Frage Krankengeldeinstellung
Moderator: Czauderna
Okay, GerneKrankenVersichert, wir kommen dann beide mal wieder runter.
Unser Günter, als langjähriger Kassenmitarbeiter bezeichnet diesen Sachverhalt schon mal als Willkür. Herzlichen Dank Günter!
Man muss sich jetzt vielleicht mal die zitierten Urteile näher unter die Lupe nehmen und mal gucken, was dort war.
Völlig klar, die Sachverhalte der besagten Entscheidungen werden mit Sicherheit nicht identisch mit dem hier eingestellten Sachverhalt sein.
Ferner ist zu klären, welche Gedanken sich die betroffene Kasse bislang überhaupt gemacht hat.
Wenn ich dann höre, dass die rückwirkende Feststellung der AU offensichtlich eine Urkundenfälschung darstellt, dann scheint die Kasse wohl im Anlauf nicht gewillt zu sein, den Sachverhalt allumfassend zu prüfen.
Daher werden Gespräche mit der Kasse wohl nicht fruchten.
Es muss ein vernünftiger Widerspruch auf den Tisch, am besten durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Unser Günter, als langjähriger Kassenmitarbeiter bezeichnet diesen Sachverhalt schon mal als Willkür. Herzlichen Dank Günter!
Man muss sich jetzt vielleicht mal die zitierten Urteile näher unter die Lupe nehmen und mal gucken, was dort war.
Völlig klar, die Sachverhalte der besagten Entscheidungen werden mit Sicherheit nicht identisch mit dem hier eingestellten Sachverhalt sein.
Ferner ist zu klären, welche Gedanken sich die betroffene Kasse bislang überhaupt gemacht hat.
Wenn ich dann höre, dass die rückwirkende Feststellung der AU offensichtlich eine Urkundenfälschung darstellt, dann scheint die Kasse wohl im Anlauf nicht gewillt zu sein, den Sachverhalt allumfassend zu prüfen.
Daher werden Gespräche mit der Kasse wohl nicht fruchten.
Es muss ein vernünftiger Widerspruch auf den Tisch, am besten durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.
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ersetz das doch einfach mit "gemachter"...dann passt das schon.
Meine Güte...
Die SPD macht uns doch gerade vor, wie man Sprache benutzen kann:
Sie stellt einen Antrag zur Offenlegung der Einnahmen von Politikern wohlwissend das sie den nicht gegen die Stimmen der großen Koalition durchbekommt.
Hinterher kann man schön sagen: Ihr habt das so gewollt
Irrtümlich geplanter Fehler: Wir legen unsere Einkommen da, auch ohne Zustimmung von Euch.
Gruß
ReallyAngry
Meine Güte...
Die SPD macht uns doch gerade vor, wie man Sprache benutzen kann:
Sie stellt einen Antrag zur Offenlegung der Einnahmen von Politikern wohlwissend das sie den nicht gegen die Stimmen der großen Koalition durchbekommt.
Hinterher kann man schön sagen: Ihr habt das so gewollt
Irrtümlich geplanter Fehler: Wir legen unsere Einkommen da, auch ohne Zustimmung von Euch.
Gruß
ReallyAngry
Jooh, Machts Sinn, die Entscheidung ist auch nicht schlecht.
Hier hatte die Ärztin die AU zunächst nur bis sonntags festgestellt. Bekanntlich haben sonntags die Vertragsärzte auch nicht geöffnet und die Kundin ging dann montags wieder zum Arzt.
Hier hatte man unter Berücksichtigung aller Umstände einen Fall der ausnahmsweisen rückwirkenden Feststellung der AU anerkannt und die Kasse musste das Krankengeld weiterzahlen.
Das LSG hat sich auch mit der berüchtigten Entscheidung des BSG aus Mai 2012 beschäftigt und dennoch den Anspruch zuerkannt.
Auch die Diskussion hier zeigt, wie unterschiedlich diese Fälle in der Praxis wohl gesehen werden.
Nachdem ich erst wieder lautstarkt losgepolltert habe, wirft GerneKrankenVersichert mir mit Verlaub vor, dass ich im Ansatz noch nicht einmal das Thema verstanden habe!?
