evtl. Krankengeldnachzahlung will KK verhindern durch ....

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Moderator: Czauderna

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workaholic
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evtl. Krankengeldnachzahlung will KK verhindern durch ....

Beitrag von workaholic » 02.08.2013, 11:30

hallo erstmal :-)

meine "kurz-geschichte":
kg beantragt, ablehnung, WS, Klage beim Sozialgericht vor 6 Wochen. (bearbeitung kann noch dauern).

nun, so denk ich mal, sieht es mit der Nachzahlung des KK von 10 Monaten ganz gut aus. das wird wohl auch die KK so sehen.

allerdings liegen offene KK Beiträge aus ehem. Selbstständigkeit vor, die allerdings in mtl. Raten von mir getilgt wurden, - der KK lag eine Einzugsermächtigung vor, die von der Sachbearbeiterin "manuell" - ihre Angaben! mtl. gemacht wurde.
aus "unachtsamkeit" von ihr wurden vor 3 monaten in einem monat 2x die mtl. vereinbarte Rate vom konto abgezogen. welche ich natürlich zurückbuchen ließ.
seitdem wurde nichts mehr abgebucht!

nun das schreiben der kk mit der forderung, den gesamtbetrag zu tilgen (deren höhe ohnehin falsch ist)
und..........

ermächtigt: das job-center, die rentenversicherung, sowie die arge, ihre eigene forderung gegen leistung mir gegenüber zu verrechnen. dies auch in hinblick auf zukünftige leistungsgewährung ansprüche vorzumerken.

nach § 52 SGB, §51 abs 51.

nun meine frage: kann und wird die kk fals das sg mir kg gewährt, diese nachzahlung mit offenen forderungen verrechnen?
oder ist die wiederaufnahme der ratenzahlung möglich?

da nämlich aufgrund von ALG II bezug ich mir geld für meinen lebensunterhalt (auch für nicht bezahlte medikamente) aufnehmen musste, und ich dieses dann nicht zurückzahlen kann. was ja eine soziale härte für mich darstellt.

(ich weiß, daß ALGII für den lebensunterhalt ausreichend sein sollte. kommen jedoch noch schwerwiegende krankheiten hinzu, - wirds schwierig - bis unmöglich. nach § lalalala ist ja alles paletti) sorry.

danke der antwort.
und ein erholsames, sonniges wochenende
euch allen :-)

broemmel
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Beitrag von broemmel » 02.08.2013, 13:22

Moin,

eine Ratenzahlungsvereinbarung erlischt, wenn die Rate nicht mehr gezahlt wird.

Dazu ist es erst einmal völlig uninteressant aus welchem Grund die Rate nicht gezahlt wurde. Da Du es bemerkt hast hättest Du dann selbständig die Raten weiterzahlen müssen.

Das ist wohl nicht geschehen wenn ich das richtig überblicke.

Damit ist die gesamte Forderung fällig. Wie auch im Schreiben von der Kasse aufgeführt.

Wenn es zu einer rückwirkenden Krankengeldzahlung kommt ist die Kasse berechtigt die laufende Geldleistung (Krankengeld!; unabhängig davon das die Summe auf einmal ausgezahlt wird) bis zur Pfändungsfreigrenze, die individuell zu ermitteln ist, aufzurechnen.

Auf gut deutsch: alles über der Pfändungsfreigrenze wird zur Tilgung der Beitragsrückstände verwendet. Wenn dann noch was über bleibt wird das ausgezahlt.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 02.08.2013, 14:46

Die Überschrift hab ich ja jetzt erst gesehen..
evtl. Krankengeldnachzahlung will KK verhindern durch ....
So ein Quatsch aber auch...

Die Kasse hat mit Sicherheit kein Interesse Beitragsschulden auflaufen zu lassen bei denen nicht sicher ist, ob ein Ausgleich der Schulden erfolgen wird.

