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Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Paule
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Beitrag von Paule » 08.06.2011, 15:56

Machts Sinn hat geschrieben:Nicht nur dass der Vergleich ziemlich "hinkt" - meine Kasse hat mir eine solche Mitteilung jedenfalls nicht gemacht.
Deine vielleicht nicht, aber darum ging es nicht, denn die TE schrieb:

Nach der Lohnfortzahlung wurde ihm von der KK Krankengeld bewilligt. Gleichzeitig wurde in dem Schreiben mitgeteilt, dass das Krankengeld bis zum Tag der Feststellung der AU ausgezahlt wird. Vor Ablauf der bescheinigten AU , jedoch spätestens am Tag des Ablaufs der bisher bescheinigten AU muss die weitere AU bescheinigt werden.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 08.06.2011, 17:06

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.06.2011, 19:38

Machts Sinn hat geschrieben:Und trotzdem hätten andere Kassen in diesem Fall mit gutem Recht gezahlt - stimmt´s?
Hallo Machts Sinn,

mit Sicherheit wäre das geschehen, ob alle, weiss ich nicht, sicher aber die Mehrheit.
Gruss
Czauderna

Targot
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Beitrag von Targot » 10.06.2011, 12:23

Hallo Czauderna,

wie kommst du denn darauf, dass es die meisten Kassen anders machen würden???

Laut BSG-Rechtsprechung ist die Vorgehensweise absolut Rechtskonform:

Voraussetzung für die Krankengeldzahlung ist laut BSG, dass die Folgebescheinigungen nahtlos spätestens am letzten Tag der jeweils vorangehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
Urteil des Bundessozialgerichts Az: B 1 KR 8/07 R

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 10.06.2011, 13:10

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.06.2011, 13:14

Targot hat geschrieben:Hallo Czauderna,

wie kommst du denn darauf, dass es die meisten Kassen anders machen würden???

Laut BSG-Rechtsprechung ist die Vorgehensweise absolut Rechtskonform:

Voraussetzung für die Krankengeldzahlung ist laut BSG, dass die Folgebescheinigungen nahtlos spätestens am letzten Tag der jeweils vorangehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
Urteil des Bundessozialgerichts Az: B 1 KR 8/07 R
Hallo,
weil es genau dieses Urteil zu sein scheint, auf das sich so manche Kassen
mit sichtlichem Hochgenuss stürzen und damit in vielen Fällen an der Praxis vorbei entscheiden. Wenn der letzte Tag ein Freitag ist und der Arzt den Patienten erst für Montag bestellt hat oder die Praxis in der fraglichen Zeit ohnehin geschlossen ist und es auch keine Vertretung gibt, oder auch beim Vertreter kein Termin zu bekommen ist, dann ist dies die Praxis.
Ausserdem ist dieses BSG-Urteil auch nur aufgrund eines Einzelfalls gefällt worden und kann meines Erachtens auch nicht als Grundsatzurteil für alle
Fallkonstellationen gelten, was offenbar nicht nur ich so sehe, sondern, meiner Kenntnis nach, auch von Mitarbeitern anderer Kassen genau so.
Und wenn man sich die diversen Fachforen zu diesem Thema anschaut, dann fallen immer wieder die gleichen Kassen auf, die sich, genau wegen dieser Wochenendproblematik, an diesem Urteil hochziehen.
Fazit - wenn ich diesen Fall zu entscheiden gehabt hätte - ich hätte Krankengeld gezahlt.
Gruss
Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 10.06.2011, 17:41

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funnyfrisch04
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Beitrag von funnyfrisch04 » 20.06.2011, 13:36

Hallo zusammen. Erst einmal vielen Dank für die vielen Antworten und sorry, dass ich mich nicht schon eher wieder gemeldet habe. Der ganze Ärger geht mir aber mittlerweile so an die Nieren, dass ich selbst krankgeschrieben bin.
So aber nun zu den neuesten Fakten.

