habe/hatte ich Anspruch auf Krankengeld ?

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Moderator: Czauderna

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lalunita
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habe/hatte ich Anspruch auf Krankengeld ?

Beitrag von lalunita » 23.04.2013, 10:51

Hallo, ich würde gerne wissen, ob ich Anspruch auf Krankengeld habe und falls ja,ob ich das im Nachhinein noch geltend machen kann?

Folgender Sachverhalt: innerhalb der Probezeit von 6 Monaten (4 Wochen vor Ende) an burn-out erkrankt, krankgeschrieben worden. Kündung während des Krankseins (fristgerecht, zu 3 Tage vor Probezeitende); mich arbeitslos gemeldet während Krankseins. Hatte allerdings nur den Restanspruch 1 Monat ALG1 - den auch vom AAmt (nachträglich aufgrund langer Bearbeitungszeit) ausgezahlt bekommen.

Lücke in der Krankschreibung von ca 2 Wochen, weil keiner mitgedacht hatte (und ich es auch nicht besser wusste), allerdings erneute Krankschreibung noch innerhalb des ALG1 Bezugs und auf unbestimmte Zeit.
Nicht zur Arge wg ALG2 gegangen, sondern bestreite seitdem meinen Lebensunterhaltung und die Beiträge zur Krankenversicherung aus Erspartem.

Außer dem 1 Monat ALG1 bisher keinerlei weitere Leistung in Anspruch genommen, aber nach wie vor erkrankt - und aus eigener Tasche krankenversichert (gleiche KV).

Das alles zieht sich seit September 2012 bis heute - kann mir jemand sagen, ob ich Anspruch auf Krankengeld habe/gehabt hätte und wie/ob ich das wenn rückwirkend geltend machen kann?

Besten Dank!

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 23.04.2013, 11:44

Hi,

wichtig für den Anspruch auf KG ist Deine Versicherung an dem Tag nach ärztlicher Feststellung.

Wenn Du zu Diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis standest bzw. noch im ALG-Bezug, dann resultiert daraus auch ein KG-Anspruch solange Du noch weiterhin krankgeschrieben bist und dies auch lückenlos der Kasse gegenüber nachweist.

Gruß
Sportsfreund

lalunita
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dh also..

Beitrag von lalunita » 25.04.2013, 20:51

danke für die antwort!

und gleich noch ne frage dazu:

dh also, zumindest für den zeitraum -nach der 2 wochen lücke ohne AU, aber eben noch im alg1-bezug - bis heute, da hätte mir demnach KG zugestanden !?
da ich seitdem konstant krankgemeldet gewesen bin ?

und, ich war und bin noch immer - lückenlos - bei der gleichen KK versichert, nur zahle ich eben inzwischen selbst..

wie mache ich das nun am besten geltend, da ich den anspruch ja rückwirkend anmelde ?

gibts da irgendeinen "gesetzestext", den ich hierzu in anspruch nehmen könnte?

vielen lieben dank!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 25.04.2013, 22:22

Lag der Agentur für Arbeit die AU vor?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 26.04.2013, 07:39