Nur um eine eventuelle Krankengeldnachzahlung mit den Schulden verrechnen zu können? Das liegt vor dem Sozialgericht. Der Ausgang ist doch gar nicht klar. Was ist, wenn die Kasse recht bekommt?

Allein von der Logik her ist diese Überschrift sehr zu überdenken.

workaholic
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Beitrag von workaholic » 02.08.2013, 17:03

Hallo broemmel,
zunächst danke für deine antwort.

Um es etwas deutlicher zu schreiben:
Betr. Ratenzahlung: es wurde eine ratenzahlung vereinbart – per bankeinzug von der kk.
Nun wurde aber irrtümlich in einem monat 2x die rate abgebucht. Was ja nicht i.o. ist.
Daraufhin ließ ich die eine abbuchung rückgängig machen. Ich widerrief aber keineswegs die vereinbarte mtl. Rate abzubuchen – wie vereinbart. Dies tat die kk aus welchen gründen auch immer – nicht mehr.
Soll heißen: ich war ja zahlungswillig und ließ fortlaufend die raten abbuchen.
Ergo....... ich habe ja den „ratenplan“ nicht unterbrochen – sondern eben die kk.
Ich erklärte mich von anfang an bereit, die mtl. Rate abbuchen zu lassen – wenn es die kk dann nicht mehr macht??? Ist es ja wohl nicht mein verschulden.
Somit finde ich es schon relevant, - wer sich nicht an den ratenplan gehalten hat.

Ok. Keine erbsenzählerei. Aber denke schon, dass ich da im recht bin.

Eine frage noch: individuelle pfändungsfreigrenze??? Und:

Spricht mir das sg eine nachzahlung zu, kann die kk die gesamte nachzahlung verweigern, da ja noch beiträge offen sind?
(der anspruch von kg ist mitlerweile beendet) soll heißen, wenn, dann käme es zu einer einmaligen nachzahlung)

nicht einfach, - für mich doch existenziell wichtig.

Danke.
Gruß
work@holic

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.08.2013, 17:22

Hallo,
ich bin kein Jurist, aber ich meine dass eine Verrechnung und die vorherige Prüfung ob jemand deshalb auch nicht sozial hilfebedürftig wird, nur bei laufenden Geldleistungen vorgenommen werden muss. Im Falle einer Nachzahlung handelt es sich um eine Summe und die Kasse kann davon zuerst ihre Gesamtforderung bedienen - das ist nur meine Meinung - einen eigenen Fall hatte ich in dieser Richtung noch nicht.
Gruss
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 03.08.2013, 08:49

workaholic hat geschrieben:Hallo broemmel,
zunächst danke für deine antwort.

Um es etwas deutlicher zu schreiben:
Betr. Ratenzahlung: es wurde eine ratenzahlung vereinbart – per bankeinzug von der kk.
Nun wurde aber irrtümlich in einem monat 2x die rate abgebucht. Was ja nicht i.o. ist.
Daraufhin ließ ich die eine abbuchung rückgängig machen. Ich widerrief aber keineswegs die vereinbarte mtl. Rate abzubuchen – wie vereinbart. Dies tat die kk aus welchen gründen auch immer – nicht mehr.
Soll heißen: ich war ja zahlungswillig und ließ fortlaufend die raten abbuchen.
Ergo....... ich habe ja den „ratenplan“ nicht unterbrochen – sondern eben die kk.
Ich erklärte mich von anfang an bereit, die mtl. Rate abbuchen zu lassen – wenn es die kk dann nicht mehr macht??? Ist es ja wohl nicht mein verschulden.
Somit finde ich es schon relevant, - wer sich nicht an den ratenplan gehalten hat.

Ok. Keine erbsenzählerei. Aber denke schon, dass ich da im recht bin.

Eine frage noch: individuelle pfändungsfreigrenze??? Und:

Spricht mir das sg eine nachzahlung zu, kann die kk die gesamte nachzahlung verweigern, da ja noch beiträge offen sind?
(der anspruch von kg ist mitlerweile beendet) soll heißen, wenn, dann käme es zu einer einmaligen nachzahlung)

nicht einfach, - für mich doch existenziell wichtig.