Der Anwalt hat gegen den Bescheid der KK Widerspruch erhoben. Den Widerspruchsbescheid haben wir am Wochenende auch schon erhalten. Wurde natürlich abgelehnt.
Mein Mann war bis einschließlich heute vom Arzt krankgeschrieben. Also ist er heute morgen brav zum Arzt und der hat ihm verkündet, er könne ihn nicht weiter krankschreiben.
Nach Aussage des Arztes hat er am Wochenende Post vom MDK bekommen und er dürfe meinen Mann nicht weiter krankschreiben. Laut MDK ist mein Mann nun arbeitsfähig!!!
Er wurde jedoch garnicht vom Vertrauensarzt begutachtet!!
Nun ist er anschließend zu seinem Psychotherapeuten gegangen und dieser teilte ihm mit, dass er ihn auch nicht krankschreiben könne, da er ja nicht den Schein für die KK habe (auf dem immer die AU bescheinigt wurde).
Nun meine Frage: Kann der MDK so verfahren??
Wie kann man sich dagegen wehren??
Anzumerken wäre noch, dass der MDK dem Arzt schriftlich mitgeteilt hat, dass mein Mann durchgehend (!!!) vom 16.8.2010 bis einschließlich 20.06.2011 arbeitsunfähig war.
Haben die sich jetzt nicht ein Eigentor geschossen??
Denn laut KK besteht ja die Lücke zwischen dem 22.5 und 23.5.2011.
Wie soll man denn jetzt vorgehen??
Zwischenzeitlich war mein Mann beim Arbeitsamt und die gewähren ihm nun ALG I. Haben aber gleichzeitig vorsorglich einen Erstattungsanspruch an die KK gemacht.
Wir werden mit Sicherheit gegen den Widerspruchsbescheid Klage einreichen.
Wie sieht es aus? Kann mein Mann rückwirkend wieder arbeitsunfähig geschrieben werden??
Oder ist er jetzt gesund und muss sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen nur weil die KK fast pleite ist?
Im voraus schon einmal danke für eure Antworten. Hoffe ich habe es alles verständlich geschrieben, aber im Moment schwirren mir tausend Gedanken durch den Kopf.

Machts Sinn

Netz und doppelter Boden !

Beitrag von Machts Sinn » 20.06.2011, 15:00

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funnyfrisch04
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Beitrag von funnyfrisch04 » 20.06.2011, 16:00

Der Widerspruch wurde abgelehnt mit der Begründung, dass mein Mann eben
zu spät zum Arzt gegangen wäre, die AU dadurch nicht lückenlos sei. Dann schreiben sie noch, dass mein Mann auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Pflichtmitglied war und die weitere Mitgliedschaft auf Grund des Bezuges von Krankengeld bestand.
Also ich lese das so, als wenn sie ihn schon aus der KK geworfen hätten, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern nur Arbeitslos. Falsch??

Ausserdem schreiben sie, das der behandelnde Arzt nicht als Erfüllungsgehilfe der KK anzusehen ist.

Aber kann man garnichts dagegen tun, dass der MDK ihn nun gesund schreibt??
Also müsste er theoretisch ab Morgen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen??
Wer hat sich denn diese kranken Gesetze ausgedacht??
Ich weiss im Moment echt nicht wie es weitergehen soll. Klar er bekommt jetzt erst einmal Leistungen vom AA. Aber es geht doch hier ums RECHT!!!
Er ist psychisch krank und ist überhaupt nicht in der Lage zu arbeiten.
Traurig, dass Schreibtischärzte so entscheiden dürfen :oops: :(

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.06.2011, 19:36

funnyfrisch04 hat geschrieben:Der Widerspruch wurde abgelehnt mit der Begründung, dass mein Mann eben
zu spät zum Arzt gegangen wäre, die AU dadurch nicht lückenlos sei. Dann schreiben sie noch, dass mein Mann auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Pflichtmitglied war und die weitere Mitgliedschaft auf Grund des Bezuges von Krankengeld bestand.
Also ich lese das so, als wenn sie ihn schon aus der KK geworfen hätten, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern nur Arbeitslos. Falsch??

Ja, falsch - die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger endet grundsätzlich mit dem Ende des Besch#ftigungsverhältnisses - da kann von Rauswurf nun wirklich keine Rede sein. Besteht über das Ende der Beschäftigung hinaus Arbeitsunfähigkeit dann verlängert sich auch die Mitgliedschaft entsprechend bis zum Ende des Leistungsbezugs

Ausserdem schreiben sie, das der behandelnde Arzt nicht als Erfüllungsgehilfe der KK anzusehen ist.

Aber kann man garnichts dagegen tun, dass der MDK ihn nun gesund schreibt??

Wenn der Widerspruch gegen die "Gesundschreibung" entsprechend von den beteiligten Medizinern mit ebenso entsprechenden medizinischen Fakten begründet wird, kann man schon - das scheint aber hier nicht der Fall zu sein

Also müsste er theoretisch ab Morgen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen??
Ja, das muesste er - warum ?? - siehe oben

Wer hat sich denn diese kranken Gesetze ausgedacht??

