Hab gerade bemerkt, dass ich das Thema beim falschen Unterkapitel des Forums eingestellt habe, daher nochmal an der richtigen Stelle:
Hallo,
die Krankenkasse hat mich mit dem Betreff "Anhörung nach § 24 Sozialgesetzbuch X" angeschrieben und informiert, wann mein Krankengeldanspruch endet und verschiedene Zeiträume in die "78 Wochen" Frist eingerechnet, wo ich Zweifel habe, ob das sachgerecht ist:
1. Bei einer Krankschreibung war die aktuelle Erkrankung als Nebendiagnose enthalten, weil ich diese schon viele Jahre habe (aber bisher arbeitsfähig war) und schon länger in Behandlung deswegen bin. Die Arbeitsunfähikgkeit erfolgte zu diesem Zeitpunkt aber wegen einer anderen Erkrankung, die auch als Erstdiagnose aufgeführt war. Aus meiner Sicht sollte diese Krankschreibung nicht bei den 78 Wochen angerechnet werden oder sehe ich das falsch?
2. Danach war ich wegen der aktuellen Erkrankung in einer psychosomatischen Klinik, da ich vom Arbeitgeber freigestellt war, habe ich in dieser Zeit aber kein Krankengeld bekommen. Ist es dann korrekt, dass auch diese Zeit (insbesondere wenn es mehr als 6 Wochen sind) in die 78-Wochen-Frist eingerechnet wird?
3. Nun hat mich die Krankenkasse zu einer Reha aufgefordert, welche auch bereits genehmigt wurde. In der Zeit der Rehe bekomme ich ja auch kein Krankengeld sondern ein Übergangsgeld. Darf diese Zeit auch bei der Frist angerechnet werden? Nach meinem Verständnis dürften außer der 6 wöchigen Lohnfortzahlung keine weiteren Zeiten auf den Krankengeldanspruch angerechnet werden, bei denen ich gar kein Krankengeld bekommen habe.
Da ich nur eine kurze Frist habe auf diese Anhörung zu antworten, wäre ich für eine kurzfristige Rückmeldung sehr dankbar.
Besten Dank vorab.
LG
Info der Krankenkasse zum Ende des Anspruchs auf Krankengeld
Moderator: Czauderna
Re: Info der Krankenkasse zum Ende des Anspruchs auf Krankengeld
Leider habe ich noch keine Antwort erhalten und die Zeit drängt nun.
Ich bitte daher nochmal um eine Rückmeldung zu dem Thema.
Herzlichen Dank vorab
Ich bitte daher nochmal um eine Rückmeldung zu dem Thema.
Herzlichen Dank vorab
Re: Info der Krankenkasse zum Ende des Anspruchs auf Krankengeld
Hallo und willkommen im Forum,
ich war bis gestern im Urlaub, da ist mir dein Beitrag leider nicht untergekommen - sorry dafür. Aber jetzt klappt das mit einer Antwortt
ich war bis gestern im Urlaub, da ist mir dein Beitrag leider nicht untergekommen - sorry dafür. Aber jetzt klappt das mit einer Antwortt
Marc hat geschrieben: ↑25.09.2022, 10:27Hab gerade bemerkt, dass ich das Thema beim falschen Unterkapitel des Forums eingestellt habe, daher nochmal an der richtigen Stelle:
Hallo,
die Krankenkasse hat mich mit dem Betreff "Anhörung nach § 24 Sozialgesetzbuch X" angeschrieben und informiert, wann mein Krankengeldanspruch endet und verschiedene Zeiträume in die "78 Wochen" Frist eingerechnet, wo ich Zweifel habe, ob das sachgerecht ist:
1. Bei einer Krankschreibung war die aktuelle Erkrankung als Nebendiagnose enthalten, weil ich diese schon viele Jahre habe (aber bisher arbeitsfähig war) und schon länger in Behandlung deswegen bin. Die Arbeitsunfähikgkeit erfolgte zu diesem Zeitpunkt aber wegen einer anderen Erkrankung, die auch als Erstdiagnose aufgeführt war. Aus meiner Sicht sollte diese Krankschreibung nicht bei den 78 Wochen angerechnet werden oder sehe ich das falsch?
Ja, bedauerlicherweise siehst du das falsch - wenn eine Diagnose neben der Hauptdiagnose auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auftaucht, dann wird damit signalisiert, dass auch für diese Erkrankung Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Sie gilt dann als hinzugetretener Erkrankung, verlängert aber nicht den Krankengeldanspruch
2. Danach war ich wegen der aktuellen Erkrankung in einer psychosomatischen Klinik, da ich vom Arbeitgeber freigestellt war, habe ich in dieser Zeit aber kein Krankengeld bekommen. Ist es dann korrekt, dass auch diese Zeit (insbesondere wenn es mehr als 6 Wochen sind) in die 78-Wochen-Frist eingerechnet wird?
