Fragebogen zur Vorlage beim MDK gekriegt. Wie verhalten?
Moderator: Czauderna
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- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
schwer zu sagen, was die Kasse vorhat.
Ich denke nur, dass wenn Du den Bogen nicht zurückschickst, Du ggf. als unkooperativ abgestempelt wirst. Heb Dir Deine Kraft lieber für Aktionen auf, die sich lohnen.
Die Frage, zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kannst Du auch mit einem "?" beantworten.
Der Bogen ist harmlos. Eine Seite sind ja nur Fragen zum Job. Da kreuzt Du halt alles an, was passt. Und auf der ersten Seite mach wie Du meinst, ober welchem Ratschlag Du auch immer folgen willst.
LG, Fee
schwer zu sagen, was die Kasse vorhat.
Ich denke nur, dass wenn Du den Bogen nicht zurückschickst, Du ggf. als unkooperativ abgestempelt wirst. Heb Dir Deine Kraft lieber für Aktionen auf, die sich lohnen.
Die Frage, zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kannst Du auch mit einem "?" beantworten.
Der Bogen ist harmlos. Eine Seite sind ja nur Fragen zum Job. Da kreuzt Du halt alles an, was passt. Und auf der ersten Seite mach wie Du meinst, ober welchem Ratschlag Du auch immer folgen willst.
LG, Fee
Einheitliche Fragebögen - unterschiedlich ?
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Da hat sich jemand die mühe gemacht und Antrag auf Reha G110 einfach Kopiert.
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... /G0110.pdf
LG
Habssatt
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... /G0110.pdf
LG
Habssatt
Irgendwie fühle ich mich von der Kasse verarscht.
Danke für die Hinweise.
Werde zunächst mal nach der rechtlichen Grundlage dieses Fragebogens und der Abweichung von jenem in den AU Begutachtungsrichtlinien fragen.
Verschafft zumindest etwas Zeit. Solange kein gegenteiliger Bescheid kam, werden die ja wohl Krankengeld zahlen, oder?
Danke für die Hinweise.
Werde zunächst mal nach der rechtlichen Grundlage dieses Fragebogens und der Abweichung von jenem in den AU Begutachtungsrichtlinien fragen.
Verschafft zumindest etwas Zeit. Solange kein gegenteiliger Bescheid kam, werden die ja wohl Krankengeld zahlen, oder?
Hier die wichtigsten Passagen meines Schreibens an die KK:
Ich weise darauf hin, dass Sozialdaten für eine Begutachtung nach § 275 SGB V grundsätzlich nur durch den MDK angefordert werden dürfen. Nur dieser kann beurteilen, welche Sozialdaten für die gutachterliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich sind.
Die Krankenkassen dürfen nur das Ergebnis der Begutachtung erhalten (§ 277 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Daraus folgt, dass die Krankenkassen gerade nicht die Sozialdaten erhalten dürfen, die der MDK für die Beratung und Begutachtung benötigt.
Ob eine Krankenkasse den MDK einschaltet oder nicht, darf sie nur anhand vorhandener eigener Unterlagen prüfen, „keinesfalls jedoch durch zusätzliche Ermittlungen“. Ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung des gesetzlich Versicherten beim Bezug von Sozialleistungen gemäß § 206 SGB V, §§ 60 – 66 SGB I liegt hier nicht vor, da es an der Erforderlichkeit der Datenerhebung fehlt.
Bitte teilen Sie mir daher mit, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese sensiblen Daten im mir zugesandten Fragebogen erhoben werden sollen.
Eine pauschale Datenerhebungsbefugnis durch Selbstauskunftsbögen der Krankenkasse sieht das
Gesetz nicht vor.
Auf die Freiwilligkeit einer solchen Selbstauskunft wurde ich in Ihrem Schreiben nicht hingewiesen.
Ich bin gern bereit, den Ärzten des MDKs zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Postwege
personenbezogene Daten zukommen zu lassen und mich, falls notwendig, einer persönlichen
Begutachtung zu unterziehen.
Mal sehen, was passiert...
Vermutlich eine Einladung zur Begutachtung beim MDK, aber das ist legitim....
Oder man droht mir erst, das KG einzustellen, weil ich auch die Schweigepflichtsentbindung nicht unterschrieben habe...
