Zu Punkt 8 (Krankenhauseinweisung) gibt es ein interessantes Urteil, welches allerdings für eine private Krankentagegeldversicherung (=Krankengeld) gilt. Ich habe meine Versicherung damit konfrontiert, als sie eine KH-Einweisung von meinem behandelnden Arzt forderte, und dann war Ruhe Im Prinzip müsste sich das Urteil auch auf das SGB übertragen lassen, was dann eine juristische Frage wäre:
Keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung zur Darlegung der Art und Umfang der durchgeführten Behandlung gegenüber seinem Krankentagegeldversicherer:
OLG Koblenz vom 28.05.2010 10 U 686/09
1. Nach § 9 Nr. (2) MB/KT 94 hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
2. Ein Bedürfnis für die von dem Krankentagegeldversicherer erstrebte Darlegung eines Behandlungskonzepts besteht im Rahmen der Krankentagegeldversicherung nicht, da es für diese nur auf die tatsächliche ärztliche Behandlung ankommt und es nicht um das Interesse des Versicherers an der Abwehr unnötiger Kosten geht. Auf die Frage, ob der Krankentagegeldversicherer aus den Arztrechnungen die ärztliche Behandlung des Versicherungsnehmers ersehen konnte, kommt es daher hier nicht an.
Ich sehe das so: Der MDK KANN eine KH-Einweisung anregen, ebenso die Krankenkasse. Die letztendliche Entscheidung trifft aber einzig und allein der behandelnde Arzt. Genauso war dies auch bei mir, parallel zum Krankengeld der GK bei meiner zusätzlichen privaten KTG-Versicherung.
Fragen zu meinen Rechten als Patient
Moderator: Czauderna