Ich nehme an, dass du während dieser Freistellung dein Arbeitsentgelt weiter erhalten hast. Wenn dem so war, dann besteht zwar der Anspruch auf Krankengeld, ruht aber wegen Entgeltbezug. Ruhenszeiten von Krankengeld werden aber auf den Gesamtanspruch (78 Wochen) innerhalb der maßgebenden Blockfrist angerechnet. Nur, wenn zwischenzeitlich mal ein Zeitraum gelegen hat, in dem keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, dann eine neue Arbeitsunfähigkeit, nur mit der Diagnose der seinerzeit hinzugetretenen Erkrankung eingetreten wäre, würde ggf. eine neue Blockfrist beginnen, aber so, wie geschildert war die "Nebendiagnose" schon von Beginn an aufgeführt, also immer dabei.
3. Nun hat mich die Krankenkasse zu einer Reha aufgefordert, welche auch bereits genehmigt wurde. In der Zeit der Rehe bekomme ich ja auch kein Krankengeld sondern ein Übergangsgeld. Darf diese Zeit auch bei der Frist angerechnet werden? Nach meinem Verständnis dürften außer der 6 wöchigen Lohnfortzahlung keine weiteren Zeiten auf den Krankengeldanspruch angerechnet werden, bei denen ich gar kein Krankengeld bekommen habe.
Auch hier ist dein Verständnis leider falsch, denn auch beim Übergangsgeldbezug ruht der Anspruch auf Krankengeld
Da ich nur eine kurze Frist habe auf diese Anhörung zu antworten, wäre ich für eine kurzfristige Rückmeldung sehr dankbar.
Besten Dank vorab.
LG
Gruss
Czauderna
Re: Info der Krankenkasse zum Ende des Anspruchs auf Krankengeld
Hallo Marc,
Aber immerhin - deine heutige Nachfrage wurde prompt und erschöpfend beantwortet. Wenn es auch leider nicht die Wunschantwort sein konnte.
Gruß
von GS
Naja, der allereifrigste beim Reagieren zu eingestellten Antworten auf deine Fragen bist du selbst ja auch nicht.Marc schreibt:
Leider habe ich noch keine Antwort erhalten und die Zeit drängt nun.
Aber immerhin - deine heutige Nachfrage wurde prompt und erschöpfend beantwortet. Wenn es auch leider nicht die Wunschantwort sein konnte.
Gruß
von GS
Re: Info der Krankenkasse zum Ende des Anspruchs auf Krankengeld
Ich hoffe der Urlaub war schön und erholsam!
Danke für die Antworten, auch wenn diese in der Tat nicht so ausgefallen sind, wie erhofft.
Zu Punkt 2 wäre vielleicht noch wichtig anzumerken, dass ich in der Tat während der Freistellung das Gehalt weitergezahlt bekommen habe und zwischen der AU während der stationären Behandlung und der erneuten AU vor der Kündigung ein Zeitrahmen von 10 Monaten lag. In dieser Zeit war ich nicht krankgeschrieben, da wegen der Freistellung ja auch nicht erforderlich. Verstehe ich es richtig, dass dies Auswirkungen auf die Blockfrist hätte?
Danke für die Antworten, auch wenn diese in der Tat nicht so ausgefallen sind, wie erhofft.
Zu Punkt 2 wäre vielleicht noch wichtig anzumerken, dass ich in der Tat während der Freistellung das Gehalt weitergezahlt bekommen habe und zwischen der AU während der stationären Behandlung und der erneuten AU vor der Kündigung ein Zeitrahmen von 10 Monaten lag. In dieser Zeit war ich nicht krankgeschrieben, da wegen der Freistellung ja auch nicht erforderlich. Verstehe ich es richtig, dass dies Auswirkungen auf die Blockfrist hätte?
Re: Info der Krankenkasse zum Ende des Anspruchs auf Krankengeld
Hallo,Marc hat geschrieben: ↑03.10.2022, 18:36Ich hoffe der Urlaub war schön und erholsam!
Danke für die Antworten, auch wenn diese in der Tat nicht so ausgefallen sind, wie erhofft.
Zu Punkt 2 wäre vielleicht noch wichtig anzumerken, dass ich in der Tat während der Freistellung das Gehalt weitergezahlt bekommen habe und zwischen der AU während der stationären Behandlung und der erneuten AU vor der Kündigung ein Zeitrahmen von 10 Monaten lag. In dieser Zeit war ich nicht krankgeschrieben, da wegen der Freistellung ja auch nicht erforderlich. Verstehe ich es richtig, dass dies Auswirkungen auf die Blockfrist hätte?
Während der "Freistellung" fand doch eine stationäre Behandlung statt und damit bestand automatisch Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der stationären Behandlung und damit auch der Anspruch auf Krankengeld, welches aber wegen der Zahlung durch den Arbeitgeber ruhte. Die Zeit wird trotzdem angerechnet.
Eine neue Blockfrist wegen der 2. Erkrankung wäre dann zu bilden, wenn diese erst im Laufe der Erkrankung wegen der Hauptdiagnose auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgetaucht wäre (hinzugetreten). Dem war aber nicht so, wenn ich dich richtig gelesen habe, dann tauchte diese zweite Diagnose schon auf der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf - von daher keine neue Blockfrist.
Gruss
Czauderna