolgsaussichten und stellte die Zahlungen des Übergangsgeldes ein.
Nun mein Problem: Die Krankenkasse teilte mir mit, dass ich jetzt bei ihr den Status als Rentenantragsteller habe. Deshalb bestehe für mich kein Anspruch auf Krankengeld (ich bin übrigens nicht ausgesteuert). Desweiteren müsste ich mich auch freiwillig für 150 € im Monat versichern.
Auf Nachfrage bei der Krankenversicherung wurde mir mitgeteilt, dass dies in § 44 SGB V so geregelt sei. Darin konnte ich aber keine zutreffenden Aussagen finden.
Zu meiner Frage: War das Verhalten der Krankenkasse so rechtmäßig - falls ja, wo ist dieses nachvollziehbar geregelt. Und wenn nicht, wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Verlauf war folgender:
Bezug von AlG1 - Wiedereingliederungsmaßnahme ins Berufsleben über Rentenversicherung mit Zahlung von Übergangsgeld - Arbeitsunfähigkeit mit stat. Aufenthalt - wegen bestehender AU Beendigung der Maßnahme durch RV mit Einstellung des Übergangsgeldes - Antrag auf EM-Rente - weiter bestehende AU
Bezug von AlG1 - Wiedereingliederungsmaßnahme ins Berufsleben über Rentenversicherung mit Zahlung von Übergangsgeld - Arbeitsunfähigkeit mit stat. Aufenthalt - wegen bestehender AU Beendigung der Maßnahme durch RV mit Einstellung des Übergangsgeldes - Antrag auf EM-Rente - weiter bestehende AU
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Unter der Voraussetzung, dass keine Lücke bei der Krankschreibung bestand, kann ich die Entscheidung der Kasse nicht nachvollziehen.
Wie du selbst schreibst, ist der Hinweis auf den § 44 SGB V falsch, da du noch keine Rente beziehst.
Während deiner Zeit der beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme warst du mit Anspruch auf Krankengeld pflichtversichert, diese Versicherung besteht auch nach dem Ende der Maßnahme bei lückenloser Krankschreibung fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Und dieser Fortbestand der Versicherungspflicht verdrängt die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller.
Wie du selbst schreibst, ist der Hinweis auf den § 44 SGB V falsch, da du noch keine Rente beziehst.
Während deiner Zeit der beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme warst du mit Anspruch auf Krankengeld pflichtversichert, diese Versicherung besteht auch nach dem Ende der Maßnahme bei lückenloser Krankschreibung fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Und dieser Fortbestand der Versicherungspflicht verdrängt die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller.
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Würde ich auch so machen. Vielleicht hat die Beitragsabteilung schon den Rentenantragstellerstatus eingestellt, da sie nichts von der Arbeitsunfähigkeit wusste und der Krankengeldsachbearbeiter verlässt sich nur darauf, vielleicht fehlt im auch der komplette (fachliche) Überblick. Es kann sich durchaus um einen einfachen Fehler handeln, der sofort behoben wird.