Nein, nicht ALG1 (nach § 136 SGB III) "wegen AU" sondern ALG nach § 145 SGB III wegen Leistungsminderung und Höchstanspruch auf Krankengeld erschöpft! Das ist ein Unterschied.AlfonsoX hat geschrieben:also Antrag auf ALG1 stellen, wegen AU wird dieser mit nem Schreiben abgelehnt.
dannach Antrag auf ALG2 stellen, wieder mit nem Schreiben quittieren lassen und dann zum Anwalt?
rechtsanwalt-koeper.de/index.php/global/artikel/krankenkasse_arbeitsamt_jobcenter/
ich hatte Dich so verstanden, dass Du einen Tipp haben wolltest, wie es nach der Leistungsunterbrechung KG weitergeht. Das ist der übliche Weg (auch dann wenn ein Beschäftigungsverhältnis formal noch besteht) und die Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungsminderung, als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB III erfüllt sind. Wenn am 8.5. die Leistungsunterbrechung eintritt, würde ich mich beeilen die Ansprüche zu klären. Dafür brauchst keinen Rechtsanwalt sondern den zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit. Wenn Du dem Link von CiceroOWL folgst, findest Du weitere Informationen hierzu.
Viel Glück
Gruß Leser
PS: entscheidend für die Anrechnung oder Nichtanrechnung von Vorerkrankungen ist nicht der ICD-Schlüssel der Diagnose, sondern letzlich eine Zusammenhangsbestätigung des behandelnden Arztes.