gesetzlicher Wartetag?
Moderator: Czauderna
gesetzlicher Wartetag?
Hallo,
ein Mitarbeiter hat von seiner Krankenkasse ein Schreiben wegen seinem Krankengeld erhalten. Darin steht jetzt folgendes:
"Sie sind seit dem 14.1.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Wie uns ihr Arbeitgeber mitgeteilt hat, endet Ihre Entgeltfortzahlung am 13.1.2010. Der 14.1.2010 ist ein gesetzlicher Wartetag. Daher wird erst ab dem 15.1.2010 von uns Krankengeld gezahlt.
Mein Mitarbeiter versteht jetzt nicht, weshalb er für den 14.1.10 nicht auch Krankengeld bekommt. Und ich ehrlich gesagt auch nicht.
Die Krankmeldung ab 14.1.10 wurde auch am Beginn der Erkrankung, also 14.1.10 ausgestellt. Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endete, weil Vorerkrankungen anzurechnen waren, und somit keine Lohnfortzahlung bestand.
Also, warum bekommt mein Mitarbeiter erst ab 15.1.10 Krankengeld. Ich hatte so einen Fall noch nicht.
ein Mitarbeiter hat von seiner Krankenkasse ein Schreiben wegen seinem Krankengeld erhalten. Darin steht jetzt folgendes:
"Sie sind seit dem 14.1.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Wie uns ihr Arbeitgeber mitgeteilt hat, endet Ihre Entgeltfortzahlung am 13.1.2010. Der 14.1.2010 ist ein gesetzlicher Wartetag. Daher wird erst ab dem 15.1.2010 von uns Krankengeld gezahlt.
Mein Mitarbeiter versteht jetzt nicht, weshalb er für den 14.1.10 nicht auch Krankengeld bekommt. Und ich ehrlich gesagt auch nicht.
Die Krankmeldung ab 14.1.10 wurde auch am Beginn der Erkrankung, also 14.1.10 ausgestellt. Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endete, weil Vorerkrankungen anzurechnen waren, und somit keine Lohnfortzahlung bestand.
Also, warum bekommt mein Mitarbeiter erst ab 15.1.10 Krankengeld. Ich hatte so einen Fall noch nicht.
die frage ist ein klassiker
§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
->>> also Festellung der AU am 14.1.2010 = Anspruch auf KG am tag der auf die Feststellung folgt als ab 15.1.2010
§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
->>> also Festellung der AU am 14.1.2010 = Anspruch auf KG am tag der auf die Feststellung folgt als ab 15.1.2010
Hallo Krümel,
der Krankengeldanspruch entsteht mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung----1 Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
§ 46 SGB V.
Gruß
Czauderna
der Krankengeldanspruch entsteht mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung----1 Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
§ 46 SGB V.
Gruß
Czauderna
jaja, das hat Sven schon geschrieben. aber warum ist das so? wenn es eine logische nachvollziehbare Erklärung dafür gäbe, wäre das gut. denn so wie es im Gesetz steht ist es ja schön und gut. aber da steht nicht, was das für einen Zweck haben soll. das hätte ich gerne gewusst. wie soll ich das denn erklären? "Steht im Gesetz, ist halt so, friss und stirb".
noch schlimmer: Das war schon immer so....
Warum der Gesetzgeber das vor Jahrzehnten so geregelt hat, kann ich so leider auch nicht beantworten. Hierfür müßte man in die damalige Gesetzesbegründung reinschauen, welche mir aber auch nicht adhoc vorliegt.
Ich kann nur vermuten, dass der Gesetzgeber das seinerzeit so gesehen hat, dass der Versicherte i. d. R. am Tag der Krankschreibung in den meisten Fällen noch arbeitsfähig (erst nach der Arbeit zum Arzt) war und es somit zum Ruhen des KG für diesen Tag kommen würde. In den Fällen, in denen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, bekommt der Versicherte von dieser Regelung auch nichts mit.
Aber letztlich ist es auch egal, es wurde damals so geregelt und wurde durch eine Vielzahl von BSG-Urteilen in der Rechtmäßigkeit bestätigt. Insoweit müssen für den Bezug von Sozialleistungen nunmal Voraussetzungen definiert werden ab wann der Bürger diese Leistung erhält. Und das man damit auch nicht 100% der Bevölkerung mit solchen Regelungen glücklich macht, ergibt sich daraus automatisch.