Der Gesetzgeber - auch wenn das jetzt ziemlich banal klingt

Ich weiss im Moment echt nicht wie es weitergehen soll. Klar er bekommt jetzt erst einmal Leistungen vom AA. Aber es geht doch hier ums RECHT!!!

Wenn das Arbeitsamt ihm ALG 1 bewilligt dann sieht ihn auch das Arvbeitsamt als arbeitsfähig an für den allgemeinen Arbeitsmarkt, auch das entspricht geltendem Recht - ansonsten hätte das Arbeitsamt, meiner Ansicht nach, den Leistungsantrag erst gar nicht annehmen dürfen. ALG 1 bedeutet Arbeitssuchend, also arbeitsfähig.

Er ist psychisch krank und ist überhaupt nicht in der Lage zu arbeiten.
Traurig, dass Schreibtischärzte so entscheiden dürfen :oops: :(
Traurig ist hier, so wie geschildert eigentlich nur die Haltung des oder der behandelnden Ärzt - entweder ich stehe zu meiner mediznischen Meinung oder nicht. Was hat denn der MDK genau dem behandelnden Arzt geschrieben -
ich muss sagen, dass ich in meiner Praxis es noch nie erlebt habe, dass ein MDK. einen behandelnden Arzt direkt und schriftlich kontaktiert hat. Der MDK
bekommt seinen "Auftrag" von der Kasse und korrespondiert in solchen Fällen
auch grundsätzlich mit der Kasse. Da muss es aber schon "dicke" gekommen sein, dass der MDK dem Arzt eine weitere "Krankschreibung" verbieten will.


Gruss
Czauderna

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Beitrag von Nassauer » 20.06.2011, 20:03

Kann der MDK wirklich dem behandelnden Arzt verbieten, dass er einen Patienten weiter AU schreibt?
Das wäre ja echt unglaublich ...

LG N.

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Beitrag von Agion » 20.06.2011, 20:28

Czauderna hat geschrieben: Traurig ist hier, so wie geschildert eigentlich nur die Haltung des oder der behandelnden Ärzt - entweder ich stehe zu meiner mediznischen Meinung oder nicht. Was hat denn der MDK genau dem behandelnden Arzt geschrieben -
ich muss sagen, dass ich in meiner Praxis es noch nie erlebt habe, dass ein MDK. einen behandelnden Arzt direkt und schriftlich kontaktiert hat. Der MDK
bekommt seinen "Auftrag" von der Kasse und korrespondiert in solchen Fällen
auch grundsätzlich mit der Kasse. Da muss es aber schon "dicke" gekommen sein, dass der MDK dem Arzt eine weitere "Krankschreibung" verbieten will.


Gruss
Czauderna
Es gibt doch hier zwei verschiedene Möglichkeiten, die Beide in der Praxis vorkommen:

a.) der MDK stellt Arbeitsfähigkeit fest und teilt dieses Ergebnis der Krankenkasse mit, welche die AU daraufhin beendet. Der Versicherte muss dagegen Widerspruch einlegen, sofern er sich damit nicht einverstanden erklärt.

b.) der MDK-Arzt teilt dem behandelnden Arzt mit, dass seiner Meinung nach die AU sofort beendet werden könnte und schickt dem Arzt ein Formblatt mit, auf welchem der Arzt selber seine evtl. gegenteilige Meinung schildern kann. In diesem Fall ist kein Widerspruch des Versicherten nötig, da diese Handlung ja keinen Verwaltungsalt darstellt! Ist der Arzt gegenteiliger Meinung, schaut sich der MDK den Fall neu an und die Kasse zahlt weiter erstmal Krankengeld.

Das ist für mich sehr weit entfernt von "eine weitere Krankschreibung" verbieten!

Grüße, Agion

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Beitrag von Agion » 20.06.2011, 20:30

Nassauer hat geschrieben:Kann der MDK wirklich dem behandelnden Arzt verbieten, dass er einen Patienten weiter AU schreibt?
Das wäre ja echt unglaublich ...

LG N.
Nie im Leben verbietet ein MDK-Arzt dies dem behandelnden Arzt. Maximal teilt er dem Arzt seine Meinung mit und gibt die Beendigung der AU als Empfehlung heraus. Verbieten kann dies der MDK-Arzt auch gar nicht...

Nassauer
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Beitrag von Nassauer » 20.06.2011, 20:41

Warum behauptet der Arzt dann, er dürfe den Mann nicht länger krank schreiben?

LG N.

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