GESETZGEBER-KRANKENGELD-FALLE auch für BESCHÄFTIGTE
Moderator: Czauderna
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GESETZGEBER-KRANKENGELD-FALLE auch für BESCHÄFTIGTE
Die Frage steht im Raum
http://www.krankenkassenforum.de/bsg-kr ... ght=#75591
und sollte dringend diskutiert werden, bevor der BT-Gesundheits-
ausschuss wieder tagt.
Tatsache ist jedenfalls, dass bisher keiner der am Gesetzgebungs-
verfahren beteiligten Verbände auf die vorgesehene Änderung der
Gesetzes-Systematik aufmerksam gemacht hat. Für die Kassen-
vertretungen ist dies nachvollziehbar, für die Versicherten-
Vertretungen - aus ganz anderen Gründen - auch.
Schönen Gruß!
Anton Butz
http://www.krankenkassenforum.de/bsg-kr ... ght=#75591
und sollte dringend diskutiert werden, bevor der BT-Gesundheits-
ausschuss wieder tagt.
Tatsache ist jedenfalls, dass bisher keiner der am Gesetzgebungs-
verfahren beteiligten Verbände auf die vorgesehene Änderung der
Gesetzes-Systematik aufmerksam gemacht hat. Für die Kassen-
vertretungen ist dies nachvollziehbar, für die Versicherten-
Vertretungen - aus ganz anderen Gründen - auch.
Schönen Gruß!
Anton Butz
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Re: GESETZGEBER-KRANKENGELD-FALLE auch für BESCHÄFTIGTE
Ich gehe davon aus, dass bisher keiner darauf aufmerksam gemacht hat, weil es die von dir gesehene Änderung der Gesetzes-Systematik nicht gibt.Anton Butz hat geschrieben:
Tatsache ist jedenfalls, dass bisher keiner der am Gesetzgebungs-
verfahren beteiligten Verbände auf die vorgesehene Änderung der
Gesetzes-Systematik aufmerksam gemacht hat. Für die Kassen-
vertretungen ist dies nachvollziehbar, für die Versicherten-
Vertretungen - aus ganz anderen Gründen - auch.
Schönen Gruß!
Anton Butz
Der § 192 SGB V bleibt bestehen.
Woraus meinst du eine Änderung der Systematik zu erkennen?
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Re: GESETZGEBER-KRANKENGELD-FALLE auch für BESCHÄFTIGTE
Das wäre allerdings auch der mir liebste Grund!GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Ich gehe davon aus, dass bisher keiner darauf aufmerksam gemacht hat,
weil es die von dir gesehene Änderung der Gesetzes-Systematik nicht gibt.
Der § 192 SGB V bleibt bestehen.
Woraus meinst du eine Änderung der Systematik zu erkennen?
Gegenfrage: was hat das Ganze noch mit § 192 SGB V zu tun, wenn erst
mal der geplante Satz 2 in § 46 SGB V eingefügt ist?
Hier mal eine E-Mail ans Bundesgesundheitsministerium:
......................
Nach meiner Auffassung kann man den KG-Anspruch laufend Beschäftigter nicht ohne die Paragraphen (warum hat ein Tablet kein Paragraphen-Zeichen?) 7 SGB IV und 192 SGB V beurteilen. Diese Grundlagen bleiben, wie GKV bereits dargestellt hat, unverändert bestehen.
Was sagen Sie dazu, Herr Butz? Wie kommen Sie zu Ihrer Einschätzung? Mir fehlt dazu in Ihrer Darstellung ein Puzzleteil....
Viele Grüße
Billy
Was sagen Sie dazu, Herr Butz? Wie kommen Sie zu Ihrer Einschätzung? Mir fehlt dazu in Ihrer Darstellung ein Puzzleteil....
Viele Grüße
Billy
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Hallo,GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Genau das ist das Problem. Ohne Berücksichtung dieses Themas sind alle weiteren Schlussfolgerungen fehlerhaft und eine Diskussion macht wirklich keinen Sinn.Anton Butz hat geschrieben:
zur zweiten Frage (nochmals):
nicht „mein“ Thema – auch nicht im Parallel-Thread
da ist was dran - das Argument kann ich nachvollziehen.