Dann kommt ein langjähriger Kassenmitarbeiter, der auf einmal genau das Gegenteil schreibt und dann auch noch Willkür der Kasse in den Ring wirft.
Ich kann dich trösten GerneKrankenVersichert, so etwas unterstellt man mir häufiger in der Praxis. Dann diskutiere ich auch nicht mehr viel, sondern mache einfach nur.
Ich will hoffen, dass sich die Bekannte hiergegen auch wehrt. Ob man die Geschichte dann wieder bis zum BSG treiben muss, wird wohl die zuständige Kasse entscheiden. Ich halte für mich, gerade aus diesem Thread fest, es kommt ganz darauf an, an welchen zuständigen Kassemitarbeiter bzw. Mitarbeiter der Widerspruchsstelle man gelangt.
Hier hatte die Ärztin die AU zunächst nur bis sonntags festgestellt. Bekanntlich haben sonntags die Vertragsärzte auch nicht geöffnet und die Kundin ging dann montags wieder zum Arzt.
Hier hatte man unter Berücksichtigung aller Umstände einen Fall der ausnahmsweisen rückwirkenden Feststellung der AU anerkannt und die Kasse musste das Krankengeld weiterzahlen.
Das LSG hat sich auch mit der berüchtigten Entscheidung des BSG aus Mai 2012 beschäftigt und dennoch den Anspruch zuerkannt.
Auch die Diskussion hier zeigt, wie unterschiedlich diese Fälle in der Praxis wohl gesehen werden.
Nachdem ich erst wieder lautstarkt losgepolltert habe, wirft GerneKrankenVersichert mir mit Verlaub vor, dass ich im Ansatz noch nicht einmal das Thema verstanden habe!?
Dann kommt ein langjähriger Kassenmitarbeiter, der auf einmal genau das Gegenteil schreibt und dann auch noch Willkür der Kasse in den Ring wirft.
Ich kann dich trösten GerneKrankenVersichert, so etwas unterstellt man mir häufiger in der Praxis. Dann diskutiere ich auch nicht mehr viel, sondern mache einfach nur.
Ich will hoffen, dass sich die Bekannte hiergegen auch wehrt. Ob man die Geschichte dann wieder bis zum BSG treiben muss, wird wohl die zuständige Kasse entscheiden. Ich halte für mich, gerade aus diesem Thread fest, es kommt ganz darauf an, an welchen zuständigen Kassemitarbeiter bzw. Mitarbeiter der Widerspruchsstelle man gelangt.
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Wie schon mehrfach geschrieben, Czauderna und ich haben Arbeitgeber, die andere Anweisungen erteilt haben und bei denen diese Erbsenzählerei nicht angewandt wird. Allerdings wurde die DAK dafür "mehrfach abgewatscht" (wie Machts Sinn jubelnd feststellte) http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... hrfach+dakRossi hat geschrieben: Dann kommt ein langjähriger Kassenmitarbeiter, der auf einmal genau das Gegenteil schreibt und dann auch noch Willkür der Kasse in den Ring wirft.
Das Gericht sieht eher das Verfahren von DAK und Co. als Willkür an.LSG hat geschrieben: (b) Mit dieser gesetzlichen Konzeption des Krankengeldanspruchs sind die Hinweise der Beklagten in ihrer o.g. Broschüre in keiner Weise zu vereinbaren. Soweit die Beklagte darin zum Ausdruck bringt, dass anhand des Auszahlscheins Arbeitsunfähigkeit nur noch für die Vergangenheit bescheinigt werde, verkehrt sie die skizzierte gesetzliche Konzeption in ihr Gegenteil (zu einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vordruck s. das nur im Primärkassenbereich anzuwendende Muster 17 der Anlage 2 ("Vereinbarung über Vordrucke für die vertragärztliche Versorgung mit Erläuterung") zum Bundesmantelvertrag-Ärzte). Gleiches gilt für die Empfehlung der Beklagten in ihren beiden o.g. Schreiben, den Vordruck für die Auszahlung von Krankengeld nur einmal monatlich dem behandelnden Arzt vorzulegen. Denn zur Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruches, insbesondere nach Beendigung eines die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V begründenden Beschäftigungsverhältnisses, ist es regelmäßig &61485; von seltenen Ausnahmefällen abgesehen (hierzu BSG, Urteil vom 08. November 2005, a.a.O., m.w.N.) &61485; erforderlich, spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeitraums einen Arzt aufzusuchen, um die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.
