HILFE!!! Keine Krankengeld aufgrund fristloser Kündigung
Moderator: Czauderna
Hallo,Machts Sinn hat geschrieben:Glück gehabt, Kleine!
Das Bundessozialgericht hat gestern entschieden:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 2&nr=12477Für die Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft Beschäftigter durch einen Krg-Anspruch am Tag nach Beendigung der Beschäftigung reicht es aus, dass sie am letzten Tag der Beschäftigung alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen.
Gruß!
Machts Sinn
ja, was ist jetzt daran neu ???
Das war doch schon "immer" so - Der Anspruch auf Krankengeld muss am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sein und wann entsteht der, wenn der Betreffende am vorletzten Tag beim Arzt war und dieser da die Krankmeldung ausgestellt hat -
Wurde durch diese Veröffentlichung der Grundsatz der Entstehung geändert ??
Wenn ja - du verlinkst doch so gern - bitte, mach es.
Gruss
Czauderna
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Yeap, und genau darum wird doch inzwischen in fast jedem Krankengeld-Thread diskutiert ... von daher verstehe ich den Hinweis von MS auch nicht!?Czauderna hat geschrieben:Das war doch schon "immer" so - Der Anspruch auf Krankengeld muss am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sein und wann entsteht der, wenn der Betreffende am vorletzten Tag beim Arzt war und dieser da die Krankmeldung ausgestellt hat
Oder will uns MS sagen, dass er inzwischen eingesehen hat, dass, wenn die AU am letzten Tag der Beschäftigung ausgestellt/ärztlich festgestellt wird, kein Krankengeldanspruch am Folgetag besteht?
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Ich finde, hier wird schön beschrieben, was uns MS wahrscheinlich versucht zu sagen ...
krankengeld24.de/20111107110/krankengeld/krankengeld-bei-feststellung-arbeitsunfaehigkeit-am-letzten-arbeitstag
Allerdings gehe ich davon aus, dass sich in der Praxis und Wirklichkeit der Kassen nichts ändern wird. Zwar hebelt dieser Senat den §46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aus, dennoch ist auch noch das Urteil B 1 KR 8/07 R des BSG weiterhin gültig.
Und jetzt kommt wieder mein Lieblingssatz: "Am Ende entscheidet es der Richter!" (jeweils jeden Einzelfall einzeln)
krankengeld24.de/20111107110/krankengeld/krankengeld-bei-feststellung-arbeitsunfaehigkeit-am-letzten-arbeitstag
Allerdings gehe ich davon aus, dass sich in der Praxis und Wirklichkeit der Kassen nichts ändern wird. Zwar hebelt dieser Senat den §46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aus, dennoch ist auch noch das Urteil B 1 KR 8/07 R des BSG weiterhin gültig.
Und jetzt kommt wieder mein Lieblingssatz: "Am Ende entscheidet es der Richter!" (jeweils jeden Einzelfall einzeln)
Hallo,
Kein Widerspruch zur bisherigen Entscheidung des BSG
In Anlehnung an eines der Urteile des höchsten deutschen Sozialgerichts, dem Bundessozialgericht (BSG), u.a. am 26.06.2007, Az. B 1 KR 8/07 R, war auch der Spitzenverband der Krankenkassen der Auffassung, Krankengeld erhalte nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Wie bereits oben erwähnt entstehe der Anspruch auf Krankengeld erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Somit könne nach deren Ansicht erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.
Die Richter des LSG Nordrhein Westfalen halten es allerdings für ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Beschäftigungsverhältnis anschließt.
steht nach meiner Meinung schon im krassen Widerspruch zum BSG-Urteil, und deshlab ist es kein Wunder, dass bisher (meiner Kenntnis nach) sich keine Kasse grundsätzlich an diese "Erkenntnis" des Landessozialgerichtes, welches im Widerspruch zum Bundessozialgericht steht, hält.