Danke.
Gruß
work@holic
§ 51 SGB I Abs. 2

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

finkenbusch.de/?p=881

finkenbusch.de/?p=1233

Käme jetzt auf den Einzelfall an, wenn du Pech hast ist die Hälfte futsch unter gewissen Bedingungen

haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/gkv-nicht-alle-beitragsschuldner-profitieren-vom-schuldenerlass_240_191426.html

Selbst die Neuregelung bei den Beitragsrückständen lassen da nur gewisse Spielräume. ggf Senkung der Säumniszuschläge usw.

vlac
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Beitrag von vlac » 08.08.2013, 00:57

Hallo,

ich möchte gerne einige Anmerkungen hierzu machen, muss aber vorweg schicken: Es ist unmöglich, alle Facetten zu berücksichtigen, denn die rechtliche Lage vor, deren Hintergrund sich diese Situation abspielt ist unglaublich komplex. Eine umfassende Beratung durch gut ausgebildetes Personal, zum Beispiel in einer Beratungsstelle, ist deshalb hier UNERLÄSSLICH, bevor irgendetwas unternommen wird.

Jeder falsche Schritt kann unter Umständen sehr teuer werden.

Zunächst einmal gilt: Eine Nachzahlung von Krankengeld gilt, wie auch die Nachzahlung von Arbeitslohn, als Einzelzahlungen, die jeweils für einen bestimmten Zeitraum erbracht werden.

Von Bedeutung ist das vor allem aus pfändungsrechtlicher Sicht, aber dazu gleich mehr.

Zunächst einmal möchte ich nur auf die Verrechnung von offenen Forderungen der Krankenkasse mit den Nachzahlungen eingehen. Zwar ist es so, dass es sich bei dieser Summe um Zahlungen handelt, die den einzelnen Monaten zugerechnet werden müssen, für die sie entrichtet werden. Doch praktisch hat das nun keine Bedeutung mehr: Hilfebedürftigkeit, beispielsweise nach dem SGB II, kann nicht mehr eintreten.

Denn im SGB II gilt das Zuflussprinzip, eine Rückabwickelung von bereits erbrachten Leistungen sieht das Gesetz ebenso wenig vor, wie eine Antragstellung, die weiter zurück wirkt, als bis zum 1. des Monats, in dem man aktuell lebt.

Wenn man zu den Glücklichen gehört, die wieder gesund geworden sind, und die wieder Arbeit gefunden haben, dann hat man auch hier Glück - es ist gelaufen. Man hat extra Geld auf dem Konto.

Aber: Hilfebedürftigkeit kann nicht mehr eintreten; die Kasse darf deshalb das Maximum dessen nehmen, was ihr das Gesetz erlaubt.

Weniger schön ist die Lage zunächst einmal, wenn man noch im ALG II-Bezug ist: Denn dann ist die Zahlung kein zusätzliches Geld. Sie wird angerechnet. Und zwar in der Zukunft. Dem Gesetz nach wird das Jobcenter hingehen, und diese Zahlung auf die kommenden sechs Monate aufteilen. Diese Teilbeträge werden dann auf das ALG II angerechnet, und zwar anders als Arbeitseinkommen eins zu eins, wobei die Beschaffungskosten des Geldes, in solchen Fällen sind das vor allem Anwaltskosten, abgezogen werden. Diese Berechnung führt dann entweder dazu, dass der ALG II-Zahlbetrag sich um eine Summe X vermindert. Oder dass er, wenn die Teilbeträge den Bedarf überschreiten ganz wegfallen.

In diesem Fall wird dann erwartet, dass man sechs Monate von dem Geld lebt. Was nach sechs Monaten noch übrig ist, gilt dann als Vermögen und unterliegt dann Freibeträgen, was wiederum dazu führen kann, dass falls diese Freibträge überschritten werden, der ALG II-Bezug weiter unterbrochen bleibt.