Und wenn man diese Regelung kennt, kann man sich ja entsprechend verhalten.....
Warum der Gesetzgeber das vor Jahrzehnten so geregelt hat, kann ich so leider auch nicht beantworten. Hierfür müßte man in die damalige Gesetzesbegründung reinschauen, welche mir aber auch nicht adhoc vorliegt.
Ich kann nur vermuten, dass der Gesetzgeber das seinerzeit so gesehen hat, dass der Versicherte i. d. R. am Tag der Krankschreibung in den meisten Fällen noch arbeitsfähig (erst nach der Arbeit zum Arzt) war und es somit zum Ruhen des KG für diesen Tag kommen würde. In den Fällen, in denen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, bekommt der Versicherte von dieser Regelung auch nichts mit.
Aber letztlich ist es auch egal, es wurde damals so geregelt und wurde durch eine Vielzahl von BSG-Urteilen in der Rechtmäßigkeit bestätigt. Insoweit müssen für den Bezug von Sozialleistungen nunmal Voraussetzungen definiert werden ab wann der Bürger diese Leistung erhält. Und das man damit auch nicht 100% der Bevölkerung mit solchen Regelungen glücklich macht, ergibt sich daraus automatisch.
Und wenn man diese Regelung kennt, kann man sich ja entsprechend verhalten.....
....jetzt habe ich doch noch etwas gefunden:
I. Zweck und Inhalt der Vorschrift
1
§ 46 Satz 1 bestimmt, wann der Anspruch auf Krankengeld entsteht und differenziert dabei zwischen dem Anspruch bei stationärer Behandlung (Nr. 1) und dem Anspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im engeren Sinne (Nr. 2). Die Regelung des Satz 1 Nr. 2 verlangt die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; sie soll das Verfahren praktikabel gestalten und Manipulationen verhindern, indem sie eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausschließt.
Hilft das weiter ?
I. Zweck und Inhalt der Vorschrift
1
§ 46 Satz 1 bestimmt, wann der Anspruch auf Krankengeld entsteht und differenziert dabei zwischen dem Anspruch bei stationärer Behandlung (Nr. 1) und dem Anspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im engeren Sinne (Nr. 2). Die Regelung des Satz 1 Nr. 2 verlangt die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; sie soll das Verfahren praktikabel gestalten und Manipulationen verhindern, indem sie eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausschließt.
Hilft das weiter ?
JeinPlaton67 hat geschrieben:Hilft das weiter?
das würde aber nicht zum Fall meines Mitarbeiters passen. der war am 13.1. noch ganz normal arbeiten. am Morgen des 14.1. war es ihm nicht mehr möglich arbeiten zu kommen und ist direkt zum Arzt gegangen und für 2 Wochen krankgeschrieben worden. also konnte er doch am 14.1. nicht mehr arbeitsfähig sein. und die AU wurde nicht rückwirkend ausgestellt, sondern direkt am 14.1..Platon67 hat geschrieben:der Gesetzgeber das seinerzeit so gesehen hat, dass der Versicherte i. d. R. am Tag der Krankschreibung in den meisten Fällen noch arbeitsfähig (erst nach der Arbeit zum Arzt) war und es somit zum Ruhen des KG für diesen Tag kommen würde.
oder muss ich deine Aussage wiefolgt verstehen: wenn der Mitarbeiter sich akutell noch am Arbeitsplatz befindet, dann zB. Mittags sich nicht mehr wohl fühlt und krank nach Hause geht, er nachmittags zum Arzt geht und dieser ihn noch ab dem selben Tag krankschreibt, er den gesetzlichen Wartetag umgeht, weil an dem gesetzlichen Wartetage (Tag der AU) ja noch Entgeltfortzahlung geleistet wird. denn einen halben Tag hat er ja noch gearbeitet.
dolles ding. derjenige, der sich das ausgedacht hat, gehört auf den Mond geschossen.
dann trichter ich meinen Mitarbeitern ab sofort ein, sich vorher lieber noch mal zur Arbeit zu quälen, dabei eklatante Fehler zu machen, weil sie nicht mehr richtig fit sind, meiner Firma damit Einbußen zu verschaffen und dafür aber damit ihren vollen Krankengeldanspruch zu erlangen. was eine Logik.
