Das versucht Machts Sinn jetzt mit einem sachfremden BSG-Urteil auszuhebeln, dem BSG-Urteil vom 08.02.2007, B 9b 1/06 R lexetius.com/2007,528. Hier geht es allerdings nicht um Krankengeld, sondern um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.Vorliegend kann nicht von einem Dauerverwaltungsakt ausgegangen werden. Im Bescheid vom 21. November 2008 wird nur geregelt, dass der Anspruch auf Krg nach dem Ende der Entgeltfortzahlung der Arbeitgeberin am 6. November 2008 beginnt, nicht aber, dass Krg ab diesem Zeitpunkt auf Dauer gewährt wird. Die Antragstellerin wird in dem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit mit einem Auszahlschein für Krg nachzuweisen hat und Krg grundsätzlich rückwirkend nur bis zum Ausstellungsdatum des Auszahlscheines gezahlt werden kann. Damit bleibt für die Auslegung, Krg sei mit dem Bescheid vom 21. November 2008 auf Dauer bewilligt worden, kein Raum.
lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=3935332
Ein entsprechende Urteil zum Krankengeld gibt es nicht - auch nicht im Rechtsstreit zwischen Machts Sinn und der DAK - obwohl Machts Sinn immer wieder versucht, es so darzustellen.