Erneuter Anspruch auf KK
Moderator: Czauderna
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Erneuter Anspruch auf KK
Hallo, guten Tag,
ich bräuchte mal Eure Hilfe.....
ich würde gerne wieder KK beantragen, bin mir aber nicht sicher, ob ein Anspruch besteht.
Ich schildere mal die Faktenlage:
Ich war ab dem 02.06.2011 krankgeschrieben, bezog vom 16.06.2011 - 28.11.2012 KK.
Ab 29.11.2012 bis 28.11.2013 ALG1 nach § 125 SGB III.
Anfang August 2013 habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, bis jetzt ohne Becsheid.
Da ich aufgrund meiner Erkrankung immer noch nicht arbeitsfähig bin, stellt sich mir die Frage, ob ich alle Voraussetzungen für einen ERneuten Bezug von KK erfülle. (Natürlich erst ab dem 02.06.2014 = Dreijahreszeitraum).
Und nein, ich bin kein Sozialschmarotzer (wie ich in einem anderen Forum betitelt wurde), ich bin krank.
LG,
fr.schmidt
ich bräuchte mal Eure Hilfe.....
ich würde gerne wieder KK beantragen, bin mir aber nicht sicher, ob ein Anspruch besteht.
Ich schildere mal die Faktenlage:
Ich war ab dem 02.06.2011 krankgeschrieben, bezog vom 16.06.2011 - 28.11.2012 KK.
Ab 29.11.2012 bis 28.11.2013 ALG1 nach § 125 SGB III.
Anfang August 2013 habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, bis jetzt ohne Becsheid.
Da ich aufgrund meiner Erkrankung immer noch nicht arbeitsfähig bin, stellt sich mir die Frage, ob ich alle Voraussetzungen für einen ERneuten Bezug von KK erfülle. (Natürlich erst ab dem 02.06.2014 = Dreijahreszeitraum).
Und nein, ich bin kein Sozialschmarotzer (wie ich in einem anderen Forum betitelt wurde), ich bin krank.
LG,
fr.schmidt
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dann sieht es schlecht aus mit einem Anspruch auf Krankengeld..... Krankengeld ist nämlich eine Entgeltersatzleistung, wenn du derzeit kein Entgelt erhälst, besteht auch kein Anspruch auf den Ersatz dieses Entgelts wg. Krankheit sprich: Krankengeld
weitere Voraussetzungen:
weitere Voraussetzungen:
Quelle: http://www.finkenbusch.de/?p=1626Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht nur dann, wenn
- beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht,
- zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen in einer vorhergehenden Blockfrist und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte
- nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem entweder erwerbstätig war oder
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Der Zeitraum von 6 Monaten (180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein. Er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen. Jede Erwerbstätigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Krankengeldanspruch. Hierzu gehören auch selbstständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen nach den §§ 7, 8 SGB IV. War der Versicherte im Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen.
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