Das klingt zunächst einmal einfach: Es ist ja Geld zum Leben da, und am Ende bleibt vielleicht sogar noch was übrig. Aber: In der Zeit der Unterbrechung muss man auch für seinen eigenen Krankenversicherungsschutz bezahlen. Das Jobcenter tut dies nicht, so lange keine Hilfebedürftigkeit besteht.

Deshalb ist, so bald klar wird, dass so eine Zahlung kommt, die Zeit gekommen, sich Gedanken über die Zukunft zu machen. Findet man irgendwie einen Job, über den man versichert werden kann? Und dann: Wie hoch wird der Geldeingang sein, nachdem sich die Krankenkasse bedient hat?

Dieser Punkt ist wichtig, weil es noch eine andere Option gibt: Man kann den ALGII-Bezug von sich aus für mindestens einen Monat unterbrechen, in dem man entweder am Ende eines Bewilligungszeitraumes mit einem Neuantrag wartet, oder aber den Leistungsbezug von sich aus für beendet erklärt.

Denn: Tut man das, idealerweise vor dem Geldeingang, dann wird dieses Geld mit dem Neuantrag sofort als Vermögen gewertet. Hier muss man sich selbst die Rechnung aufmachen, ob der Geldeingang unter dem Freibetrag bleibt, man also auf der sicheren Seite ist. Liegt man darüber, kann es sein, dass sich die Wartezeit von sechs Monaten auf weniger Monate reduziert, je nach dem, wie weit man drüber liegt.

Ich hoffe, das ist einigermaßen klar verständlich gewesen. Wie gesagt: Es ist komplex. Und bevor man irgendwas macht, sollte man sich genauer informieren.

Und damit komme ich zu einem weiteren Punkt, der zwar hier in diesem Thread nicht akut ist, aber dennoch extrem wichtig ist: Pfändungen. Ist das Konto gepfändet, gibt es bei einer solchen Überweisung zusätzliche Probleme.

Nicht nur für die Krankenkasse, auch für die Kontopfändung gilt: Solche Zahlungen werden auf die Monate umgelegt, für die sie angefallen ist. Im Internet wird immer wieder geraten, man möge doch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, "das Geld freizugeben".

Es kann pssieren, dass es nur Arbeit macht, aber nichts bringt: Es kann sein, dass es plötzlich Mööök macht, und das Konto das Geld trotzdem verschluckt hat. Denn Krankengeld ist wie Arbeitseinkommen pfändbar - das bedeutet, dass es keine Sonderrechte gibt.

Bei dem Prozedere schaut sich beim Vollstreckungsgericht jemand die Kontobewegungen, also Geldeingänge und Ausgaben der einzelnen Monate an, und rechnet die fiktiv in diesen Monaten eingegangenen zusätzlichen Zahlungen ein. Da sich aber die Geldausgaben in dien betreffenden Monaten nicht rückwirkend erhöhen lassen, und nicht verbrauchtes Guthaben bis zum Freibetrag zwar einmalig den Freibetrag erhöht, aber im übernächsten Monat ausgekehrt wird, kann es auch bei rückwirkenden Neuberechnungen zu sehr hohen Auskehrungen kommen. Auch hier muss man sich genau überlegen, wie man am Besten fährt.

Leider werden die Dinge dadurch nicht einfacher, dass die meisten Banken mittlerweile keine Ruhendstellungen bei Ratenzahlungsvereinbarungen mehr akzeptieren.

Noch ein letztes Wort: Sollte die Nachzahlung tatsächlich kommen, wirst Du für einige Zeit außerhalb des ALG II-Bezuges sein, und in dieser Zeit werden Deine Leistungen ruhen.

Du solltest Dich also um einen Ausgleich der Forderung der Krankenkasse bemühen, denn nur so kannst Du, auch vor dem Hintergrund deiner Erkrankung, für die Du möglicherweise immer noch einen Arzt benötigst, darauf bauen, jederzeit einen Versicherungsschutz zu haben.

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