BE v. 22./23.01.2008: Leistungsrecht ( HI1
999745 )
TOP 4 § 44 SGB V - Anspruch auf Krankengeld ( HI2000176 )
hier: Ende des Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit
Sachstand:
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld , u. a. wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Das Krankengeld hat eine Entgeltersatzfunktion und kann grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der AU als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (zuletzt BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 11/06 R - RdNr 11 unter Verweis auf das Urteil vom 30. März 2004 - B 1 KR 32/02 R -).
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht [hier] im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Daraus folgt, dass das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (zuletzt Urteile des BSG vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - und - B 1 KR 19/06 R -).
Sowohl bei Pflicht- als auch bei freiwillig Versicherten, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld erworben haben und deren Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet , ist zu unterstellen, dass grundsätzlich die Notwendigkeit der weiteren wirtschaftlichen Absicherung der Versicherten besteht und sie hierauf auch vertrauen. Bei Pflichtversicherten hat der Gesetzgeber ausdrücklich norm iert, dass aufgrund der Vorschrift des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft entsprechend fortbesteht und insofern die rechtlichen Grundlagen bestehen, damit der Krankengeldanspruch weiterhin realisiert werden kann. Bei freiwillig Versicherten, für die die o.a. Vorschrift nicht gilt, wurde in diesem Zusammenhang aufgrund der eigenen Gestaltungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses für eine solche Regelung offensichtlich kein Bedarf gesehen. Insofern dürfte unterstellt worden sein, dass es im Benehmen des Versicherten liegt, das Mitgliedschaftsverhältnis zum Erhalt des weiteren Krankengeldanspruchs in unveränderter Ausgestaltung aufrecht zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund sind aus der Praxis Überlegungen bekannt geworden, in denen - wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze - freiwillig Versicherten in den o.a. Fällen der Anspruch auf Krankengeld nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses versagt werden soll, weil die freiwillige Versicherung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses von der Krankenkasse umzustellen sei und die Satzung für "sonstige" freiwillig Versicherte einen Krankengeldanspruch nicht vorsieht. Versicherten, die auf die wirtschaftliche Absicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit vertrauen, stünden für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit somit regelmäßig keine Entgeltersatzleistungen - mit Ausnahme von Arbeitslosengeld II ; dieses allerdings auch nur im Falle der Bedürftigkeit - zu.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass auch bei freiwillig Versicherten, deren Krankengeldanspruch noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden ist, dieses Arbeitsverhältnis jedoch während der Arbeitsunfähigkeit endet , in der laufenden Arbeitsunfähigkeit auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus der Anspruch auf Krankengeld einzuräumen ist, sofern die übrigen Vorraussetzungen erfüllt sind.

Praxis-Beispiel


Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung: 30.4.2009
Ende der Versicherungspflicht: 30.4.2009
Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 30.4.2009
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: 30.4.2009
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich am 1.5.2009. Zu diesem Zeitpunkt besteht keine den Krankengeldanspruch umfassende Mitgliedschaft, welche nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten bleiben könnte. Ein Anspruch auf Krankengeld ist somit nicht gegeben. Ein Anspruch auf Krankengeld kann sich ggf. im Rahmen des § 19 Abs. 2 ergeben (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht v. 6./7.5.2008 unter TOP 2).

Sommer Kommentar zu § 46 SGB V Pkt. 2.2 SGB Hauf online

5.4 Versicherungsverhältnis bei Entstehen des Anspruchs (HI2545826)
Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und den Anspruch auf Krankengeld (Umfang des Versicherungsschutzes) ist das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs[1]. Dafür kommt es weder auf den Beginn der Krankheit noch auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Entscheidend sind vielmehr der Beginn der Krankenhausbehandlung oder die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht als bloße Zahlungsvorschrift zu bewerten, sondern enthält den Entstehenstatbestand für den Anspruch dem Grunde nach.

Praxis-Beispiel
Entstehen des Anspruchs
Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied einer Krankenkasse. Er bezieht neben der Beschäftigung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist in der Zeit vom 15.4. - 31.5.2011 arbeitsunfähig krank und erhält Krankengeld. Die Mitgliedschaft bleibt während dieser Zeit erhalten[2].
Vom 1.6.2011 schließt sich eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner an[3]. Arbeitsentgelt wird nicht erzielt.
Am 2.6.2011 wird erneut Arbeitsunfähigkeit festgestellt und rückwirkend vom 1.6.2011 an bescheinigt. Der Anspruch auf Krankengeld ist nach den versicherungsrechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld zu beurteilen (3.6.2011). Zu diesem Zeitpunkt besteht eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner. Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht ausgeschlossen[4]. Es fehlt allerdings an beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld. Ein Anspruch auf Krankengeld aufgrund der Arbeitsunfähigkeit vom 1.6.2011 an besteht deswegen nicht.