Meine persönliche Meinung dazu : Jemand, der am letzten Tag seines Beschäftigungsverhältnisses erst zum Arzt geht und sich arbeitsunfähig schreiben lässt, der ist es nicht - Recht, Urteile hin und her, der will nur eins - Krankengeld statt Arbeitslosengeld, und das nenne ich "Erschleichung von Sozialleistungen zum Schaden der Versichertengemeinschaft" !!!
Gruss
Czauderna
Kein Widerspruch zur bisherigen Entscheidung des BSG
In Anlehnung an eines der Urteile des höchsten deutschen Sozialgerichts, dem Bundessozialgericht (BSG), u.a. am 26.06.2007, Az. B 1 KR 8/07 R, war auch der Spitzenverband der Krankenkassen der Auffassung, Krankengeld erhalte nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Wie bereits oben erwähnt entstehe der Anspruch auf Krankengeld erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Somit könne nach deren Ansicht erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.
Die Richter des LSG Nordrhein Westfalen halten es allerdings für ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Beschäftigungsverhältnis anschließt.
steht nach meiner Meinung schon im krassen Widerspruch zum BSG-Urteil, und deshlab ist es kein Wunder, dass bisher (meiner Kenntnis nach) sich keine Kasse grundsätzlich an diese "Erkenntnis" des Landessozialgerichtes, welches im Widerspruch zum Bundessozialgericht steht, hält.
Meine persönliche Meinung dazu : Jemand, der am letzten Tag seines Beschäftigungsverhältnisses erst zum Arzt geht und sich arbeitsunfähig schreiben lässt, der ist es nicht - Recht, Urteile hin und her, der will nur eins - Krankengeld statt Arbeitslosengeld, und das nenne ich "Erschleichung von Sozialleistungen zum Schaden der Versichertengemeinschaft" !!!
Gruss
Czauderna
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Wieso sollte es hierzu eine neue Formulierung geben? Wie es Czauderna geschrieben hat, gibt es bereits zu dem BSG-Urteil von 2007 ein entsprechendes Rundschreiben.Machts Sinn hat geschrieben:erst mal abwarten, wie die Nachfolgeregelung zur Auffassung der (früheren) Spitzenverbände der Krankenkassen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 6./7. Mai 2008, TOP 2) formuliert wird.
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Das kannst du so nicht pauschalieren. Wenn sich jemand wegen einem Schnupfen krankschreiben lässt, ok. Aber was machst du mit den ernsten Fällen (z.B. Beinbruch etc.)? Und die Schnupfen-Leute sind spätestens nach 6 Tagen raus aus dem Krankengeld, weils dann keinen gelben Schein mehr gibt.Czauderna hat geschrieben:Meine persönliche Meinung dazu : Jemand, der am letzten Tag seines Beschäftigungsverhältnisses erst zum Arzt geht und sich arbeitsunfähig schreiben lässt, der ist es nicht - Recht, Urteile hin und her, der will nur eins - Krankengeld statt Arbeitslosengeld, und das nenne ich "Erschleichung von Sozialleistungen zum Schaden der Versichertengemeinschaft" !!!
Hallo,
ich kann das drehen und wenden wie ich will, ich komme immer nur zum dem Schluss, dass hier Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs gezahlt werden muss - auch das ist eigentlich schon lange
Usus. wenn es nicht so wäre, bestünde der KG-Anspruch für maximal 78 Wochen, wenn ich mich nicht irre.
@Machts Sinn - betrifft es deinen Fall - willst du damit sagen, du hättest Erfolg gehabt mit einer deiner Sachen - ich kann es nicht aus erster Hand erfahren -
will ich auch gar nicht.
Gruss
Czauderna
ich kann das drehen und wenden wie ich will, ich komme immer nur zum dem Schluss, dass hier Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs gezahlt werden muss - auch das ist eigentlich schon lange
Usus. wenn es nicht so wäre, bestünde der KG-Anspruch für maximal 78 Wochen, wenn ich mich nicht irre.
@Machts Sinn - betrifft es deinen Fall - willst du damit sagen, du hättest Erfolg gehabt mit einer deiner Sachen - ich kann es nicht aus erster Hand erfahren -
will ich auch gar nicht.
Gruss
Czauderna