wie war das noch gleich? alle Versicherten sind gleich zu behandeln? von Gleichbehandlung ist ja hier nichts zu sehen. aber gut, dann versuch ich das mal meinem Mitarbeiter irgendwie zu verklickern. ob er es versteht und vor allem logisch nachvollziehen kann, ist eine andere Frage... trotzdem danke.
dann trichter ich meinen Mitarbeitern ab sofort ein, sich vorher lieber noch mal zur Arbeit zu quälen, dabei eklatante Fehler zu machen, weil sie nicht mehr richtig fit sind, meiner Firma damit Einbußen zu verschaffen und dafür aber damit ihren vollen Krankengeldanspruch zu erlangen. was eine Logik.
wie war das noch gleich? alle Versicherten sind gleich zu behandeln? von Gleichbehandlung ist ja hier nichts zu sehen. aber gut, dann versuch ich das mal meinem Mitarbeiter irgendwie zu verklickern. ob er es versteht und vor allem logisch nachvollziehen kann, ist eine andere Frage... trotzdem danke.
Diese Regelung bestand schon vor 1986. Ich glaube, dass diese Änderung Ende der Siebziger oder Anfang der Achtziger Jahre (wieder) eingeführt wurde. Die Änderung hat es damals bis in die Tagesschau geschafft. Als (eine) Begründung war (auch) Sparmaßnahme angegeben.
Betroffen sind heutzutage vor allem:
- Personen mit Vorerkrankungen, deren Entgeltfortzahlung daher erschöpft ist
- bei Erkrankungen in den ersten 4 Wochen einer neuen Beschäftigung, wenn keine Entgeltfortzahlung geleistet wird
Wartetage können auch mehr als einen Tag umfassen:
Beispiel: AN fühlt sich am Dienstag krank und spart sich den Arztbesuch, da er davon ausgeht, dass es ihm am nächsten Tag wieder besser geht.
Am Mittwoch geht es ihm noch nicht besser. Am Donnerstag geht er dann zum Arzt. Wenn er zu den betroffenen Personenkreisen gehört, bekommt er von Dienstag bis Donnerstag kein Geld. Der Arbeitnehmer kann die Wartetage nur vermeiden, wenn er bereits am Montag nach der Arbeit zum Arzt geht (wenn er sich dann schon schlecht fühlt).
Betroffen sind heutzutage vor allem:
- Personen mit Vorerkrankungen, deren Entgeltfortzahlung daher erschöpft ist
- bei Erkrankungen in den ersten 4 Wochen einer neuen Beschäftigung, wenn keine Entgeltfortzahlung geleistet wird
Wartetage können auch mehr als einen Tag umfassen:
Beispiel: AN fühlt sich am Dienstag krank und spart sich den Arztbesuch, da er davon ausgeht, dass es ihm am nächsten Tag wieder besser geht.
Am Mittwoch geht es ihm noch nicht besser. Am Donnerstag geht er dann zum Arzt. Wenn er zu den betroffenen Personenkreisen gehört, bekommt er von Dienstag bis Donnerstag kein Geld. Der Arbeitnehmer kann die Wartetage nur vermeiden, wenn er bereits am Montag nach der Arbeit zum Arzt geht (wenn er sich dann schon schlecht fühlt).
also gestern hab ich mit Händen und Füßen es meinem Mitarbeiter erklärt. begeistert war er nicht. aber er scheint es so hinzunehmen
gerecht ist diese Regelung sicher nicht, aber man muss es wohl akzeptieren. verstanden hätten wir diese Regelung, wenn der Mitarbeiter nur 1 oder 2 Tage krankgeschrieben gewesen wäre. aber er war zwei Wochen krank und war währenddessen auch einmal nachts in der Notaufnahme. da kann man wohl kaum von blaumachen sprechen. aber so sind die Gesetze nun mal. das schreit nach einer Reform
gerecht ist diese Regelung sicher nicht, aber man muss es wohl akzeptieren. verstanden hätten wir diese Regelung, wenn der Mitarbeiter nur 1 oder 2 Tage krankgeschrieben gewesen wäre. aber er war zwei Wochen krank und war währenddessen auch einmal nachts in der Notaufnahme. da kann man wohl kaum von blaumachen sprechen. aber so sind die Gesetze nun mal. das schreit nach einer Reform