Czauderna hat geschrieben:
@Lady Butterfly - woher nimmst du den einen Monat ? - vom unbezahlten Urlaub ? - für den Arbeitgeber ist das kein unbezahlter Urlaub, meine ich !!
Er hat doch seine AU-Meldung.
Die wichtigste Fragen sind hier - ist die Krankenversicherung gewährleistet
für den Arbeitnehmer ? - Ich meine und sage - ja, ist sie - im Gegensatz zu einem Arbeitslosen endet mit der Einstellung der Krankengeldzahlung nicht automatisch die Krankenversicherungspflicht und demzufolge auch die Mitgliedschaft.
Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig und muss deshalb nicht in seiner Firma
arbeiten gehen - ich meine und sage ja - ist er. Er hat eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Also bitte, was funktioniert da nicht in der Praxis ?
Gruss
Czauderna
Versicherungspflichtig sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
kein Arbeitsentgelt => keine Versicherungspflicht => keine Mitgliedschaft
für die Zeit, in denen zwar der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt, aber die Kasse Krankengeld zahlt, gilt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V:
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange [...] Anspruch auf Krankengeld [...] besteht.
(die Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezuges wollen wir jetzt mal beiseite lassen)
wenn jetzt die Kasse das Krankengeld einstellt, der Arbeitnehmer die Arbeit aber nicht wieder aufnimmt, kommen wir zum § 7 Abs. 1a SGB IV:
Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
hier treffen weder 1. noch 2. zu, also besteht die Beschäftigung nur einen Monat
Unbezahlter Urlaub ist zwar das Standartbeispiel für diese Vorschrift, dennoch lässt sie sich auch auf andere Sachverhalte anwenden - nach meiner Meinung auch auf den hier beschriebenen.
dann kommen wir schlußendlich zu § 190 Abs. 2 SGB V:
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.
in der Praxis funktioniert das Ganze so: der Arbeitgeber macht zum Ende der EFZ eine Meldung mit Grund 51 (= Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen). Nun müssen aber alle Mithgliedszeiten mit Entgelt abgedeckt werden. Wenn es also Zeiten gibt, in denen der Kasse weder eine Entgeltmeldung vorliegt noch Krankengeld gezahlt hat, muss sie diese Zeiten klären. Im schlimmsten Fall fällt das Ganze also im Jahr darauf auf, wenn die Kasse die fehlenden Entgeltmeldungen anfordern muss und vom AG die Auskunft erhält, dass keine Entgeltmeldung gemacht worden ist, weil kein Entgelt gezahlt wurde.
Besser für alle Beteiligten ist es, wenn die Kommunikation AG-Mitglied-Kasse funktioniert und es dabei auffällt, dass weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld gezahlt wird. Das sollte z. B. einem Krankgengeldfallmanager auffallen, wenn der das Krankengeld beendet und im Gespräch mit dem Versicherten erfährt, dass dieser nicht die Absicht hat, die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Kasse sollte auch nachfragen, wenn sie nach Beendigung des Krankengeldbezuges weiterhin AU-Meldungen erhält - dann stellt sich ja auch die Frage der Anrechnung. In diesem Fall würde ich auch die Kasse in der Pflicht sehen => § 14 SGB I:
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind
Allerdings ist es häufig ja auch so, dass die wenigsten mehr als einen Monat tatsächlich ganz ohne Einkommen auskommen können/wollen....man hat ja auch laufende Ausgaben, die bestritten werden müssen. Dann wird das Mitglied wohl bei der Kasse nachfragen.