GBruss
Czauderna
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Und noch so ein Fehlschluss von Anton Butz, ich zitiere aus seinem Schreiben an das BMG:
Zum Vergleich der momentane Wortlaut:
Nein, in den anderen Fällen bleibt er nicht bestehen, sondern beginnt wieder neu mit dem Tag der ärztlichen Feststellung. Du solltest die Neufassung auch komplett lesen und verstehen:Anton Butz hat geschrieben:Die mit Art. 1 Nr. 15 Buchstabe b des Gesetzentwurfes vorgeschlagene Formulierung
„Der Anspruch auf K
rankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende der ärztlich fest
-
gestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten
Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“
bewirkt, dass der Krankengeld
-
Anspruch in allen anderen Fällen nicht bestehen bleibt.
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... rf_VSG.pdf15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
an.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende der ärzt-
lich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit
am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“
Zum Vergleich der momentane Wortlaut:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
...
Hallo,
ich hatte ja geschrieben, dass ich irgendwo gelesen habe, dass künftig bei einer wirklichen Lücke der Krankengeldanspruch erlischt. Ich habe dieser Formulierung damals nicht wirklich eine Bedeutung beigemessen und jetzt finde ich sie nicht mehr.
Anton, du hast mir ja beigepflichtet, kannst du da aushelfen - in dem Entwurf zur Gesetzesänderung habe ich jedenfalls nix gefunden.
Gruss
Czauderna
ich hatte ja geschrieben, dass ich irgendwo gelesen habe, dass künftig bei einer wirklichen Lücke der Krankengeldanspruch erlischt. Ich habe dieser Formulierung damals nicht wirklich eine Bedeutung beigemessen und jetzt finde ich sie nicht mehr.
Anton, du hast mir ja beigepflichtet, kannst du da aushelfen - in dem Entwurf zur Gesetzesänderung habe ich jedenfalls nix gefunden.
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,
Das ist kein Widerspruch zu dem Post von GKV. Der Kg-Anspruch erlischt tatsächlich, beginnt aber mit der ärztlichen Feststellung wieder neu sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stimmen. Es kommt in solchen Konstellationen zwar zu wenigen Tagen KG-Verlust, aber keinesfalls zu einem kompletten Wegfall.
Viele Grüße
Billy
Das ist kein Widerspruch zu dem Post von GKV. Der Kg-Anspruch erlischt tatsächlich, beginnt aber mit der ärztlichen Feststellung wieder neu sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stimmen. Es kommt in solchen Konstellationen zwar zu wenigen Tagen KG-Verlust, aber keinesfalls zu einem kompletten Wegfall.
Viele Grüße
Billy
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Erste Übereinstimmung!GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Nein, in den anderen Fällen bleibt er nicht bestehen ...
Sind wir auch einig, dass der Satz 2 - den wir übrigens identisch zitierten -
auch lauten könnte
Oder wo liegt der entscheidende Unterschied (außer in der vermeidbaren„
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt nicht bestehen, wenn nach dem Ende der
ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit
nicht am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“
doppelten Verneinung)?
@broemmel:
Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es nicht um "nicht passen" sondern um "nicht wissen". Herr Butz sagt, es sei nicht sein Thema.
@ Herr Butz:
Über den Wegfall des KG besteht Einigkeit, aber nicht über die von Ihnen dargestellten Folgen. Nach Ihrer Lesart ist dann endgültig Schluss, nach unserer beginnt aber ein neuer Anspruch. Eben weil die von Ihnen ignorierten versicherungsrechtlichen Grundlagen dies möglich machen
Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es nicht um "nicht passen" sondern um "nicht wissen". Herr Butz sagt, es sei nicht sein Thema.
@ Herr Butz:
Über den Wegfall des KG besteht Einigkeit, aber nicht über die von Ihnen dargestellten Folgen. Nach Ihrer Lesart ist dann endgültig Schluss, nach unserer beginnt aber ein neuer Anspruch. Eben weil die von Ihnen ignorierten versicherungsrechtlichen Grundlagen dies möglich machen