Für alle die es intressiert
Moderator: Czauderna
Für alle die es intressiert
Arbeitsunfähigkeit von Hartz IV-Berechtigten: G-BA stellt Maßstab klar
Berlin, 21. Juni 2012 – Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – sogenannte Hartz IV-Leistungen – beantragt haben oder beziehen, sind dann arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden täglich arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.
„Mit dieser Definition hat der G-BA einen verbindlichen und praxistauglichen Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den unterschiedlichen Verwendungszwecken einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis einigermaßen gerecht wird“, sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Erwerbsfähige Hartz IV-Berechtigte sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ein Arbeitsunfähigkeitsnachweis gegenüber den Jobcentern ist beispielsweise dann erforderlich, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können. Der G-BA hat sich bei seinen Beratungen auch kritisch damit auseinandergesetzt, dass sich die Entscheidung der Ärztin oder des Arztes auf die Leistungsansprüche des Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auswirken kann.
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V), in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren. Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit schafft in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Krankengeld. Das „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21. Dezember 2008 sieht vor, dass der G-BA auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II regelt.
Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und die Tragenden Gründe werden auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:http://www.g-ba.de/institution/presse/p ... ungen/440/
Berlin, 21. Juni 2012 – Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – sogenannte Hartz IV-Leistungen – beantragt haben oder beziehen, sind dann arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden täglich arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.
„Mit dieser Definition hat der G-BA einen verbindlichen und praxistauglichen Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den unterschiedlichen Verwendungszwecken einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis einigermaßen gerecht wird“, sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Erwerbsfähige Hartz IV-Berechtigte sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ein Arbeitsunfähigkeitsnachweis gegenüber den Jobcentern ist beispielsweise dann erforderlich, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können. Der G-BA hat sich bei seinen Beratungen auch kritisch damit auseinandergesetzt, dass sich die Entscheidung der Ärztin oder des Arztes auf die Leistungsansprüche des Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auswirken kann.
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V), in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren. Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit schafft in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Krankengeld. Das „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21. Dezember 2008 sieht vor, dass der G-BA auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II regelt.
Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und die Tragenden Gründe werden auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:http://www.g-ba.de/institution/presse/p ... ungen/440/
also deine äußerungen und interpretationen zu gesetzen etc kann man hier langsam nur noch belächeln ...mit anderen Worten: den G-BA und die AU-RL kann man getrost vergessen, das sind häufig untaugliche Versuche, ziemlich rechtwidrig ...
für dich ist doch alles rechtswidrig, was nicht in DEINE meinung passt.
du kannst dich sicher noch jahrelang in alle gesetze, richtlinien, urteile etc. einlesen, doch das ergebnis deiner interpretationen ist selten korrekt.
was macht denn dein fall bei der dak ???? du warst doch im recht und nur die böse kk will dir nicht das geben, was dir zusteht ... -> und da du immer recht hast, hat das doch sicher auch die dak eingesehen ????
Hallo Machts Sinn,
und wieder sei der Leser in diesem Forum darauf hingewiesen, dass die Auffassung, dass das alles rechtswidrig ist, die von dir , dem User "Machts Sinn" ist und keinesfalls allgemein verbindlich.
Was dir nicht in den Kram passt ist rechtswidrig - wenn es bisher noch keiner begriffen hat, dann wird es langsam Zeit dafür.
Diejenigen, dies das bereits begriffen haben tragen es mit Fassung.
Das mit den "getroffenen Hunden" war natürlich daneben, aber das weißt du ja selbst.
Und weil du es so liebst - zum Thema - ich finde diese Klarstellung richtig, gerade weil es hier nicht mal um Krankengeldansprüche geht !!
Gruss
Czauderna
und wieder sei der Leser in diesem Forum darauf hingewiesen, dass die Auffassung, dass das alles rechtswidrig ist, die von dir , dem User "Machts Sinn" ist und keinesfalls allgemein verbindlich.
Was dir nicht in den Kram passt ist rechtswidrig - wenn es bisher noch keiner begriffen hat, dann wird es langsam Zeit dafür.
Diejenigen, dies das bereits begriffen haben tragen es mit Fassung.
Das mit den "getroffenen Hunden" war natürlich daneben, aber das weißt du ja selbst.
Und weil du es so liebst - zum Thema - ich finde diese Klarstellung richtig, gerade weil es hier nicht mal um Krankengeldansprüche geht !!
Gruss
Czauderna
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- Beiträge: 33
- Registriert: 28.11.2009, 11:40
Was heisst das nun konkret?
Mich wundert der Begriff "Leistungsberechtigter" statt Leistungsbezieher.
Es reicht also aus auf diese Leistung Anspruch zu haben?
Meine Gedanken:
Beispiel:
Im laufenden KG Bezug gekündigt.
Fortlaufende AU mit Wahrung aller Fristen bei Ausstellung.
Schwere Rücken OP. Titanplatte Schrauben etc.
Ich befürchte, dass sich nun findige KK Juristen hinsetzen und sagen:
Mit jeweils 1.5 Stunden Pause zwischen je einer Stunde Arbeit ist der Leistungsberechtigte arbeitsfähig im Sinne der Erklärung. Einstellung der KG Zahlung. ??
Mich wundert der Begriff "Leistungsberechtigter" statt Leistungsbezieher.
Es reicht also aus auf diese Leistung Anspruch zu haben?
Meine Gedanken:
Beispiel:
Im laufenden KG Bezug gekündigt.
Fortlaufende AU mit Wahrung aller Fristen bei Ausstellung.
Schwere Rücken OP. Titanplatte Schrauben etc.
Ich befürchte, dass sich nun findige KK Juristen hinsetzen und sagen:
Mit jeweils 1.5 Stunden Pause zwischen je einer Stunde Arbeit ist der Leistungsberechtigte arbeitsfähig im Sinne der Erklärung. Einstellung der KG Zahlung. ??
Hallo,
Die Juristen einer Krankenkasse haben damit nichts, aber auch überhaupt nichts zu tun, Un dem Eingangsthread geht es um die Frage des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit bei ALG 1 und ALG 2 Beziehern (wenn ich das richtig gelesen und auch verstanden habe). Da hat erst mal mit dem Krankengeld nichts zu tun.
Gruss
Czauderna
Die Juristen einer Krankenkasse haben damit nichts, aber auch überhaupt nichts zu tun, Un dem Eingangsthread geht es um die Frage des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit bei ALG 1 und ALG 2 Beziehern (wenn ich das richtig gelesen und auch verstanden habe). Da hat erst mal mit dem Krankengeld nichts zu tun.
Gruss
Czauderna
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- Beiträge: 33
- Registriert: 28.11.2009, 11:40
Nö, nur das sich die Krankenversicherung daran halten muss was im SGB III und SGB IX, SGB VI steht zum Verweis auf andere Tätigkeiten beim Bezug von Krankengeld und dem vorherrigen Bezug von Leistungen nach dem SGB III. Das sit ja nun auch eindeutig geregelt. Ich wollte eigentlich nur dem Threads von Hans Huckebein entgegenhalten das entsprechend dman ja nu schlecht nach je 1,5 Stunden Pausen Tätigkeiten suchen kann, da diese meist nicht gibt. Ergo kann man im sinne des AZ, usw davon ausgehen das diese Sorge unbegründet ist. Allerdings besteht durchaus die Möglichkeiten Tätigkeiten auszuüben die aufgrund einer vorliegenden HWS und LWS Erkrankung, abwechselnd im Stehen undsitzen ausgeübt werden kann.