(c) Ob angesichts solcher Hinweise, die gegenüber Versicherten die Rechtslage grob fehlerhaft darstellen, geringere Anforderungen an die Entstehung eines Krankengeldanspruchs zu stellen sind (zu einem solchen Fall: Senat, Urteil vom 31. März 2010, Az.: L 9 KR 230/08, veröffentlicht unter www.sozialgerichts¬bar¬keit.de), muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Jedenfalls sind die o.g. Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, die diesen fehlerhaften Hinweisen – abgesehen von den Bescheinigungen vom 21. Oktober 2002 und vom 29. Oktober 2003 – entsprechen, nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit für mehr als die o.g. 101 Tage zu belegen. Existiert aber keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, besteht für die entsprechenden Tage kein Anspruch auf Krankengeld. Solche Tage können daher in die Anspruchshöchstdauer von 78 Wochen nicht einbezogen werden.
Darüber, wie die rückwirkende Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit im Fall der Bekannten des Threaderstellers beurteilt wird, können wir hier ohne Kenntnis der gesamten Fakten nur spekulieren. Aber um mal wieder den Advocatus Diaboli zu spielen: Es gibt einige, in meinen Augen wichtige Unterschiede der Sachlage. Im vor dem LSG verhandelten Fall wurde der Versicherte nicht auf die Folgen einer späteren Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hingewiesen, mittlerweile haben die AOKen (wie auch die Sozialämter) ihre Hausaufgaben gemacht und und weisen von Anfang an schriftlich darauf hin. Und während es beim Urteil um einen Sonntag ging, war hier ein Mittwoch der entscheidende Tag.
Klar, versuchen kann und sollte man es, aber wie Rossi schrieb, mit Hilfe eines Fachanwaltes.
Hm, ehrlich GerneKrankenVersichert?
Zitat:
Das Gericht sieht eher das Verfahren von DAK und Co. als Willkür an.
Ich kann selbstverständlich auch irgendwelche passenden Passagen aus dem LSG-Urteil hier einstellen, die jeweils zu einer ablehenden Haltung führen.
Dies mache ich aber gerade nicht, sondern suche mir die anderen Passagen heraus, die im Interesse des Posters dienen.
Zitat aus der LSG-Entscheidung:
Es liegt hier aber ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend - nachgeholt werden kann, vor. Denn dann, wenn der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (beispielsweise durch die Fehleinschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) und er zusätzlich seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, kann er sich auf den Mangel der zeitnahen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen (BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.0.).
Wir halten fest:
- die Kundin hat zunächst alles in ihrer Macht stehende gemacht um die AU festzustellen
- sie hat nämlich fristgerecht einen Termin für die weitere Feststellung beim Facharzt anberaumt
- dieser Facharzt sagt den Termin aufgrund eigener Erkrankung kurzfristig ab
- es erfolgt kein Hinweis auf einen Vertretungsarzt
- es erfolgt kein Hinweis, dass zwingend am gleichen Tag bpsw. der Hausarzt aufgesucht werden muss und keine Nachteile im Bereich des Krankengeldbezuges erleiden zu müssen.
- es wird ein Termin am nachfolgenden Tag vereinbart, offensichtlich in dem Glauben, dass alles im Lot und im Boot ist
Was in aller Welt soll hier noch ein rechtsunkundiger Bürger machen, denken, oder sonst noch etwas?
Und dann kommen wir last und least hier zu diesem Einzelfall, der natürlich auch zu berücksichtigen ist.
Was hat die Posterin noch geschrieben:
- F Diagnose
- derzeitiger Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund von Gewalt und Mißhandlungen
Lieber GKV hast Du überhaupt schon mal Kontakt mit einem Frauenhaus gehabt?
