Hallo alle zusammen, schön, dass es sowas gibt.
Es wird etwas kompliziert bei mir.
Folgendes:
War lange Krank (eigentlich immer noch dazu später) und habe KG erhalten innerhalb der 3 Jahres Frist. Ist auch alles OK.
Nun wollte ich wieder arbeiten nach HH Model so im März d. Jahres, weil KG auslief zum April d. Jahres.
Die Krankenkasse sagte dass meine Anspruch auf KG erst wieder im August d. Jahres steht, wenn ich bis dahin mind. 6 Monate wieder arbeite.
Soweit so gut.
Nun hat der AG meine Arbeitskraft abgelehnt. Der beh. Arzt musste mich gesund schreiben, da ich nun Gehalt erhalte ohne zu arbeiten, also freigestellt wurde. Die Kündigung ist am laufen mit Klageverfahren (über 10 in Arbeit)
Bekomme Teil-EU-Rente. Die volle EU-Rente hatte ich letztes Jahr beantragt, und wurde abgelehnt und im Widerspruchsverfahren ebenso abgelehnt, im Feb. d. Jahres. Mit der Begründung dass ich einen Arbeitsplatz inne habe (naja nun bald ja nicht mehr)
Das Arbeitsamt sagte mir im Feb. d. Jahres , dass die auch nicht für mich zuständig sind, da ich einen Arbeitsplatz habe, und § 125 greife auch nicht, da die volle EU-Rente ja nun abgelehnt wurde.
Nun meine eigentliche Frage:
Zum 01.10. d. J. bin arbeitslos. Nach Aussage d. KK hätte ich ja dann ab 01.10. d. J. wieder Anspruch auf Krankengeld.
Muss ich mich nun noch mal vorher als die 6 Wochen krankschreiben lassen bevor das KG greift?
Achso ich werde den Antrag auf volle EURente wieder stellen zum 01.10. d. Jahres., vorher geht ja nicht, weil ja angeblich noch erwerbsfähig, was ich nicht bin, da ja freigestelt wurde.
Denn krank bin ich ja weiterhin.
gruss
erst AU und dann KG nach Ablauf d.Blockfrist?
Moderator: Czauderna
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es reicht nicht aus, nicht krankgeschrieben zu sein
der § 48 SGB V sagt aus, dass man mind. 6 Monate NICHT arbeitsunfähig gewesen sein darf, du sagst ja selber dass du immer noch krank bist, arbeiten bist du nur deshalb nicht gegangen, weil du gegen Entgelt freigestellt bist, auch dein Begehren auf die EM-Rente belegt dass du dich selber nicht als arbeitsfähig siehst -> genau da wird die Kasse einsteigen bei ihrer Prüfung, würde ich zumindest so machen
der § 48 SGB V sagt aus, dass man mind. 6 Monate NICHT arbeitsunfähig gewesen sein darf, du sagst ja selber dass du immer noch krank bist, arbeiten bist du nur deshalb nicht gegangen, weil du gegen Entgelt freigestellt bist, auch dein Begehren auf die EM-Rente belegt dass du dich selber nicht als arbeitsfähig siehst -> genau da wird die Kasse einsteigen bei ihrer Prüfung, würde ich zumindest so machen
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