Hallo, brauche mal eure Expertenmeinung.
Ein Arbeitnehmer erkrankt in der letzten Woche seines befristeten Arbeitsverhältnises und muss operiert werden.
KK stellt Zahlung des Krankengeldes nach 5 Monaten ein, da Mdk feststellt, dass keine AU mehr besteht (Erkrankter war persönlich zur MDK-Untersung erschienen), obwohl AU durch verschiedene Ärzte im selbigen Zeitraum bescheinigt wurde.
Der behandelnde Arzt weigert sich nach Bekanntgabe des MDK-Gutachtens eine weitere AU-Bescheinigung auszustellen. Erkrankter meldet sich daher arbeitslos und bezieht Alg (Arbeitsamt behält sich vor nach Klärung der AU erbrachte Leistungen von KK zurück zu fordern). Gleichzeitig legt er Widerspruch gegen den Bescheid der KK ein und erhebt, nach Ablehnung des Wiederspruches, Klage vor dem Sozialgericht.
Der behandelnde Arzt sieht zwar keine AU mehr, verordnet aber im gleichem Zuge eine Spritzentherapie zur Schmerzrückbildung (mehrere Behandlungen innerhalb ca. 8 Wochen, ohne Erfog).
Der Erkrankte wechselt darauf hin den Arzt, von welchem AU festgestellt wird. AU wird auch voraussichtlich weiterhin die nächsten Wochen bestehen.
Wie könnte der Erkrankte seine AU in diesem Zeitraum (8 Wochen), wo keine ärtzlich ausgestellte AU-Besscheinigung vorlag, gegenüber dem Gericht bzw. der KK nachweisen?
Derzeitige andauernde AU wurde dem Gericht vom neuen Arzt bereits bestätigt.
Fehlende AU-Bescheinigung während Klage gegen KK
Moderator: Czauderna
Hallo,
das wird sehr, sehr schwierig um nicht zu sagen, das ist fast unmöglich.
Es gibt ein MDK-Gutachten das eine Arbeitsfähigkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt bestätigt - es gibt deshlab vom behandelnden Arzt keine weiteren Au-Meldungen.
Das Verordnen einer Therapie (Spritzen) bedeutet nicht, dass auch eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.
Der neue Arzt erkennt auf Arbeitsunfähigkeit - das ist Fakt, kann aber nur ab dem Zeitpunkt gelten, an dem der Arzt den Patienten gesehen hat.
Der Arzt kann rückwirkend keine Arbeitsunfähigkeit feststellen.
Er könnte allenfalls (was er aber mit Sicherheit nicht tun wird) eine
Bestätigung ausstellen, in der er "vermutet", dass auch bereits vorher Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte.
Da ich in der Vergangenheit bereits mehrfach solche Fälle in meiner Praxis hatte, die bis zum klagefähigen Bescheid gingen kann ich nur sagen - (fast) keine Chance.
Gruß
Czauderna
das wird sehr, sehr schwierig um nicht zu sagen, das ist fast unmöglich.
Es gibt ein MDK-Gutachten das eine Arbeitsfähigkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt bestätigt - es gibt deshlab vom behandelnden Arzt keine weiteren Au-Meldungen.
Das Verordnen einer Therapie (Spritzen) bedeutet nicht, dass auch eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.
Der neue Arzt erkennt auf Arbeitsunfähigkeit - das ist Fakt, kann aber nur ab dem Zeitpunkt gelten, an dem der Arzt den Patienten gesehen hat.
Der Arzt kann rückwirkend keine Arbeitsunfähigkeit feststellen.
Er könnte allenfalls (was er aber mit Sicherheit nicht tun wird) eine
Bestätigung ausstellen, in der er "vermutet", dass auch bereits vorher Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte.
Da ich in der Vergangenheit bereits mehrfach solche Fälle in meiner Praxis hatte, die bis zum klagefähigen Bescheid gingen kann ich nur sagen - (fast) keine Chance.
Gruß
Czauderna