Das grenzt schon an Betrug...
Moderator: Czauderna
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der Begriff "Arbeitseinkommen" ist in § 15 SGB IV definiert:Machts Sinn hat geschrieben: Ihr bezieht euch auf § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V: „Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.“
Er zielt also vor allem auf Selbständige, nicht auf Bezieher von Übergangsgeld.SGB IV hat geschrieben:Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
§ 47 Abs 4 S. Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag ,gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag,maßgebend war > § 5 ABs. 1 Nr 6 i.V.m § 235 SGB V & § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt)..
Ich hoffe das bringt ein wenig mehr lLcht.
Ich hoffe das bringt ein wenig mehr lLcht.
Nun lasst das doch.
MS sucht doch irgendwas zum nörgeln.
Also lasst ihn doch die Berechnung machen und nachweisen. Und ihm wird dann gesagt ob falsch oder richtig. Das macht es doch für alle einfacher.
@KKA: Dir gebe ich recht. Eine kommunikative Glanzleistung für den Fragesteller ist hier nicht gelungen. Soll keine Entschuldigung sein, aber lag evtl. an dem herausragenden Titel. Seit MS steht so eine Äusserung nicht gerade unter einem guten Stern.
Aber soll keine Entschuldigung oder Rechtfertigung sein.
MS sucht doch irgendwas zum nörgeln.
Also lasst ihn doch die Berechnung machen und nachweisen. Und ihm wird dann gesagt ob falsch oder richtig. Das macht es doch für alle einfacher.
@KKA: Dir gebe ich recht. Eine kommunikative Glanzleistung für den Fragesteller ist hier nicht gelungen. Soll keine Entschuldigung sein, aber lag evtl. an dem herausragenden Titel. Seit MS steht so eine Äusserung nicht gerade unter einem guten Stern.
Aber soll keine Entschuldigung oder Rechtfertigung sein.
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Das von Machts Sinn angesprochene Problem resultiert aus dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl Teil I S. 818). Damals wurde der § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V um die Worte „aus Arbeitseinkommen“ ergänzt.
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung auch die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherten Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung verändern wollte.
www.vdek.com/.../leistungen/krankengeld ... engeld.pdf
Meine Anmerkung: Die Einfügung des Wortes "Arbeitseinkommen" könnte jetzt natürlich dazu führen, dass Schrauber vor Gericht Chancen hat, dass das Krankengeld anders berechnet wird. Nur wie? Der Gesetzgeber hat keine andere Berechnung für Teilnehmer an der Teilhabe zum Arbeitsleben vorgesehen. Weshalb wie folgt berechnet wird:
8.2.4
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-Arbeitnehmer zuzurechnen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 v. H. des der Übergangsgeldberechnung nach den §§ 46, 47 oder 48 SGB IX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts. Das gilt unabhängig davon, ob Krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist.
www.vdek.com/.../leistungen/krankengeld ... engeld.pdf
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung auch die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherten Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung verändern wollte.
www.vdek.com/.../leistungen/krankengeld ... engeld.pdf
Meine Anmerkung: Die Einfügung des Wortes "Arbeitseinkommen" könnte jetzt natürlich dazu führen, dass Schrauber vor Gericht Chancen hat, dass das Krankengeld anders berechnet wird. Nur wie? Der Gesetzgeber hat keine andere Berechnung für Teilnehmer an der Teilhabe zum Arbeitsleben vorgesehen. Weshalb wie folgt berechnet wird:
8.2.4
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-Arbeitnehmer zuzurechnen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 v. H. des der Übergangsgeldberechnung nach den §§ 46, 47 oder 48 SGB IX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts. Das gilt unabhängig davon, ob Krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist.
www.vdek.com/.../leistungen/krankengeld ... engeld.pdf
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http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... romHL=true
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80 % das ware und ist meine Meinung wird ja auch vom BSG und dem obengenannten Urteil bestätigt.
Das meinte ich mit nich so ganz aktuell
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http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... n-EEL1.pdfDer Kläger hat einen Anspruch auf Neuberechnung der Höhe seines Krankengeldes auf der Grundlage des zuletzt gewährten Übergangsgeldes von ungekürzt 63,93 € statt 62,41 €. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Nach § 47 Abs. 4 S. 2 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Der Kläger ist seit dem 26.04.2010 arbeitsunfähig krank. Seit Februar 2010, also seit über zwei Monaten vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit, erhielt er Übergangsgeld in Höhe von 63,93 €. Dieser Betrag ist damit als das zuletzt maßgebende Einkommen anzusehen. Die Krankenversicherung hat sich an diesem letzten gezahlten Übergangsgeld zu orientieren, nicht an einer früher festgesetzten Höhe. Denn es ist das unmittelbar vor Krankengeldbeginn gewährte Übergangsgeld zugrunde zu legen (so auch: BSG v. 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R, zitiert nach Juris).
80 % das ware und ist meine Meinung wird ja auch vom BSG und dem obengenannten Urteil bestätigt.
Das meinte ich mit nich so ganz aktuell
Hallo Schrauber,
nun weißt du Bescheid - wenn es nach MS. geht, sollst du das Gericht bemühen, wenn es nach den anderen geht wurde dein Krankengeld nach Übergangsgeld richtig berechnet - die Entscheidung liegt nun bei dir.
Dass MS. allen Anderen "unterschwellig" "unterstellt" sie würden sein Rechtsverständnis nicht teilen, muss dabei nicht irritieren, es stimmt nämlich.
Gruss
Czauderna
nun weißt du Bescheid - wenn es nach MS. geht, sollst du das Gericht bemühen, wenn es nach den anderen geht wurde dein Krankengeld nach Übergangsgeld richtig berechnet - die Entscheidung liegt nun bei dir.
Dass MS. allen Anderen "unterschwellig" "unterstellt" sie würden sein Rechtsverständnis nicht teilen, muss dabei nicht irritieren, es stimmt nämlich.
Gruss
Czauderna