Ich weise darauf hin, dass Sozialdaten für eine Begutachtung nach § 275 SGB V grundsätzlich nur durch den MDK angefordert werden dürfen. Nur dieser kann beurteilen, welche Sozialdaten für die gutachterliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich sind.
Die Krankenkassen dürfen nur das Ergebnis der Begutachtung erhalten (§ 277 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Daraus folgt, dass die Krankenkassen gerade nicht die Sozialdaten erhalten dürfen, die der MDK für die Beratung und Begutachtung benötigt.
Ob eine Krankenkasse den MDK einschaltet oder nicht, darf sie nur anhand vorhandener eigener Unterlagen prüfen, „keinesfalls jedoch durch zusätzliche Ermittlungen“. Ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung des gesetzlich Versicherten beim Bezug von Sozialleistungen gemäß § 206 SGB V, §§ 60 – 66 SGB I liegt hier nicht vor, da es an der Erforderlichkeit der Datenerhebung fehlt.
Bitte teilen Sie mir daher mit, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese sensiblen Daten im mir zugesandten Fragebogen erhoben werden sollen.
Eine pauschale Datenerhebungsbefugnis durch Selbstauskunftsbögen der Krankenkasse sieht das
Gesetz nicht vor.
Auf die Freiwilligkeit einer solchen Selbstauskunft wurde ich in Ihrem Schreiben nicht hingewiesen.
Ich bin gern bereit, den Ärzten des MDKs zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Postwege
personenbezogene Daten zukommen zu lassen und mich, falls notwendig, einer persönlichen
Begutachtung zu unterziehen.
Mal sehen, was passiert...
Vermutlich eine Einladung zur Begutachtung beim MDK, aber das ist legitim....
Oder man droht mir erst, das KG einzustellen, weil ich auch die Schweigepflichtsentbindung nicht unterschrieben habe...
Nur ``Ruhig Blut``
Habssatt
LGNach dem SGB I § 61 lässt sich keine mit dem drohenden Entzug des Krankengeldes einhergehende Verpflichtung zur Mitwirkung ableiten. Nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten ist die Erhebung von medizinischen Daten durch die Krankenkassen bei Patienten und deren behandelnden Ärzte rechtswidrig. Die Spezialvorschriften des SGB V (Krankenversicherungsgesetz) stünden über den allgemeinen Vorschriften des SGB I, sodass die Mitwirkungspflicht bei Gesundheitsdaten nur gegenüber dem MDK und nicht gegenüber den Krankenkassen bestehe. Auf dessen Veranlassung musste deshalb bereits die Erhebung von Intimdaten durch die Krankenkassen mittels „Selbsterhebungsbögen“ eingestellt werden.
Habssatt
Danke!
Meine KK hat wohl diese Fragebögen nicht eingestellt.
Scheint aber auch je nach Region anders zu sein.
Habe vorher in einem anderen Bundesland gelebt und da gab es diese Praktiken nicht. Da wurde der MDK konsultiert und fertig, was ja das gute Recht der KK ist, wenn es um die Prüfung von Langzeit-AU geht.
Meine KK hat wohl diese Fragebögen nicht eingestellt.
Scheint aber auch je nach Region anders zu sein.
Habe vorher in einem anderen Bundesland gelebt und da gab es diese Praktiken nicht. Da wurde der MDK konsultiert und fertig, was ja das gute Recht der KK ist, wenn es um die Prüfung von Langzeit-AU geht.
Also, bevor ich in den Krankengeldbezug kam, hatte ich nie Probleme mit der KK. War aber auch eher selten beim Arzt (nur Vorsorgeuntersuchungen).
Wenn man aufgrund von Krankheit nicht arbeiten gehen kann und am Existenzminimum rumkrebst, event. noch eine Familie zu ernähren hat, dann kriegt man es echt mit der Angst zu tun, wenn sich andeutet, dass einen die KK los werden, sprich nicht mehr zahlen will...
Finde das Ganze bei gestelltem EM-Antrag und wenige Monate vor der Aussteuerung erst recht irrsinnig...
Wenn man aufgrund von Krankheit nicht arbeiten gehen kann und am Existenzminimum rumkrebst, event. noch eine Familie zu ernähren hat, dann kriegt man es echt mit der Angst zu tun, wenn sich andeutet, dass einen die KK los werden, sprich nicht mehr zahlen will...
Finde das Ganze bei gestelltem EM-Antrag und wenige Monate vor der Aussteuerung erst recht irrsinnig...