Hallo zusammen,
ich habe nachstehende Frage, die ich Stichpunktartig und chronologisch darstelle.
1. Krankschreibung (Psychisch) mit Krankengeld Bezug mit einer gesamten Dauer von 5 Monaten: April bis September 2016 - Endbescheinigung vom Arzt
2. Krankschreibung (HWS) mit Krankengeld Bezug seit Dezember 2016 das Ende ist nun noch nicht abzusehen.
Da die 2. Krankschreibung mit Ziffern für den HWS belegt ist und bisher medizinisch noch kein Behandlungserfolg erzielt wurde, wird nun vermutet, dass es psychischer Herkunft sein wird, eine Überweisung zum Psychologen ist ausgehändigt worden.
Nun stellt sich folgende Frage, da bereits zu der ersten Krankschreibung April bis September 2016 eine Arbeitsunfähigkeit durch eine psychische Erkrankung hervorging, ist es nun mit einer Blockfrist etc. verbunden? Oder spielt eine mögliche weitere psychische Erkrankung keine Rolle um weiter Krankengeld ausgezahlt zu bekommen?
Vielen Dank!
Stefan
Frage zum komplexeren Sachverhalt-Krankengeld
Moderator: Czauderna
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Re: Frage zum komplexeren Sachverhalt-Krankengeld
Hallo,Stefan1973 hat geschrieben:Hallo zusammen,
ich habe nachstehende Frage, die ich Stichpunktartig und chronologisch darstelle.
1. Krankschreibung (Psychisch) mit Krankengeld Bezug mit einer gesamten Dauer von 5 Monaten: April bis September 2016 - Endbescheinigung vom Arzt
2. Krankschreibung (HWS) mit Krankengeld Bezug seit Dezember 2016 das Ende ist nun noch nicht abzusehen.
Da die 2. Krankschreibung mit Ziffern für den HWS belegt ist und bisher medizinisch noch kein Behandlungserfolg erzielt wurde, wird nun vermutet, dass es psychischer Herkunft sein wird, eine Überweisung zum Psychologen ist ausgehändigt worden.
Nun stellt sich folgende Frage, da bereits zu der ersten Krankschreibung April bis September 2016 eine Arbeitsunfähigkeit durch eine psychische Erkrankung hervorging, ist es nun mit einer Blockfrist etc. verbunden? Oder spielt eine mögliche weitere psychische Erkrankung keine Rolle um weiter Krankengeld ausgezahlt zu bekommen?
Vielen Dank!
Stefan
die Frage ist doch, ob die 2. Erkrankung mit der 1. Erkrankung in einem ursächlichen Zusammenhang steht, also die KG-Anspruchszeiten aus der 1. Erkrankung auf die 78 Wochen-Frist angerechnet werden kann.
So, wie geschildert ist das bislang nicht der Fall, denn diese Frage muss jetzt nicht nur durch die Behandlung beim Psychologen sondern dann auch ggf. durch den MDK(Medizinischer Dienst) beurteilt werden.
Aber offengestanden, eine solche Konstellation hatte ich auch noch nicht, jedenfalls in der Form, dass sich im Nachhinein ein ursächlicher Zusammenhang ergeben hätte.
Gruss
Czauderna