Hey, Pippi Langstrumpf....Anton Butz hat geschrieben:.
Rangfolge von Normen - interessant!
Dass die “Recht”sprechung über allem steht, müsstest Du inzwischen bemerkt
haben. Der 1. BSG-Senat unter Leitung des Präsidenten Peter Masuch hat dies jahre-
lang unter Beweis gestellt und sich dabei nicht nur über den Wortlaut des § 46 SGB V,
sondern auch über Grundsätze der Sozialgesetzbücher I und X erhoben. Aber immer-
hin ist klar geworden, dass auch nach seiner Einschätzung Arbeitsunfähigkeits-
Richtlinien und Erläuterungen … - aber das hatten wir längst:
10.05.2012, B 1 KR 20/11R: die Regelungen in den AU-RL können den leistungs-
rechtlichen Krankengeld-Tatbestand nicht ausgestalten
10.05.2012, B 1 KR 19/11 R: die AU-RL kann die gesetzlich bestimmten Voraus-
setzungen des Krankengeld-Anspruchs nicht konkretisieren oder gar modifizieren
26.06.2007, B 1 KR 8/07 R: aus den AU-RL ist nichts Abweichendes herzuleiten
26.06.2007, B 1 KR 37/06 R: die AU-RL stehen im Range unter dem Gesetz; dem
Bundesausschuss fehlt die Kompetenz, die Voraussetzungen des Krankengeld-
Anspruchs zu modifizieren oder zu ändern.
Auch wenn du das wohl weiterhin nicht glauben wirst, die Arbeitsunfähigkeits-Richt-
linien stehen am Schluss der Normenkette. Danach kommen nur noch die insoweit
irrrelevanten Vereinbarungs- und Erläuterungstexte.
Deswegen nochmals für GKV: Die AU-RL des G-BA vermögen an der gesetzlichen
Rechtslage in der Auslegung des BSG nichts zu ändern, auch nicht die unterlas-
sene Beanstandung durch Frau Dr. Renate Lottis vom BMG:
https://www.g-ba.de/downloads/40-268-36 ... it_BMG.pdf
Dabei kommt es nicht darauf an, dass Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-
Vereinigungen sowie das BMAS gar nicht beteiligt waren.
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Danke, dass du hier eindrucksvoll bestätigst, dass du noch nicht einmal willens bist, dich mit den Grundlagen zu beschäftigen, sondern dir lieber in allerschönster verschwörungstheoretischer Art und Weise alles so zurecht legst, wie es in dein Weltbild passt. Du bist wahrscheinlich auch der Überzeugung, dass es Bielefeld nicht gibt.