Ist Dir im Ansatz bekannt, welche Frauen in welcher Situtation dort Unterschlupf finden?
Hast Du jemals Gewalt und Mißhandlungen erleiden müssen, um Dich überhaupt in die Rolle der Kundin versetzen zu können?
Von daher muss sich dann natürlich auch last und least die Frage gestellt werden, wer hier Willkür anwendet.
Zitat:
Das Gericht sieht eher das Verfahren von DAK und Co. als Willkür an.
Ich kann selbstverständlich auch irgendwelche passenden Passagen aus dem LSG-Urteil hier einstellen, die jeweils zu einer ablehenden Haltung führen.
Dies mache ich aber gerade nicht, sondern suche mir die anderen Passagen heraus, die im Interesse des Posters dienen.
Zitat aus der LSG-Entscheidung:
Es liegt hier aber ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend - nachgeholt werden kann, vor. Denn dann, wenn der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (beispielsweise durch die Fehleinschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) und er zusätzlich seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, kann er sich auf den Mangel der zeitnahen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen (BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.0.).
Wir halten fest:
- die Kundin hat zunächst alles in ihrer Macht stehende gemacht um die AU festzustellen
- sie hat nämlich fristgerecht einen Termin für die weitere Feststellung beim Facharzt anberaumt
- dieser Facharzt sagt den Termin aufgrund eigener Erkrankung kurzfristig ab
- es erfolgt kein Hinweis auf einen Vertretungsarzt
- es erfolgt kein Hinweis, dass zwingend am gleichen Tag bpsw. der Hausarzt aufgesucht werden muss und keine Nachteile im Bereich des Krankengeldbezuges erleiden zu müssen.
- es wird ein Termin am nachfolgenden Tag vereinbart, offensichtlich in dem Glauben, dass alles im Lot und im Boot ist
Was in aller Welt soll hier noch ein rechtsunkundiger Bürger machen, denken, oder sonst noch etwas?
Und dann kommen wir last und least hier zu diesem Einzelfall, der natürlich auch zu berücksichtigen ist.
Was hat die Posterin noch geschrieben:
- F Diagnose
- derzeitiger Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund von Gewalt und Mißhandlungen
Lieber GKV hast Du überhaupt schon mal Kontakt mit einem Frauenhaus gehabt?
Ist Dir im Ansatz bekannt, welche Frauen in welcher Situtation dort Unterschlupf finden?
Hast Du jemals Gewalt und Mißhandlungen erleiden müssen, um Dich überhaupt in die Rolle der Kundin versetzen zu können?
Von daher muss sich dann natürlich auch last und least die Frage gestellt werden, wer hier Willkür anwendet.
Nun ja, die Kuh ist vom Eis.
Es kam der berüchtigte Fachanwalt ins Spiel und hat der Kasse ein paar Takte geschrieben.
Ei der daus, es hat noch nicht einmal 14 Tage (nach Schriftsatz des Anwaltes) gedauert. Die Kasse hat klein beigeben und dem Widerspruch stattgegeben.
Die Kundin erhält jetzt rückwirkend wieder Krankengeld und alles ist gut.
Es kam der berüchtigte Fachanwalt ins Spiel und hat der Kasse ein paar Takte geschrieben.
Ei der daus, es hat noch nicht einmal 14 Tage (nach Schriftsatz des Anwaltes) gedauert. Die Kasse hat klein beigeben und dem Widerspruch stattgegeben.
Die Kundin erhält jetzt rückwirkend wieder Krankengeld und alles ist gut.
hallo,Rossi hat geschrieben:Nun ja, die Kuh ist vom Eis.
Es kam der berüchtigte Fachanwalt ins Spiel und hat der Kasse ein paar Takte geschrieben.
Ei der daus, es hat noch nicht einmal 14 Tage (nach Schriftsatz des Anwaltes) gedauert. Die Kasse hat klein beigeben und dem Widerspruch stattgegeben.
Die Kundin erhält jetzt rückwirkend wieder Krankengeld und alles ist gut.
War doch eh klar, oder
Gruss
czauderna