Hinweis
Versicherungsrechtliche Folgen des Krankengeldanspruchs
Eine freiwillige Mitgliedschaft bleibt durch das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld unberührt.
Wenn der Anspruch auf Krankengeld während der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen oder in unmittelbarem Anschluss daran entsteht, dann bleibt dessen Mitgliedschaft erhalten[5]. Die Dauer des Krankengeldanspruchs richtet sich nach § 48 SGB V und umfasst längstens 78 Wochen. Potenzielle Veränderungen, die ohne die Arbeitsunfähigkeit eingetreten wären (z. B. Wechsel von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II), sind für den Anspruch unerheblich[6]. Wenn der Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft entsteht, dann besteht allenfalls ein "nachgehender" Krankengeldanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft. Dieser ist allerdings ausgeschlossen, wenn sich eine anderweitige Mitgliedschaft anschließt, z. B. weil kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht[7].
Abhängig vom Entstehen des Anspruchs ist auch die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des Krankengeldes zu beurteilen. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht[8] Das setzt voraus, dass der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses oder in unmittelbarem Anschluss daran entsteht.

Praxis-Beispiel
Mitgliedschaftserhaltende Wirkung


Mitgliedschaftsende/Ende der Beschäftigung 31.3.2011
Beginn/Feststellung der Arbeitsunfähigkeit 30.3.2011
Entstehen des Anspruchs 31.3.2011
Mitgliedschaft bleibt für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld erhalten

Mitgliedschaftsende/Ende der Beschäftigung 31.3.2011
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 30.3.2011
ärztliche Feststellung 31.3.2011
Entstehen des Anspruchs 1.4.2011

Krankengeld (Anspruch) (HI2422529)
5.2 Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (HI2545824)
Ausnahmen gelten für
• Bezieher von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III, deren Anspruch auf Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an entsteht[1] sowie
• Künstler und Publizisten, deren Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an entsteht.

Praxis-Beispiel
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III


Beginn der Arbeitsunfähigkeit eines Beziehers von Arbeitslosengeld 5.9.2011
ärztliche Feststellung 6.9.2011
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld 5.9.2011


Mitgliedschaft bleibt für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld erhalten

Unbezahlter Urlaub während einer unbefristeten Beschäftigung 15.3. - 30.4.2011
Mitgliedschaftsende[9] 14.4.2011
Beginn/Feststellung der Arbeitsunfähigkeit 4.4.2011
Entstehen des Anspruchs 5.4.2011
Mitgliedschaft bleibt für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld erhalten

Finkenbusch, zu 46 SGB V Haufe SGB online
Stellt sich jetzt nur die Frage wenn grundsätzlich ein Anspruch bestand wie sieht das die Kasse. wie hat die Agentur für Arbeit gemeldet Medegrund 81 Abmeldung wegen Ende Leistugnsanspruch ALG oder mit Meldgrudnd 26 Abmeldung wegen Anspruchs auf Krankengeld. Das müßte denn geklärt werden. Meiner Ansicht nach bestand grundätzlich ein Anspruch. Ist allerdings auch nur meine Ansicht. Vielileicht weiss hier jemand einen besseren Rat.


 


Zuletzt geändert von CiceroOWL am 28.04.2013, 14:01, insgesamt 1-mal geändert.

lalunita
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ja..

Beitrag von lalunita » 28.04.2013, 13:56

ja, dem Aamt lag meine AU vor, ich hatte einen Termin mit meiner Beraterin und der Leistungsabteilung, und hatte die AU dazu dabei.
Was meine Beraterin auch dazu veranlasste zu sagen, dann kann ich ja heute eh nix für sie tun, hoffentlich werden sie bald wieder gesund.
Wie und ob die das irgendwohin gemeldet haben, weiss ich natürlich nicht :(

Besten Dank für die Beispiele !

Ich bin wohl leider ein "schwieriger Fall" :(

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 28.04.2013, 14:03

Hm ich kann da nur den Rat geben und sich mit der zuständigen Kasse in Verbindung setzen und den Anspruch auf Krankengeld prüfen lassen . Meiner Anasich nach. Ich hoffe mal die Kasse hat auch laufend die AU bekommen. wie schon geschrieben: Vieleicht hat hier jemand einen besseren Rat.

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